BlueSky

VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 29.07.2013 - 4 A 2724/12 - asyl.net: M21720
https://www.asyl.net/rsdb/M21720
Leitsatz:

In der Elfenbeinküste sind aktive politische Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbo von Verfolgung durch Anhänger des aktuellen Präsidenten Ouattaras bedroht.

Schlagwörter: Côte d’Ivoire, Ouattara, politische Verfolgung, FESCI, Studentenorganisation, Fédération estudiantine et scolaire de Côte d'Ivoire, Gbagbo, Opposition,
Normen: GG Art. 16a Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach Art. 16a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger die Elfenbeinküste im April 2011 wegen einer ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat und dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, mit politischen Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit 2008 Generalsekretär der Studentenorganisation FESCI, die den ehemaligen Präsidenten Gbagbo unterstütze. Während der Wahlkampagne habe er mit anderen Studenten in zahlreichen Schulen versucht, die Schüler von dem Programm Gbagbos zu überzeugen. Außerdem habe er Meetings veranstaltet, in welchen für Gbagbo geworben worden sei. Als der Widerstand begonnen habe, hätten er und andere Studenten insbesondere durch die Errichtung von Straßensperren versucht, Widerstand zu leisten. Als mit der Inhaftierung Gbagbos am 11.04.2011 Chaos ausgebrochen sei, sei er mit 17 weiteren Personen aus seinem Stadtviertel geflohen.

Bei Zugrundelegung dieser Angaben des Klägers war er vor seiner Flucht aus der Elfenbeinküste in einer Situation, in der ihm landesweit politische Verfolgung durch Anhänger Ouattaras unmittelbar drohte. Er musste damit rechnen, dass er - wie zum Beispiel die anderen aus Abidjan geflüchteten Studenten - aufgegriffen und getötet wurde. Derartige Maßnahmen drohten Personen, die sich aktiv politisch als Anhänger Gbagbos betätigt haben. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger, der seit 2008 Generalsekretär der Studentenorganisation FESCI war und in dieser Funktion im Wahlkampfaktiv Gbagbo untersützt hat. Im Zuge der Auseinandersetzungen vor allem seit März 2011 kam es zu zahlreichen Übergriffen durch Anhänger Ouattaras. Da nunmehr Ouattara an der Macht ist und sich die Situation noch immer nicht hinreichend stabilisiert hat, besteht für den Kläger auch im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste die Gefahr, politisch verfolgt zu werden. So wird nach wie vor davon berichtet, dass die politischen Beziehungen der beiden Lager um Ouattara und Gbagbo vor allem von Rachegedanken geprägt bleiben (vgl. Maria Zandt, Zerbrechlicher Frieden, KAS Auslandsinformationen August 2012, abzurufen über ecoi.net). Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom 19.11.2012 (hhtp://www.hrw.org) sind nahezu täglich eine Menge beliebiger Festnahmen vermuteter Gbagbo-Anhänger zu verzeichnen. Ohne Haftbefehl würden Soldaten gerade junge vermutete Anhänger Gbagbos in Restaurants, Bars, Taxis und Bussen festgenommen. Die Festgenommenen seien oft zu Militärcamps gebracht worden. Betroffene seien mit verletzten Gesichtern, schweren Schwellungen und offenen Wunden beobachtet worden. Dieser Gefahr ist der Kläger, der als Generalsekretär der FESCI bekannt war und sich aktiv und für viele erkennbar für Gbagbo eingesetzt hat, in besonderem Maße ausgesetzt.

Das Gericht ist insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, davon überzeugt, dass die von ihm gemachten Angaben glaubhaft sind. Der Kläger hat seine Verfolgungsgeschichte von Beginn des Verwaltungsverfahrens an geschildert, ohne dass dabei unglaubhafte Widersprüche zutage getreten sind oder er sein Vorbringen gesteigert hat. Bei seiner Anhörung vor dem Gericht hat der Kläger seinen Vortrag auf Fragen des Gerichts anschaulich und ohne Zögern widerspruchsfrei weiter konkretisieren können. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung seine Betätigung im Wahlkampf, die Ereignisse im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen und die Flucht aus der Elfenbeinküste - wie das Bundesamt ihm in dem angefochtenen Bescheid vorhält - widersprüchlich und unsubstantiiert geschildert, sondern ist im Einzelnen darauf eingegangen, in welcher Form er sich als Generalsekretär der Studentenorganisation FESCI insbesondere im Wahlkampf engagiert hat, in welcher Weise er und seine Mitstudenten zu Beginn der Unruhen Ende März 2011 Widerstand geleistet haben und wie ihm die Flucht aus Abidjan und der Elfenbeinküste gelungen ist.

Das Gericht hat aufgrund der detailreichen Schilderungen den Eindruck gewonnen, der Kläger berichte von selbst erlebten Ereignissen. Unklarheiten konnte der Kläger aufklären. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.07.2013 verwiesen. Das Gericht hatte nicht ansatzweise den Eindruck einer konstruierten, nur auswendig gelernten Verfolgungsgeschichte.

Soweit das Bundesamt versucht hat, in dem angefochtenen Bescheid Widersprüchlichkeiten aufzuzeigen, hat das Gericht bereits im Eilbeschluss vom 04.06.2012 (4 B 2725/12) dargelegt, dass der Vortrag des Klägers weder widersprüchlich noch unsubstantiiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Das Bundesamt hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Soweit das Bundesamt dem Kläger vorgehalten hat, er sei nicht in der Lage gewesen zu schildern, woher seine Freunde gewusst hätten, dass nach ihm gesucht werde, hat der Kläger, der zu diesem Punkt in seiner Anhörung beim Bundesamt nicht gefragt worden ist, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass ein Freund, der unmittelbar neben dem Campus-Gelände wohne, ihm von den Zerstörungen und Plünderungen und davon berichtet habe, dass nach dem Generalsekretär - also dem Kläger - gesucht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf Anerkennung als Asyl berechtigter und ein Bleiberecht nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dementsprechend ist auch die in Nr. 4 des Bescheides vom 15.02.2012 enthaltene Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Elfenbeinküste angedroht worden ist. [...]