Da nur der Ausländer selbst über höchstpersönliche Umstände wie die Modalitäten der Einreise und die vorhandenen Ausweisdokumente zuverlässig Auskunft geben kann und zudem durch § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet wird, ihm günstige Umstände geltend zu machen und nachzuweisen, trägt er im Zusammenhang mit § 15a AufenthG die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise.
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Die mit dem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Antragsteller, sich unverzüglich in die Aufnahmeeinrichtung U. zu begeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG. Danach ordnet die die Verteilung veranlassende Behörde – hier die Bezirksregierung Arnsberg – an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.
Die Voraussetzungen für die Einleitung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG haben vorgelegen. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird von der zentralen Verteilungsstelle die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung bestimmt. Sofern das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat, ordnet diese Behörde gemäß § 15a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.
Diese Voraussetzungen für die Verteilungsentscheidung sind erfüllt. Die Antragsteller, serbische Staatsangehörige, sind unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist. Da nur der Ausländer selbst über höchstpersönliche Umstände wie die Modalitäten der Einreise und die vorhandenen Ausweisdokumente zuverlässig Auskunft geben kann und zudem durch § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet wird, ihm günstige Umstände geltend zu machen und nachzuweisen, trägt er im Zusammenhang mit § 15a AufenthG die Beweislast für eine rechtmäßige Einreise (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012, 29 L 115.12 (JURIS)).
Wollte man das anders sehen, hätte es weitgehend der Ausländer in der Hand, die Anwendung des § 15a AufenthG zu steuern, indem er die – im Zweifel unwiderlegbaren – Angaben macht, die ihm zweckdienlich erscheinen. Die Anwendung des § 15a AufenthG wäre dann weitgehend ausgeschlossen. Danach sind die Antragsteller unerlaubt eingereist. Zwar hätten sie gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 – EG-Visa VO – in Verbindung mit der Liste in Anhang II schon dann visumsfrei einreisen können, wenn sie bei der Einreise im Besitz biometrischer Pässe gewesen wären. Das ist hier jedoch bereits nicht widerspruchsfrei vorgetragen. Dass sie mit ihren Pässen eingereist sind, haben die Antragsteller – zumindest ausdrücklich – nicht einmal vorgetragen. Vielmehr hat der Antragsteller zu 1. ausgeführt, sie hätten sich eines – nur vage umschriebenen – Schleppers bedient, dem sie zunächst 1000 € für seine Dienste überlassen hätten. Als er dann in Deutschland weitere 1000 € habe haben wollen, die sie ihm nicht hätten zahlen können, habe er die Pässe einbehalten. Warum sie sich jedoch eines Schleppers bedient haben, was bei Vorhandensein von Pässen nicht nötig gewesen wäre und zudem unnötige weitere Kosten für dessen "Dienstleistung" verursacht hat, bleibt offen. Dass sich der Schlepper als Gegenleistung mit den Pässen begnügt hat, ohne weitere Bezahlung zu fordern, erscheint zudem nicht lebensnah. Ferner haben die Antragsteller die Pässe nicht vorgelegt, weil diese angeblich der Schlepper einbehalten hat, sodass auch deshalb ihre Aussage über die Einreise mit Pass nicht glaubhaft gemacht ist. Einen Asylantrag haben die Antragsteller nach ausführlicher Belehrung ausdrücklich nicht gestellt. Dass sie dies beabsichtigen, ist nicht erkennbar. Demgemäß hat die Antragsgegnerin ihre Verteilung auf die Länder durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als die vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle zu Recht veranlasst.
Der Zuweisung der Antragsteller zur Aufnahmeeinrichtung U. des Landes Rheinland-Pfalz steht auch nicht die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen.
Grundsätzlich hat ein unerlaubt eingereister Ausländer gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegen stehen, bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer dies vor Veranlassung der Verteilung nachweist.
Hiervon wird die Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern des Antragstellers zu 1. (Eheleute S. und W. N.) einerseits und dem Antragsteller zu 1. andererseits nicht erfasst, weil der am 00.0.1989 geborene Antragsteller zu 1. bereits volljährig ist.
Als sonstige zwingende Gründe, die der Umverteilung entgegen stehen, kommen etwa die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern, die Sicherstellung von Behandlungsmöglichkeiten für schwer erkrankte Personen und der Schutz von Personen, die als (Opfer-) Zeugen in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels benötigt werden, in Betracht (vgl. Walther in GK-AufenthG, § 15a Rdnr. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 15a AufenthG Rdnr 12).
Diese Gründe nach Abs. 1 Satz 6 sind jedoch sämtlich vor der Verteilung geltend zu machen; danach werden sie für die Verteilung nicht mehr berücksichtigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2011, 18 B 1789/10 (NRWE); Walther, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O. und Keßler in HTK-AuslR, § 15a Rdnr. 19).
Insoweit haben die Antragsteller rechtzeitig geltend gemacht, die Mutter des Antragstellers zu 1., Frau W. N., habe in X. eine psychiatrische Behandlung begonnen, auf die sie aufgrund der Vergewaltigungen dringend angewiesen sei. Dass die Mutter aber darauf angewiesen sei, gerade von den Antragstellern gepflegt oder sonst wie betreut zu werden, haben sie bei der Befragung durch die Ausländerbehörde am 14. Januar 2014 selbst jedoch nicht geltend gemacht. Allerdings wird im Rahmen dieses am 13. Februar 2014 eingegangenen Eilantrages vorgebracht, die Mutter sei auf den dringenden Beistand des Antragstellers zu 1. angewiesen und eine Trennung von der Familie werde zu erheblichen Krankheitsverschlechterungen führen.
Dem folgt das Gericht jedoch nicht. Wie dargetan haben die Antragsteller selbst die Notwendigkeit der Betreuung von Frau W. N.durch sie nicht einmal vorgetragen. Erst deren Prozessbevollmächtigter trägt hierzu vor, beschränkt sich aber auf die schlichte Behauptung, Frau N. sei "auf den dringenden Beistand" der Antragsteller "angewiesen". Eine Begründung hierfür fehlt indes, erst recht eine im Detail nachvollziehbare und überzeugende Erläuterung, mit der die Notwendigkeit der Betreuung plausibel gemacht werden könnte. Auch den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich Derartiges nicht entnehmen. In dem Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie I. vom 14. Februar 2014 heißt es lediglich, Frau N. sei derzeit umfassend auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Wer genau damit gemeint ist und ob nicht die Hilfe ihres Ehemannes ausreicht, lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Auch wird in keiner Weise plausibel, warum die Familie der Kinder für den Genesungsprozess der Frau W. N. wichtig ist. Gleiches gilt für das Attest des Psychotherapeuten T. vom 18. Februar 2014, in dem es lediglich lapidar heißt, sie sei auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Ausgeschlossen werden kann insoweit außerdem, dass die Antragsteller Frau N. zu ihren Therapiesitzungen begleiten und ihre Äußerungen dort ins Deutsche übersetzen, weil es in den Attesten ausdrücklich heißt, die Dolmetschertätigkeit werde von einer Schwägerin von Frau W. N. verrichtet. Insgesamt haben die Antragsteller damit einen wichtigen Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht geltend gemacht.
Das gilt auch, soweit sie vorgetragen haben, die Antragstellerin zu 2. habe (in X.?) eine Hebamme gefunden, die sich um Nachsorge und Betreuung der Antragstellerin zu 2. und des am ... 2013 geborenen Antragstellers zu 4. kümmert. Es ist weder ersichtlich, weshalb eine derartige Betreuung nicht auch in Rheinland-Pfalz organisiert werden könnte, noch warum eine solche Betreuung überhaupt derart wichtig sein soll, dass sie mit der Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten gleichgesetzt werden kann. [...]