VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 06.03.2014 - 37 L 88.14 A - asyl.net: M21702
https://www.asyl.net/rsdb/M21702
Leitsatz:

Durch eine persönliche Anhörung wird das Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausgeübt. Eine bloße, routinemäßige, an die Befragung zur Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie der Erforschung des Reisewegs sich unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers bringt für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck, dass, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen.

Schlagwörter: Selbsteintritt, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Anhörung, routinemäßige Befragung, persönliche Anhörung, Informatorische Anhörung,
Normen: VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin durch die persönlichen Anhörungen nicht ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt. Eine bloße routinemäßige, an die Befragung zur Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht bringt für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bundesamt - wie hier - den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiterbearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet (BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 - in Juris; VG Göttingen, Beschluss vom 1. Oktober 2013. 2 B 806/13 -, VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 L 1805/13. DA.A in Juris). [...]