VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 09.09.2013 - Au 6 K 13.30065 - asyl.net: M21676
https://www.asyl.net/rsdb/M21676
Leitsatz:

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Deserteuren droht keine strafrechtliche Verfolgung. Nach einem präsidialen Dekret sind sie ausdrücklich von Verfolgung freigestellt, wenn sie in den Dienst zurückkehren.

Schlagwörter: Afghanistan, Streitkräfte, Militär, Armee, Desertion, Deserteur, NATO, Truppenübung, Wehrpflicht, Militärdienst,
Normen: GG Art. 16a Abs. 1, AsylVfG § 28 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

a) Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Dabei gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315 ff.). Dem Vorverfolgten ist die Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVerwG, U.v. 25.9.1984 – 9 C 1784 – BVerwGE 70, 169 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 – BVerwGE 87, 141/143). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, kann ihm Asyl nur gewährt werden, wenn bei Würdigung aller Umstände eine politische Verfolgung aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seinem Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 a.a.O.).

Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

b) Gemessen hieran besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Zweifel, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner politischen Verfolgung durch den afghanischen Staat ausgesetzt sein wird.

aa) Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Er hat keine individuelle, unmittelbar bevorstehende Verfolgung durch staatliche Stellen in Anknüpfung an eine ihm zugedachte politische Einstellung vorgetragen. Soweit er sich auf eine Bedrohung durch ein Mitglied der afghanischen Streitkräfte bezieht, beruht dieser Vortrag auf dessen persönlichen Verhalten, das weder unmittelbar noch mittelbar durch staatliche bzw. militärische Stellen veranlasst wurde.

bb) Auch soweit sich der Kläger auf staatliche Verfolgung beruft, weil er als Angehöriger der afghanischen Streitkräfte die Armee im Rahmen einer NATO-Truppenübung verlassen hat, besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr asylerheblicher Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG.

(1) Dieser Fluchtgrund beruht auf Umständen, die der Kläger erst nach Verlassen des Heimatstaates geschaffen hat und ist daher nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nur beachtlich, wenn das Verhalten auf einem Entschluss beruht, der einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Voraussetzung für die Anerkennung eines sogenannten Nachfluchttatbestandes vorliegt. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger seinen Entschluss zum Verlassen der Armee letztlich mit der schlechten Behandlung durch die Amerikaner bei der NATO-Übung begründet. Wegen unerlaubten Entfernens sei er mit Arrest belegt worden, auch drohe ihm eine Geldstrafe. Allerdings gab er auch an, er wolle nicht gegen seine Landsleute kämpfen und habe auch vor der Teilnahme an der Truppenübung schon den Gedanken gehabt, Afghanistan zu verlassen.

(2) Ob angesichts der zuletzt genannten Gesichtspunkte die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind, kann allerdings dahingestellt bleiben, da das Gericht unter Berücksichtigung der im Gerichtsverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes und den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitten davon überzeugt ist, dass dem Kläger aufgrund seiner Desertion im Rahmen der Truppenübung bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylerhebliche Verfolgung durch den afghanischen Staat droht.

Bereits im behördlichen Verfahren hat der Militärattaché der Deutschen Botschaft in Kabul mitgeteilt, dass die im Rahmen der Truppenübung als ANA-Soldaten teilnehmenden Militärangehörigen ausdrücklich unter dem Schutz eines präsidialen Dekrets stehen, wonach abgängige Soldaten von Strafverfolgung freigestellt seien, wenn sie in den Dienst zurückkehren. Eine im Asylantrag behauptete Bedrohung mit dem Tod sei somit ausgeschlossen. Darüber hinaus erhob das Gericht durch Einholung einer Auskunft durch die Deutsche Botschaft in Kabul unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes Beweis über die Tatsache, ob Deserteure bei einer Rückkehr nach Afghanistan Bestrafung zu erwarten haben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte das Auswärtige Amt mit, dass dies nicht der Fall und Desertion in Afghanistan durchaus üblich sei. Wer in die Armee zurückkehren wolle, werde auch wieder aufgenommen. Auch im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand März 2013, wird ausgeführt, dass Afghanistan keine Wehrpflicht kenne und es ein gängiges Phänomen sei, dass Soldaten das Militär vorübergehend verlassen. Deserteure würden bei einer Rückkehr wieder in die Armee aufgenommen [Lagebericht, a.a.O. S. 11). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mitgliedschaft in der afghanischen Armee auf einem freiwilligen Entschluss der Betroffenen beruht, die anders als in den Ländern, in denen eine Wehrpflicht besteht, nicht mit strafrechtlichen Sanktionen aufrechterhalten wird.

Da das Gericht aufgrund der Auskünfte infolge des getroffenen Beweisbeschlusses und der vorliegenden Erkenntnismittel davon überzeugt ist, dass dem Kläger keinesfalls eine asylrechtlich relevante Bestrafung in Afghanistan droht, war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten nicht stattzugeben. Denn der Antrag legt nicht substantiiert dar, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Der Beweisantrag stützt sich auf einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2013, über dessen Entscheidungsgrundlagen keine Kenntnisse bestehen und der vor dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2013 erlassen wurde. Der Bewertung im vom Klägerbevollmächtigten zitierten Bescheid vom 31. Januar 2013 stehen die Aussagen im aktuellen und nach Erlass des Bescheides ergangenen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013 (Stand März 2013) entgegen, ebenso die im konkreten Fall eingeholte aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes. Die Einholung weiterer Auskünfte von amnesty international und/oder des UNHCR war insbesondere deswegen nicht veranlasst, da den grundsätzlichen Anmerkungen zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013 zu entnehmen ist, dass dieser auf Erkenntnissen beruht, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontakte und Recherchen gewonnen hat, die insbesondere auf Auskünften des UNHCR, der UNAMA (u. a. Human Rights Advisor), der afghanischen Regierung, der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Deutschen Welthungerhilfe und anderer internationaler und afghanischer NROs und dem Jahresbericht von amnesty international 2011 beruhen (Lagebericht, a.a.O, S. 2).

Auch soweit der Beweisantrag auf die Möglichkeit von Folter in afghanischen Gefängnissen abstellt, war eine weitere Beweiserhebung nicht veranlasst. Zum einen ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweismittel davon überzeugt, dass dem Kläger keine Strafverfolgung durch den afghanischen Staat droht, so dass sich das Problem unmenschlicher Behandlung in afghanischen Haftanstalten nicht stellt. Darüber hinaus ist laut afghanischer Verfassung (Art. 29) Folter verboten, auch wenn Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des National Directorate of Security und der militärischen Kräfte nicht ausgeschlossen sind. Allerdings betreffen diese Fälle vornehmlich Frauen, Kinder und Personen, die im Zusammenhang des bewaffneten Konflikts in Afghanistan festgenommen wurden (Lagebericht, a.a.O., S. 16).

(3) Soweit der Kläger vorträgt, ihm drohe wegen der seines Verhaltens im Rahmen der Truppenübung ein Bußgeld von 2700 US-Dollar, so stellt dies keine Verfolgungshandlung durch den afghanischen Staat dar. Auch wird die asylerhebliche Schwelle nicht überschritten.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit er eine Bedrohung durch einen Angehörigen der afghanischen Armee in seinem Heimatland geltend macht.

a) Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GK maßgebend. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit.c AufenthG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlasen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seinem Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, S. 345 f.).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. von Art 2 lit. c RL 2004/83/EG droht.

(1) Wie bereits ausgeführt, stellt der Umstand, dass der Kläger die afghanische Armee verlassen hat, keinen Umstand dar, der eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begründen könnte. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG.

(2) Der Kläger macht zusätzlich geltend, dass er von einem anderen Mitglied der Streitkräfte in Afghanistan bedroht worden sei, weil er im Jahr 2010 dessen Beteiligung an einem geplanten Selbstmordattentat an die Armeeführung gemeldet habe. Doch ist dieser Umstand nicht geeignet, eine konkrete, individuelle Gefährdung des Klägers zu begründen.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass dem Kläger nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei seiner Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die geschilderten Gründe der Flucht müssen dabei nach objektiv feststellbaren Kriterien für die Verfolgung ursächlich sein. Weitere Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und der Ausreise besteht, so dass erkennbar ist, dass die Ausreise unter dem Druck der erlittenen Verfolgung erfolgt ist. Daran fehlt es jedoch hier. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die geltend gemachte Bedrohung durch ein anderes Armeemitglied für das Absetzen von der Armee und der damit verbundenen Flucht aus seinem Heimatland ursächlich war. Denn maßgeblich für die Desertion war nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Umstand, dass er nicht mehr im Rahmen der Armee gegen Landleute kämpfen wollte und nicht mehr bereit war, die Grausamkeiten im Zusammenhang mit der militärischen Auseinandersetzung mitzutragen. Soweit er zusätzlich geltend macht, er sei wegen der Bedrohung durch ein anderes Armeemitglied aus Afghanistan geflohen, beruht dieses nicht auf flüchtlingsrelevanten Gründen. Denn nach Überzeugung des Gerichts entsprang dessen Verhalten einem persönlichen Rachebedürfnis. Jedenfalls ist die Ausreise bzw. Flucht aus der Armee mit dem Ziel, eine Rückkehr nach Afghanistan zu verhindern, erst ein Jahr nach dem Vorfall erfolgt, auf den der Kläger die Bedrohung durch das Armeemitglied stützt. Der Kläger hat offensichtlich selbst die Bedrohung für nicht so erheblich angesehen, dass er deswegen das Land verlassen hätte. Auch wenn er nach eigenen Angaben versucht hat, sich wegen der persönlichen Schwierigkeiten versetzen zu lassen, hat er auch nach Ablehnung des Ersuchens sich mit seiner Familie in Kabul aufgehalten und ohne konkrete Bedrohung weiterhin in der Armee seinen Dienst geleistet. Darüber hinaus überschreitet das geschilderte Geschehen nicht die flüchtlingsrelevante Schwelle. Bei der Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger an, dass er und der betroffene Soldat weiterhin gemeinsam auf militärischer Operation waren, ohne dass dieser ihm einen Schaden zugefügt hätte. Auch die geschilderte Bedrohung auf einem Bazar im August/September 2010, bei dem der Soldat dem Kläger durch eine Geste gezeigt haben soll, dass er ihn umbringen werde, erreicht nicht die flüchtlingsrelevante Schwelle. Die Armeeführung sah zum damaligen Zeitpunkt die Verfolgung ebenfalls nicht als so gravierend an, dass eine Versetzung nötig gewesen wäre. Zu einer persönlichen Begegnung kam es in der Folgezeit nicht mehr, was auch daran lag, dass sich der Kontrahent in ... aufhielt, der Kläger jedoch in ... stationiert war. Der Kläger gab lediglich an, dass die Familie in der Folgezeit telefonische Drohanrufe erhalten habe, die jedoch nach Wechsel der SIM-Karte aufgehört hätten.

Da somit die Flucht nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem vorgetragenen Bedrohungsgeschehen stand und die Bedrohung auch nicht die flüchtlingsrelevante Schwelle erreichte, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben. [...]