LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.04.2014 - L 8 AY 57/13 B ER (= Asylmagazin 5/2014, S. 177 f.) - asyl.net: M21809
https://www.asyl.net/rsdb/M21809
Leitsatz:

Eine Leistungskürzung ist zumindest nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht verfassungswidrig und ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 weiter anzuwenden. Der notwendige Bedarf der leistungsberechtigten Person orientiert sich an den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG. Eine Kürzung dieser Leistungen nach § 1a AsylbLG stellt demgegenüber eine Ausnahme dar. Allerdings bedarf es stets einer Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, welche Leistungen "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten" sind.

Schlagwörter: Leistungskürzung, Leistungseinschränkung, Verfassungsmäßigkeit, Bundesverfassungsgericht, Umstände des Einzelfalls, Einzelfall, Einzelfallprüfung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Mitwirkungspflicht, Sachverhaltsermittlung,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 1a, AsylbLG § 1a Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine Leistungskürzung zumindest nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - weiter anzuwenden ist (Beschluss vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - juris Rn. 24-28 m.w.N.; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2013 - L 23 AY 10/13 B ER - juris Rn. 21 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER - juris Rn. 29 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER - juris Rn. 31 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 29. August 2013 - L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH - juris Rn. 6; a.A. im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a Nr. 2 AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht in Betracht kommt: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - L 15 AY 23/13 B ER, L 15 AY 24/13 B PKH - juris An. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - L 20 AY 153/12 B ER - juris Rn. 33 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B ER - juris; zum Meinungsstand vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 1a AsyIbLG Rn. 79 ff.). Verhaltensbedingte Leistungskürzungen wie z.B. in den §§ 31 ff. SGB II; §§ 26, 41 Abs. 4 SGB XII sind im Fürsorgerecht und auch im AsylbLG grundsätzlich zulässig. Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen (vgl. BVerfG vom 7. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 - juris Rn. 13 zur Einkommensanrechnung). Ob dies auch für eine Leistungskürzung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG gilt, die tatbestandsmäßig nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers, sondern auf sein prägendes Motiv bei der Einreise abstellt (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Kürzung Oppermann in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage 2011, § 1a AsyIbLG Rn. 21 ff.), lässt der Senat offen, weil der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus anderen Gründen Erfolg hat (dazu im Folgenden).

Zu dem Umfang einer Leistungsbewilligung nach dem AsyIbLG hat der Senat ausgeführt, dass sich der notwendige Bedarf der leistungsberechtigten Person der Höhe nach grundsätzlich an den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/11, 1 BvL 2/11 - juris Rn, 98 ff.) orientiert. Eine Kürzung dieser Leistungen nach § 1a AsyIbLG stellt demgegenüber die Ausnahme dar und ist vom Senat zuletzt um die Werte aus den Abteilungen 9 und 11 der jeweiligen Regelbedarfsstufen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG grundsätzlich als zulässig erachtet worden (Beschluss vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - juris Rn. 20, 30).

Allerdings bedarf es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1a AsylbLG in der Rechtsfolge stets einer Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, welche Leistungen "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten" sind. Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt damit voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde im konkreten Einzelfall den Sachverhalt ermittelt und in diese Einzelfallprüfung mit einbezieht, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung) sie zu erbringen ist und in welchem Umfang und für welche Dauer. Eine Anspruchseinschränkung anhand von Pauschalen (z.B. prozentuale Abschläge) verbietet sich von vornherein (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, § 1a AsylbLG Rn. 75). Bei dieser Einzelfallprüfung sind allein die konkreten Bedarfe der leistungsberechtigten Person an existenzsichernden Leistungen maßgeblich, nicht jedoch die Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren, weil diese keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen haben. Die Pflicht zu einer umfassenden Sachverhaltsermittlung trifft - wie auch bei der Ermittlung des notwendigen Bedarfs an Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (vgl. BT-Drucks. 12/4451, S. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/9018, S. 6) - in erster Linie und vorrangig die zuständige Leistungsbehörde. Sie hat die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Tatsachen zu ermitteln, ob und inwieweit von dem regelmäßigen Leistungsniveau nach § 3 AsylbLG durch eine Kürzung nach § 1a AsylbLG abgewichen werden kann.

Unterbleibt eine solche Prüfung durch die zuständige Leistungsbehörde oder beruht sie auf abstrakt-generellen Erwägungen ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall, sind die Gerichte - jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht gehalten, die erforderliche Sachverhaltsermittlung zur Höhe der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG nachzuholen. Gleiches gilt in denjenigen Fällen, in denen eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vorwiegend auf sachfremde Erwägungen, etwa unter Berücksichtigung des Verhaltens der leistungsberechtigten Person im ausländerrechtlichen Verfahren, gestützt wird. Die Behörde kann der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts auch nicht etwa dadurch genügen, dass sie eine Leistungskürzung ohne Einzelfallprüfung verfügt und (nur) für tatsächlich von den Betroffenen dargelegte Bedarfe i.S.d. § 3 AsylbLG gesondert Leistungen erbringt. Damit ginge eine Verlagerung der (objektiven) Beweislast auf den Betroffenen einher, die im Gesetz nicht angelegt ist.

Die unterbliebene oder mangelhafte behördliche Sachverhaltsermittlung hat in diesen Fällen auch wegen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG und der Kürzung nach § 1a AsylbLG zur Folge, dass der zuständige Leistungsträger - jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - zu verpflichten ist, existenzsichernde Leistungen nach § 3 AsylbLG in ungekürzter Höhe zu erbringen. Ob dies bei unterbliebener oder mangelhafter behördlicher Sachverhaltsermittlung auch in gerichtlichen Hauptsacheverfahren gilt, lässt der Senat offen.

Nach diesen Maßgaben ist der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1, 2, 4 und 5 ab dem 6. März 2013 (Eingang des Antrags beim SG) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffend die Leistungsbewilligungen für die Zeit ab Dezember 2012, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2014, vorläufig ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Insoweit kann hier dahinstehen, ob sich die Antragsteller nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen und damit der Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllt wäre. Ungeachtet der in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten Frage, ob eine - nicht verhaltensbedingte - Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG mit der Verfassung (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu vereinbaren ist, dürfte bei der Prüfung des Tatbestands des § 1a Nr. 1 AsyIbLG nicht allein auf das bei der Vorsprache der Antragstellerin zu 2 bei dem Antragsgegner am 27. Oktober 2011 geäußerte Motiv, sondern auch auf ggf. andere Motive abzustellen sein, die sich insbesondere aus den die Antragsteller betreffenden Ausländerakten ergeben können. Auch in den Fällen der wiederholten Einreise sind die näheren Umstände des Einzelfalls, die zur Wiedereinreise geführt haben, aufzuklären, bevor der Schluss der Rechtsmissbräuchlichkeit der Einreise gezogen werden darf (vgl. Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 1. Auflage 2011, § 1a AsylbLG Rn. 33).

Unabhängig davon fußt die verfügte Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG, die entgegen der Begründung des SG auf einer pauschalen Kürzung des Barbetrags im Wege einer analogen Anwendung des § 30a SGB XII von 30% der Summe der Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG und des Barbetrags nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG beruht, nicht auf der nach dem Gesetz gebotenen Ermittlung der im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind bei dieser vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, so etwa die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2.

Die aus den gleichen Gründen erfolgreiche Beschwerde des Antragstellers zu 3 führt aber nur zu der Verpflichtung des Antragstellers zur vorläufigen Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 6. März 2013 bis zum 31. August 2013. Der Antragsteller zu 3 hat ab August 2013 eine Ausbildung begonnen. Die ihm - wohl erstmals im September 2013 - gezahlte Ausbildungsvergütung von ca. 520,00 € je Monat deckt seinen Bedarf nach § 3 AsylbLG, der sich entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 für haushaltsangehörige Erwachsene nach den von den Ländern bundesweit einheitlichen Leistungssätzen (Quelle: Land Rheinland-Pfalz, Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen, Anlage 1 des 4. Rundschreiben zum AsylbLG vom 24. Oktober 2013 Az.: 78 008:724 (http://mifkjf.rlp.de/fileadmin/mifkjf/Integration/Bilder/Anlage-l_zu_4.-_RS_AsylbLG_vom 24.10.2013 01.pdf, abgerufen am 3. April 2014) von 283,00 € (2013) bzw. 290,00 € (2014) zzgl. anteiliger Kosten der Unterkunft und Heizung von 142,00 € (bis November 2013) bzw. 115,30 € (ab Dezember 2013) insgesamt auf maximal 435,00 € (bis November 2013) beläuft. Der Senat hat unlängst entschieden, dass im AsylbLG die Leistungsbemessung nach der Regelbedarfsstufe 3 jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weitergehenden gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 - L 8 AY 98/13 B ER -). Ob eine solche Leistungsbemessung im Allgemeinen und im Leistungssystem nach dem AsylbLG im Besonderen den Maßgaben der Rechtsprechung des BVerfG entspricht (vgl. SG Detmold, Urteil vom 23. Mai 2013 - S 16 SO 27/13- juris, Revision anhängig - B 8 SO 14/13 R -), bleibt der Klärung in einem ggf. folgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf das nach Ansicht des Antragsgegners sozialhilferechtlich angemessene Maß für die Zeit von Mai 2012 bis November 2013 rechtfertigt im gerichtlichen Eilverfahren keine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung höherer Leistungen. Grundsätzlich gilt bei der Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, dass sozialhilferechtlich unangemessene Kosten nicht zu übernehmen sind (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 1. Auflage 2010, § 3 AsylbLG Rn. 103). Darüber hinaus haben die Antragsteller die Gewährung der nur als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft und Heizung im gerichtlichen Eilverfahren nicht angegriffen. Letzteres gilt auch für die Anrechnung des überschießenden Einkommens des Antragstellers zu 3 in den Monaten September und Oktober 2013 (vgl. zur Einkommensanrechnung nach § 7 AsylbLG: BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 6/11 R - juris). [...]