Grundsätzliche Bedeutung hat die klärungsbedürftige Frage, ob auf eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die nach einer Anhörung des Antragstellers mittels Videokonferenztechnik ergeht, § 46 VwVfG anwendbar ist.
[...]
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juni 2012 ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Klärungsbedürftig ist, ob auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die nach einer Anhörung des Antragstellers mittels Videokonferenztechnik ergeht, § 46 VwVfG anwendbar ist. [...]