VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2013 - 25 K 7095/13.A - asyl.net: M21781
https://www.asyl.net/rsdb/M21781
Leitsatz:

Für eine opiatabhängige Person besteht keine Rückkehrgefahr für die Russische Föderation, da selbst bei einer fehlenden Drogentherapie die Zeit des kalten Entzugs von lediglich begrenzter Dauer wäre und keine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellt.

Schlagwörter: Russische Föderation, Russland, Opiatabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, Hepatitis C, Diabetes mellitus, Krankheit, Leibes- und Lebensgefahr, erhebliche individuelle Gefahr, medizinische Versorgung, Drogentherapie, Entzug, kalter Entzug,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Selbst wenn der kostenlose Bezug der von dem Kläger benötigten Tabletten in Abrede gestellt würde, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die erforderlichen Medikamente - etwa aus Kostengründen - dem Kläger zur Behandlung nicht zur Verfügung stünden. Aus den Befragungen ergibt sich, dass der Kläger verheiratet ist und Kinder hat; seine Familie könnte ihn mithin finanziell unterstützen. Der Kläger hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2012 in dem Verfahren 25 K 3292/10.A ausgeführt, er habe sein ganzes Leben lang gearbeitet, er habe Wohnungen renoviert. Damit habe er seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie sichergestellt. Sie hätten normal gelebt, außerdem habe er die Polizei bezahlt. Er habe bis ein paar Tage vor seiner Ausreise gearbeitet.

Die bei dem Kläger vorhandene Osteomyelitis des linken Unterschenkels ist bereits chronisch und kann mittels Antibiotika nicht mehr saniert werden. Die ärztlichen Bescheinigungen weisen insoweit konkreten Behandlungsbedarf nicht auf. Gleiches gilt für die chronische Hepatitis C; darüber hinaus ist Asthma bronchiale nicht attestiert.

Zusätzlich besteht ein Diabetes mellitus, der mit einer oralen Medikation mit Metformin derzeit ausreichend eingestellt ist. Diabetes ist ebenfalls in der Russischen Föderation behandelbar; laut gesetzlichen Vorschriften sind Medikamente zur Behandlung von Diabetes in der Russischen Föderation kostenlos (vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vom 30. Juli 2012 und 31. März 2011, Az.: RK 516-34.499; RK 51633.478).

Schließlich besteht bei dem Kläger eine Opiatabhängigkeit, die mittels Methadon substituiert ist. Erheblich ist eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn der Kläger alsbald nach Rückkehr in die Russische Föderation in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre, und sich diese als unzureichend darstellten. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr liegt nicht vor. Sollte der Kläger in die Russische Föderation zurückkehren und dort weder eine Drogentherapie erhalten noch den Drogenkonsum fortsetzen, so wäre die Zeit des kalten Entzugs von lediglich begrenzter Dauer und stellte keine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers dar, vgl. so auch VG Augsburg, Beschluss vom 24. September 2002 - AU 3 S 02.30782 -. [...]