Zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung einer Duldung bei Ermessensausfall.
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Im Ergebnis kommt es auf diese Erwägungen nicht an, weil die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung aus einem Ermessensfehler folgt (ebenso im Ergebnis VG Oldenburg, a.a.O.), der darin besteht, dass nicht nur keinerlei Ermessenserwägungen angestellt worden sind (Ermessensausfall), sondern insbesondere hier nicht der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass angesichts der ungeklärten Identität des Klägers nicht absehbar ist, wann überhaupt eine Abschiebung in Betracht kommen kann und ob dies während der Laufzeit der Geltungsdauer der Duldung der Fall ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29. März 2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 -, juris und, dem folgend, VG Stuttgart, Urteil vom 09. Februar 2012 - 11 K 2593/11 -, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 ME 236/10 -, juris, wonach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG auf die Fälle, in denen eine befristet erteilte Duldung nach Fristablauf erlischt, nicht entsprechend anzuwenden ist). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ankündigung der Abschiebung nach der oben genannten Entscheidung des OVG Magdeburg nicht "auf Vorrat" ergehen darf (ebenso VG Dresden, Beschluss vom 17. April 2013 - 3 L 139/13 – juris).
Hiernach liegt insoweit ein nicht heilbarer Ermessensfehler vor, denn eine Heilung in Form der Ergänzung von Ermessenserwägungen (vgl. § 114 S. 2 VwGO) setzt voraus, dass Erwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts in diesem Sinne überhaupt angestellt worden sind. Das war hier nicht der Fall, so dass sich die Nebenbestimmung mit diesem Passus als rechtswidrig erweist.
Die entsprechende Überlegung gilt für die Formulierung, dass die Duldung mit dem Tag der Abschiebung erlischt, weil es auch insoweit an Ermessenserwägungen im Hinblick auf den Kläger, seine ungeklärte Identität und damit auf die fehlende Vorhersehbarkeit einer Abschiebung fehlt. Dessen ungeachtet ist darüber hinaus davon auszugehen, dass mit dieser Formulierung notwendigerweise ein Erlöschen der Duldung mit Beginn des Tages der Abschiebung gemeint sein muss, weil anderenfalls eine Abschiebung im Laufe des Tages dazu führte, dass ein Ausländer trotz (noch) bestehender Duldung außer Landes gebracht würde. Erlischt die Duldung mit Beginn des Tages, führt die Nebenbestimmung absehbar zu einer Illegalität - im Sinne von nicht einmal geduldet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -. jeweils juris) - des Aufenthalts, was nicht der Zweck einer Nebenbestimmung sein kann. Dies gilt um so mehr, als eine Abschiebung scheitern oder sich verzögern kann, mithin ein illegaler Zustand in zeitlich größerem Umfang herbeigeführt würde; ein Bedarf für die - formularmäßige - Nebenbestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände ebenfalls nicht erkennbar (vgl. auch § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG). Dementsprechend war die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung auch insoweit festzustellen. [...]