EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - C-457/12, S. und G. gegen Niederlande - asyl.net: M21678
https://www.asyl.net/rsdb/M21678
Leitsatz:

Art. 45 AEUV verleiht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Unionsbürgers, der sich regelmäßig als Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat begibt:

"Die Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, das Aufenthaltsrecht in dem Fall zu verwehren, dass der Unionsbürger die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dort wohnt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Mitgliedstaat, Europäische Union, EU, Unionsbürger, EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehörige Familienangehörige, Familienangehörige, Arbeitnehmer, abgeleitetes Aufenthaltsrecht, Freizügigkeit, grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit,
Normen: AEUV Art. 45,
Auszüge:

[...]

Zur Auslegung der Richtlinie 2004/38

33 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Personen, sondern abgeleitete Rechte, die sie als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie erworben haben (vgl. Urteile McCarthy, Rn. 42, Dereci u. a., Rn. 55, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 31).

34 Wie sich aus den Rn. 37 bis 43 des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache O. und B. (C-456/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergibt, gewährt die Richtlinie 2004/38 ein eigenes Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers und ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen aber nur, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auf die Bestimmungen dieser Richtlinie kann daher kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden.

35 Folglich ist die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht verbietet, es abzulehnen, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Zur Auslegung von Art. 45 AEUV

36 Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die Drittstaatsangehörigen in den beiden Ausgangsverfahren ein Aufenthaltsrecht aus Art. 45 AEUV herleiten können. Es bezieht sich insoweit auf das Urteil Carpenter.

37 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 des genannten Urteils entschieden hat, dass Art. 56 AEUV im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens es in einer Situation wie der der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, verbietet, dass der Herkunftsmitgliedstaat des in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dessen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, das Recht auf Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt.

38 In dem Frau G. betreffenden Ausgangsverfahren ist der Unionsbürger bei einer Gesellschaft beschäftigt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem er wohnt. Der Unionsbürger in dem Frau S. betreffenden Ausgangsverfahren ist zwar bei einer Gesellschaft beschäftigt, die in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er seinen Wohnsitz hat, begibt sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat.

39 Unionsbürger, die sich in einer Situation wie die Referenzpersonen von Frau S. und Frau G. befinden, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt nämlich jeder Unionsbürger, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Rn. 31, vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Rn. 17, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 17).

40 Zwar lässt sich die vom Gerichtshof im Urteil Carpenter vorgenommene Auslegung von Art. 56 AEUV auf Art. 45 AEUV übertragen. Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann es nämlich geboten sein, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, der Unionsbürger ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.

41 Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen aber auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung die Ausübung der im AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 68, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C-86/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 22).

42 Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, bei den Fallgestaltungen der Ausgangsverfahren jeweils zu prüfen, ob es erforderlich ist, dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, um zu gewährleisten, dass der Unionsbürger die durch Art. 45 AEUV garantierte Grundfreiheit tatsächlich ausüben kann.

43 Nach dem Urteil Carpenter kann es insoweit auf den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand ankommen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige für das Kind des Unionsbürgers sorgt; dieser Umstand ist vom vorlegenden Gericht bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Unionsbürgers aus Art. 45 AEUV haben kann. Allerdings ist zu beachten, dass im Urteil Carpenter zwar darauf abgestellt wurde, dass das Kind von dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers war, versorgt wurde, es sich im konkreten Fall bei dieser Person aber um den Ehegatten des Unionsbürgers handelte. Daher genügt der Umstand, dass es wünschenswert erscheinen mag, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Verwandter in aufsteigender Linie des Ehegatten des Unionsbürgers ist, für ein Kind sorgt, für sich allein nicht für die Feststellung einer derartigen abschreckenden Wirkung.

44 Somit ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

45 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auslegung der Art. 20 AEUV und 21 Abs. 1 AEUV. Denn diese Bestimmungen, in denen das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, finden in Art. 45 AEUV in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einen besonderen Ausdruck (vgl. Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]