OLG Bamberg

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Zitieren als:
OLG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2014 - 2 Ss 99/2013 - asyl.net: M21651
https://www.asyl.net/rsdb/M21651
Leitsatz:

Der Bescheid, durch den ein Asylantrag abgelehnt wird, stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar. Der öffentliche Glaube erstreckt sich allerdings nicht (mehr) auf die Identität des darin benannten Asylbewerbers (Abgrenzung zu BayObLG, Beschluss vom 9. August 1994, 5St RR 41/94, BayObLGSt 1994, 141 ff. = StV 1995, 29 = wistra 1995, 73 f. = NVwZ 1995, 415 f. = BayVBl. 476 f.).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: mittelbare Falschbeurkundung, Personalangaben, Ablehnungsbescheid, unrichtige Angaben, falsche Angaben, Asylverfahren, öffentlicher Glauben, Strafbarkeit,
Normen: StGB § 271, AsylVfG § 84,
Auszüge:

[...]

2. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 StGB verurteilt hat. Zwar stellt der Ablehnungsbescheid vom 18.03.2010 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine öffentliche Urkunde dar. Allerdings entfaltet der Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Personalangaben des Asylantragstellers nicht mehr uneingeschränkt die nach § 271 StGB erforderliche Beweiskraft für und gegen jedermann.

a) Nach § 271 StGB wird bestraft, wer die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts in einer öffentlichen Urkunde gleichsam als mittelbarer Täter herbeiführt. Aber nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, kann Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein. Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstreckt. Welche Angaben dies im einzelnen Falle sind, kann sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die für Errichtung und Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Dabei ist auch die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es hiernach gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung des Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 42, 131 ff.; BGHSt 54, 140 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2014 - 3 Ss 6/2014 jeweils m.w.N.).

Zwar hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 09.08.1994 (Az.: 5 StRR 41/94 bei juris), auf den sich das Landgericht bezieht, festgestellt, dass die das Asylverfahren abschließende Entscheidung dem Zweck diene, mit Wirkung für und gegen jedermann festzustellen, ob der um Asyl nachsuchenden Person ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zustehe oder nicht. Demgemäß habe § 13 AsylVfG aF. für die Behörde die ausdrückliche Verpflichtung begründet, sich über die Identität des Asylbewerbers Gewissheit zu verschaffen. Dadurch sollte nicht zuletzt sichergestellt werden, dass der Antragsteller nicht bereits unter anderen Personalien ein Asylverfahren betrieben hatte.

Diese Entscheidung erging jedoch noch zum Asylverfahrensgesetz 1982 und ist innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelentscheidung geblieben. Sie ist aufgrund der Neuerungen im Asylverfahrensgesetz mittlerweile überholt. Zwar bestimmt auch § 4 AsylVfG in der zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit gültigen Fassung (vgl. auch § 6 AsylVfG in der nunmehr gültigen Fassung), dass sowohl positive als auch negative Entscheidungen über den Asylantrag verbindlich in allen Angelegenheiten sind, in denen die Anerkennung rechtserheblich ist. Bei ablehnenden Entscheidungen ist aber jeweils nach dem Grund der Ablehnung zu unterscheiden. Die Wirkung der Bestandskraft erstreckt sich auf den Entscheidungstenor und im Falle der Ablehnung auch auf die hierfür tragenden Gründe, nicht aber auf weitere Entscheidungselemente wie Vorfragen und Hinweise (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 10. Aufl. 2013 AsylVfG § 4 Rn. 6). Auch mag die sich aus § 13 AsylVfG a.F. ergebende Verpflichtung, sich über die Identität des Asylbewerbers Gewissheit zu verschaffen, dazu gedient haben, sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits unter anderen Personalien ein Asylverfahren betrieben hatte, so dass den Personalien im Ablehnungsbescheid insoweit eine gewisse Bedeutung beizumessen war. Dies gilt für § 16 AsylVfG in der gültigen Fassung jedoch nicht mehr uneingeschränkt. Während nach der alten Fassung erkennungsdienstliche Maßnahmen nur bei Zweifeln an der Identität zulässig waren (GK-AsylVfG/Jobs 95 August 2012 Rn. 9), schreibt die geltende Regelung vor, dass bei allen Asylantragstellern die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern ist. Zweck dieser Regelung ist, die Identität des Asylsuchenden für die Asylanerkennung oder Ablehnung zu sichern. Hierdurch sollen Mehrfachanträge unter jeweils anderen Personenangaben, Wiedereinreise nach Ablehnung und das Verschweigen eines bereits früher gestellten Asylantrages aufgedeckt werden. Des Weiteren soll die effektive Anwendung des Dubliner Übereinkommens ermöglicht werden, welche es erfordert, dass jeder Mitgliedstaat überprüfen kann, ob ein Ausländer, der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat bereits Asyl beantragt hat. Demzufolge ist nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 jeder Mitgliedstaat verpflichtet, jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abzunehmen und die Fingerabdruckdaten unverzüglich einer Zentraleinheit bei der Kommission zu übermitteln (GK-AsylVfG/Jobs a.a.O. Rn. 8).

Vor diesem Hintergrund kommt den Personalangaben im Ablehnungsbescheid keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil aufgrund der vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung die Identität und damit die Frage, ob Mehrfachanträge, Folgeanträge oder Zweitanträge vorliegen, unabhängig von den Personalangaben des Asylbewerbers geklärt werden kann. Damit kann aber auch nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass es dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, den Personalangaben im Ablehnungsbescheid die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann zukommen zu lassen, so dass eine Strafbarkeit wegen vollendeter mittelbarer Falschbeurkundung ausscheidet.

b) Aufgrund der Feststellungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen eines (untauglichen) Versuchs der mittelbaren Falschbeurkundung nicht in Betracht. Zwar ist grundsätzlich eine Versuchsstrafbarkeit nach § 271 Abs. 4 StGB möglich. Insoweit kann offen bleiben, ob in den unwiderlegten Angaben des Angeklagten, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19.07.2010 seine Personalien richtig gestellt, nicht ein Rücktritt im Sinne von § 24 StGB zu sehen ist, weil die Bindungswirkung, d. h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erst mit Bestandskraft des Ablehnungsbescheides eintreten kann (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt a.a.O. § 4 AsylVfG Rn. 9). Des Weiteren kann offen bleiben, ob die Feststellung des Landgerichts, dem Betroffenen sei bei der Antragstellung im September 2008 bewusst gewesen, dass der auf seinen Antrag hin ergehende Bescheid auch hinsichtlich der Personalien mit Wirkung für und gegen jedermann entscheidet, auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruht. Nach seiner nicht widerlegten Einlassung hat der Angeklagte die falschen Personalien nur deshalb angegeben, weil er der Ansicht war, er würde abgeschoben, wenn er seine richtigen Personalien angäbe. Der Täter einer mittelbaren Falschbeurkundung handelt allerdings nur dann vorsätzlich, wenn er mindestens als Wertung in seiner Laiensphäre eine Vorstellung über die öffentliche Beweiswirkung des Falschbeurkundeten hat (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2010, 213). Insoweit würde es aber eher fern liegen, dass der Angeklagte angenommen haben soll, die deutschen Behörden würden seine durch nichts belegten Personalangaben in eine Urkunde mit uneingeschränkt öffentlichem Glauben aufnehmen. Selbst wenn der Angeklagte tatsächlich zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass seine falschen Personalien in den Ablehnungsbescheid mit aufgenommen würden und er tatsächlich auch davon ausging, dass insoweit mit voller Beweiswirkung für und gegen jedermann über die Personalien entschieden werden würde, läge kein untauglicher Versuch vor, sondern allenfalls ein strafloses Wahndelikt (Fischer StGB 61. Auflage § 22 Rn. 49 ff.). Der Angeklagte hätte dann über das Bestehen bzw. die Reichweite der strafrechtlichen Norm, nämlich über die Reichweite der Beweiswirkung hinsichtlich der Personalangabe im Asylverfahren im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid geirrt und damit eine Rechtsgutsverletzung zumindest in Kauf genommen, die es so, wie von ihm vorgestellt, nicht gibt, weil die Personalien im Ablehnungsbescheid nicht von der vollen Beweiswirkung erfasst sind (vgl. oben).

3. Der festgestellte Sachverhalt begründet auch kein sonstiges strafbares Verhalten des Angeklagten.

Zwar kommt nach § 84 AsylVfG eine Strafbarkeit wegen unrichtiger Angaben im Asylverfahren in Betracht. Täter dieses Straftatbestandes kann allerdings nur ein Dritter, nicht dagegen der Asylbewerber selbst sein. Auch wenn die Vorschrift unzutreffende Angaben im Asylverfahren verhindern und damit die Richtigkeit der Asylentscheidung gewährleisten helfen will, enthält das Asylverfahrensgesetz im Gegensatz zur Vorschrift des § 95 AufenthG keine Strafandrohung hinsichtlich des Asylbewerbers, der die Asylanerkennung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht (Renner/Bergmann/Dienelt a.a.O. AsylVfG § 84 Rn. 2; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AsylVfG § 84 Rn. 2 m.w.N.; Erbs/Kohlhaas a.a.O AufenthG § 95 Rn. 30 sowie 58 m.w.N.). Aufgrund dieser speziellen Regelungen im Asylverfahrensgesetz werden falsche Personalangaben im Zusammenhang mit der Asylantragstellung weder vom Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG noch von dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst. Zwar kann eine Strafbarkeit des Asylbewerbers im Zusammenhang mit der Antragstellung z. B. nach § 267 StGB durch Vorlage eines ge- oder verfälschten Passes oder nach § 271 StGB durch Bewirken falscher Personalien in ausländerrechtlichen Aufenthaltsgestattungen in Betracht kommen. Die bloße Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt jedoch keinen Straftatbestand, sondern kann allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden (vgl. Kammergericht NStZ-RR 2010, 218; OLG Naumburg Beck RS 2007, 04277; Erbs/Kohlhaas a.a.O. AsylVfG § 84 Rn. 2 a.E. sowie AufenthG § 95 Rn.30 a.E.). Auch eine Strafbarkeit wegen des Bewirkens falscher Personalangaben in einer Aufenthaltsgestaltung nach § 63 AsylVfG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH St 54, 140 ff.; OLG Karlsruhe StV 2009, 133 ff.; OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 12 ff.), so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob der Strafbefehl und damit die angeklagte prozessuale Tat lediglich das Bewirken der falschen Personalangaben im Ablehnungsbescheid oder auch das darin nicht aufgeführte Bewirken falscher Personalangaben in der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG erfasst. [...]