Die medizinische Versorgung einer multimorbiden Person, die umfangreiche medikamentöse, ärztliche und pflegerische Bedürfnisse hat, ist im Kosovo nicht gewährleistet.
[...]
Aus den vorstehenden Feststellungen zur Existenz der Erkrankungen, zur dringenden Behandlungsbedürftigkeit und zum Betreuungsbedarf zur konkreten Gefahrenabwehr ergibt sich zugunsten des Klägers auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die erforderliche komplexe Behandlung im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet oder jedenfalls vom Kläger nicht erlangbar ist.
Im Einzelnen gilt zur Behandelbarkeit der festgestellten Erkrankungen und zur Erreichbarkeit des erforderlichen Betreuungsbedarfs im Kosovo Folgendes: Der Kläger ist nach den vorstehenden Feststellungen nicht nur dauerhaft körperlich/geistig krank und pflegebedürftig, sondern auch dauerhaft arbeitsunfähig und nicht in der Lage, seinen Alltag auch nur ansatzweise selbst zu bewältigen. Nach den letzten Lageberichten zum Kosovo (vgl. AA v. 12.06.2013, Stand: Februar 2013 und etwa AA v. 19.10.2009, Stand: September 2009) ist in einer Gesamtschau der umfangreichen medikamentösen, ärztlichen und pflegerischen Bedürfnisse des Klägers nicht gewährleistet, dass er die erforderliche Rundumversorgung dort erhalten wird und auch kostenfrei erreichen kann. Weder ist die engmaschige (haus- und) fachärztliche Versorgung und Überwachung seiner komplexen Erkrankungen gewährleistet noch steht ihm der erforderliche Betreuungsbedarf - etwa in Betreuungseinrichtungen für körperlich und/oder psychisch Behinderte (vgl. insoweit zur fehlenden Kapazität im Kosovo: Abschnitt IV, Nrn. 1.2.4 und 1.2.5 der angeführten Lageberichte) - zur Verfügung. Auch ist die Erhältlichkeit und Erreichbarkeit der vielen, teilweise wechselnden Medikamente, die der Kläger benötigt, ob seiner gänzlichen Leistungsunfähigkeit nicht gewährleistet, selbst wenn er - ohne dass dies gesichert erscheint - weitgehend von den üblichen Eigenbeteiligungen befreit würde (vgl. hierzu Abschnitt IV, Nr. 1.2.1 des letzten Lageberichts). Die teilweise besseren Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im privaten Sektor stehen dem arbeits- und erwerbsunfähigen Kläger schon aus finanziellen Gründen bereits im Ansatz nicht zur Verfügung. Selbst wenn der Kläger aber einzelne Betreuungs- und Behandlungsbedürfnisse im Kosovo erlangen könnte, ist das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass das insgesamt komplexe und umfangreiche Level an Versorgungsleistungen, welche der Kläger benötigt, im Kosovo weder gewährleistet noch erreichbar ist.
Die Erkrankungen des Klägers stellen mithin ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich des Kosovo dar. Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg. [...]