Es bestehen Zweifel, ob der Vollzug der Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt rechtmäßig ist. Daher ist die Abschiebungshaft vorläufig auszusetzen.
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Gemäß § 64 Abs. 3 FamFG ist durch einstweilige Anordnung die weitere Vollziehung der Abschiebehaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen. Es bestehen Zweifel, ob die Vollziehung der Abschiebehaft rechtmäßig ist, insbesondere Art. 16 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) entspricht, weil die Haft in keiner Einrichtung für den Vollzug der Abschiebehaft, sondern in einer Abteilung der JVA Frankfurt am Main I vollzogen wird. Zwar gibt es in Hessen keine eigenständigen Einrichtungen für den Vollzug der Abschiebehaft, allerdings in anderen Bundesländern. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ist die Unterbringung in einer Haftanstalt aber nur dann zulässig, wenn es in dem Mitgliedsstaat keine eigenen Einrichtungen hierfür gibt. § 64a Aufenthaltsgesetz stellt zwar auf das einzelne Bundesland ab. Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 11.07.2013 die Frage, ob es richtlinienkonform ist, wenn auf das Bundesland statt auf den Mitgliedsstaat insgesamt abgestellt wird, ebenso wie das Landgericht München II dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtslage ist damit auch im Hinblick auf die gesonderte Abteilung in der JVA Frankfurt am Main I, die ebenso keine eigene Einrichtung darstellt, zweifelhaft. Daher ist jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Beschwerde der weitere Vollzug auszusetzen. Die Abschiebung soll zwar schon morgen erfolgen und der Beschwerdeführer hat sich vor Inhaftierung verborgen gehalten. Dennoch bewertet die Kammer das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers höher als das Abschiebeinteresse der Bundesrepublik Deutschland, zumal bei Annahme europarechtswidriger Regelung in § 64a Aufenthaltsgesetz die Abschiebehaft bereits seit dem 27.03.2014 rechtswidrig vollzogen sein würde.