VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.04.2013 - 7a K 868/11.A - asyl.net: M21696
https://www.asyl.net/rsdb/M21696
Leitsatz:

Die Situation in Angola ist auch nach Beendigung des Bürgerkrieges im Jahr 2002 für weite Teile der Bevölkerung von extremer Armut und Unterversorgung geprägt, so dass im Falle der Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern, die nicht über ausreichenden familiären Rückhalt verfügt, um in Angola mit Wohnraum und Lebensmitteln ausreichend versorgt zu sein, von einer extremen Gefahr im Sinne einer Existenzbedrohung auszugehen ist.

Zudem ist die gesundheitliche Versorgungslage, insbesondere die Medikamentenversorgung, in Angola nicht lückenlos und führt zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben durch Ansteckung an Infektionskrankheiten mit potentiell tödlichem Ausgang, insbesondere für Kleinkinder.

Schlagwörter: Angola, extreme Gefahrenlage, allgemeine Gefahr, Existenzminimum, medizinische Versorgung, Medikamente, Infektionskrankheit, Kinder, Kleinkinder, alleinerziehend,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Klägerin zu 1. und ihrem Sohn steht aber Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG können daher auch dann keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung für Staatsangehörige aus Angola besteht nicht.

Ausländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist jedoch ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Betreffende in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod oder anderen Lebensgefahren ausgeliefert werden würde, ständige Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 9 f. m.w.N. und zuletzt vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, a.a.O. Rdnr. 14 f.).

Eine derartige extreme Gefahr für die Kläger ist für den Fall ihrer Abschiebung nach Angola anzunehmen.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die insgesamt nur spärlich sind und überwiegend nicht die gegenwärtige aktuelle Lage im Einzelnen belegen (siehe z.B. letzter Lagebericht vom Juni 2007), ist die Situation in Angola auch nach Beendigung des Bürgerkrieges im Jahre 2002 für weite Teile der Bevölkerung von extremer Armut und Unterversorgung geprägt. Die Lebensverhältnisse überwiegender Teile der Bevölkerung lassen sich zusammengefasst wie folgt skizzieren:

Die Lebenshaltungskosten in Angola, insbesondere im Großraum Luanda, wo die Klägerin zu 1. zuletzt gelebt hat, sind extrem hoch und können von einem Großteil der Bevölkerung nicht durch eigene Kraft bestritten werden. Die Mehrheit der Bevölkerung hat bisher von dem enormen Wirtschaftswachstum Angolas nicht profitiert; Angola gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt (vgl. zuletzt Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 3. Januar 2013 "Nur für Mitglieder"; allgemein: WHO, Weltentwicklungsindikatoren Angola; Stand: 17. Januar 2013; AA, Auskunft vom 22. September 2009 an das VG Wiesbaden).

Die Möglichkeiten einer alleinerziehenden Mutter mit einem Kind unter 10 Jahren, dort im Falle ihrer Rückkehr ihren allgemeinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, schätzt insbesondere auch das Auswärtige Amt in der bezeichneten Auskunft vom September 2009 - vorbehaltlich der Unterstützung durch einen Familienverband in Angola - als "äußerst schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen (abhängig von den persönlichen Fähigkeiten/Verhältnissen)" ein (AA., Auskunft vom 22. September 2009, a.a.O.).

Diese Beschreibung der Lage wird im Grundsatz von vor Ort tätigen Organisationen, die in erster Linie für die Rückführung von Binnen-Flüchtlingen eingesetzt sind (oder waren), geteilt. Danach liegt z,B. die Arbeitslosigkeit in Luanda bei 60 % der Bevölkerung; eine soziale Absicherung besteht nur für die arbeitende Bevölkerung; die Wohnungskosten sind extrem hoch und in der Regel über einen weiten Zeitraum im voraus zu zahlen (vgl. z.B. UNHCR, a.a.O., zu 2.- 4.; UNHCR, Global Report Angola, 2010; IOM, Returning to Angola, Country Information, Stand:.14. Jan. 2010, S. 6 f., 17 f.).

Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 1. nebst ihrem Sohn in Angola nicht über ausreichenden familiären Rückhalt verfügt, um im Falle ihrer Rückführung mit Wohnraum und Lebensmitteln allgemein hinreichend versorgt zu sein. Die Klägerin zu 1. hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, dem Vater des Kindes, gehabt zu haben. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Entsprechendes hat sie für Kontakte zu sonstigen Verwandten in Angola vorgetragen. Die Eltern seien bei einem Verkehrsunfall schon 1999 verstorben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige erreichbar und in der Lage wären, die Kläger als Kleinfamilie im Falle ihrer Rückführung nach Angola mit Wohnraum und Lebensmitteln zu versorgen. Sollten sich die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrem Ehemann als unrichtig herausstellen, wäre jedenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs des Abschiebungsverbotes in Betracht zu ziehen.

Die Klägerin war in ihrer Heimat nicht berufstätig; sie verfügt - wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - zwar über eine gute Schulbildung, beherrscht insbesondere die portugiesische Sprache; allerdings fehlen ihr jegliche berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Sie wird daher in Angola/Luanda schlechte Bedingungen für einen Start im Berufsleben haben, der in der Regel nur bei vorhandenen Fähigkeiten, einer Qualifikation und Berufserfahrung gelingt (vgl. zu den Randbedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt: IOM, a.a.O., S. 15).

Aufgrund dessen wird sie kaum in der Lage sein, sich selbst und den 5-jährigen Sohn allgemein mit dem notwendigen Lebensunterhalt zu versorgen.

Selbst wenn die allgemeine Versorgungslage mit Lebensmitteln und Gebrauchsgütern des Alltags insbesondere in Luanda - auch unter Berücksichtigung etwaiger familiärer Unterstützung für eine Übergangszeit - noch als tolerierbar und nicht existenzbedrohend angesehen werden könnte (so: AA, Lagebericht von Juni 2007, S. 15 "Rückkehrfragen") - wovon die Kammer nicht ausgeht und was insbesondere unter Berücksichtigung der jüngst gemeldeten Ernteausfälle des Jahres 2012 und der damit einhergehenden Unter- bzw. Mangelernährung von Kindern in mehr als der Hälfte der Provinzen des Landes nicht belegt erscheint - (vgl. dazu: UNICEF, 10. April 2013, Massive scale-up targets malnutrition in Angola"; dies. 23. Oktober 2012, In Angola, responding to the nutrition Crisis from the international to the Community level), so gilt dies nicht für die gesundheitliche Versorgung der Familie, insbesondere des Kindes. Die Klägerin hat ihre Heimat bereits im Juli 2010 verlassen; damals war ihr Sohn knapp 2 Jahre alt und somit subtropischen Verhältnissen in seinem Leben nicht länger ausgesetzt, was die Gefahr, sich dort z.B. mit Malaria oder anderen für die Tropen typischen Erkrankungen zu infizieren, deutlich erhöht. Angola gehört nach wie vor trotz erkennbarer Bemühungen zu den Staaten mit der höchsten Kindersterblichkeit {bezogen auf die Lebensjahre 1-5) der Welt. Die Sterblichkeitsrate wird insbesondere durch Malaria, Diarrhö und Bronchialerkrankungen bei Kindern maßgeblich in die Höhe getrieben (vgl. dazu UNICEF, 8. April 2013, In Angola, sharing the recipe for happiness to end preventable child deaths; vgl. zu den Zahlen auch Weltbank, Weltentwicklungsindikatoren, Kindersterblichkeit Angola). Dementsprechend fehlt es an ausreichend ausgebildetem Personal sowie auch entsprechender Ausstattung (vgl. WHO, Angola, General Information, 2011 mit statistischen Angaben; WHO Länderprofil Angola 2001).

Die Medikamentenversorgung ist allgemein in Angola nicht lückenlos, wie dies bei chronischen und lebensbedrohlichen Krankheiten, etwa den genannten Infektionskrankheiten, erforderlich ist, gewährleistet und zudem nicht kostenfrei erreichbar. Zwar wird im letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes nur angedeutet, dass es "in der Praxis an staatlichen Krankenhäusern vorkommen" könne, "dass Krankenhausbedienstete - sogar Ärzte - Bestechungsgelder für die Behandlung verlangen" und "Engpässe bei der Medikamentenversorgung bestehen" können (vgl. Lagebericht vom 26. Juni 2007, zu IV., 1.2. In der - zeitlich danach liegenden amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. September 2009 Auskunft an das VG Wiesbaden, a.a.O.), heißt es demgegenüber ausdrücklich, dass die freie Heilfürsorge faktisch nicht bestehe, sondern jeder Arztbesuch sowie die Medikamente vorab bezahlt werden müssen. Diese Situation spiegelt sich auch in den anderen Länderberichten wieder (vgl. IOM Länderinformation, a.a.O., zu 1. Health Care: Nur 20 % der Bevölkerung hat Zugang zu essentiellen Medikamenten; vgl. auch die umfassende Studie von USAID, Angola Health System Assessment 2010, insbes. S. 79 ff (81): "chronic shortage of essential medicines and supplies ... the chronic stock-outs in the public sector ..." (UNICEF, 22. Juni 2010, Angola rebuilds its health-system; CMI-Report 9-2011: a.a.O., insbesondere S. VII, 6).

Die Kammer legt dies zugrunde und geht daher davon aus, dass eine notwendige Versorgung der Familie mit Medikamenten nicht gewährleistet ist und die Gefahr für sie, sich in Angola an einer Infektionskrankheit mit potentiell tödlichem Ausgang zu infizieren, sehr hoch ist. Das gilt auch, soweit die Klägerin mit ihrem Sohn nach Luanda zurückkehrt, wo sie vor ihrer Ausreise zuletzt wohnhaft war. Unabhängig davon wird die Klägerin zu 1. nicht aus eigener Kraft in der Lage sein, im Krankheitsfall die finanziellen Mittel aufzubringen, um einen Arztbesuch zu bestreiten und etwa notwendige (Notfall-)Medikamente zu erwerben.

Es ist bei der gegeben Sachlage nicht zu erwarten, dass sich die tatsächliche Situation für die Bevölkerung kurz- oder mittelfristig nachhaltig verbessern wird, zumal seit Jahren zahlreiche Hilfsprogramme von offiziellen und nichtoffiziellen Hilfsorganisationen zur Linderung akuter Not durchgeführt werden und die staatlichen Anstrengungen, insoweit zum Wohl der allgemeinen Bevölkerung beizutragen, nicht hoch genug sind (vgl. zu statistischen Angaben: WOH, Angola Health statistic Profile 2010, USAID, a.a.O., Annex: Indicator Table).

Die Kammer hält die Gefahr für die Familie, insbesondere das minderjährige Kind, dass sich ihre Versorgung insgesamt und ihr Gesundheitszustand im Falle der Rückführung nach Angola in absehbarer Zeit lebensbedrohlich verschlechtern könnte, angesichts der dargelegten Lebensbedingungen in Angola und der Besonderheiten der familiären Situation zusammenfassend für überwiegend wahrscheinlich. [...]