VG Schleswig-Holstein

Merkliste
Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2013 - 4 A 474/11 - asyl.net: M21749
https://www.asyl.net/rsdb/M21749
Leitsatz:

Die wirtschaftliche Situation in Kirgisistan ist geprägt von hoher Arbeitslosigkeit, niedrigem Einkommen und steigenden Preisen. Staatliche Hilfen sind für Rückkehrer aus dem Ausland kaum zu erwarten. Dementsprechend ist für eine Rückkehr von wesentlicher Bedeutung, ob ein familiäres Netzwerk besteht.

Schlagwörter: Kirgisien, Kirgisistan, Suizidgefahr, Arbeitslosigkeit, Existenzminimum, erhebliche individuelle Gefahr, psychische Erkrankung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Wie sich aus seinem Vorbringen und den dem Gericht insoweit vorliegenden Unterlagen ergibt, bestünde bei einer Abschiebung des Klägers nach Kirgisistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Er leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Er hat mehrere Suizidversuche unternommen, die stationäre Behandlungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des ... Klinikums ... erforderlich machten.

Der Kläger ist, wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt, auch weiterhin behandlungsbedürftig. Er ist bereits mehrfach in stationärer Behandlung gewesen. Es besteht weiterhin eine latente Suizidgefahr. Es ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass eine Rückkehr ins Heimatland Kirgisistan die konkrete Gefahr in sich birgt, dass eine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers eintritt. Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die von dem behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ... für erforderlich gehaltene weitere fachärztliche Behandlung und Begleitung des Klägers in seinem Heimatland möglich ist. Die wirtschaftliche Situation in Kirgisistan ist geprägt von hoher Arbeitslosigkeit, niedrigen Einkommen und steigenden Preisen. Staatliche Hilfen sind für Rückkehrer aus dem Ausland kaum zu erwarten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 07.07.2011). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger nach dem Unfalltod seiner Eltern und dem Tod seiner Großmutter in Kirgisistan keine Bezugspersonen mehr hat.

Aus alldem ergibt sich das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. [...]