1. Zu den Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG beim Zusammentreffen von Personenstands- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
2. Zur Abstammungsvermutung nach marokkanischem Recht.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
1. Nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört.
a) Sollte die Beteiligte zu 1 rechtlich von dem Beteiligten zu 3, einem deutschen Staatsangehörigen, abstammen, so würde sich aus deutscher Sicht das Namensrecht gemäß Artikeln 10 Absatz 1, 5 Absatz 1 EGBGB nach deutschem Recht richten. In diesem Fall wäre die Beteiligte zu 1 nämlich Inhaberin einer doppelten Staatsangehörigkeit; sie hätte die marokkanische Staatsangehörigkeit über die Mutter (Artikel 6 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit vom 6. September 1958, zitiert nach der deutschen Übersetzung in Bergmann/Ferid, Stand der 186. Lieferung, Abschnitt Marokko, S. 15) und die deutsche Staatsangehörigkeit über den Vater (§ 4 Absatz 1 StAG) erworben. Da die Beteiligten zu 2 und 3 nach Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 3 die gemeinsame Sorge vereinbart und eine Namenserklärung zugunsten des Namens des Beteiligten zu 3 abgegeben haben, wäre der jetzt eingetragenen Familienname - die Abstammung der Beteiligten zu 1 vom Beteiligten zu 3 vorausgesetzt - richtig; der Antrag des Standesamtes wäre dann zurückzuweisen. Auf marokkanisches Kollisionsrecht käme es in diesem Fall nicht an, da dieses nicht zu einem anderen Ergebnis führt; nach marokkanischem Recht erhält ein Kind den Familiennamen des Vaters (vgl. Nelle in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, Stand der 186. Lieferung, Abschnitt Marokko, S. 60; Artikel 20 Zivilstandsgesetz vom 3. Oktober 2002, deutsche Übersetzung zitiert nach ebenda, S. 98). Im Übrigen wird - wie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. zeigen (Seite 5 des schriftlichen Gutachtens) - eine etwa einschlägige Verweisung des deutschen auf das marokkanische Recht von diesem angenommen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FamGB Marokko).
b) Sollte die Beteiligte zu 1 rechtlich von dem Beteiligten zu 4 abstammen, wäre sie ausschließlich marokkanische Staatsangehörige; in diesem Falle würde sie nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB in Verbindung mit dem marokkanischen Recht dessen Familiennamen tragen.
2. Die Betroffene stammt rechtlich vom Beteiligten zu 4 ab; das gilt unabhängig davon, ob insoweit deutsches oder marokkanisches Recht anzuwenden ist.
a) Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Beurteilung der Abstammung dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist hier Deutschland, wo die Beteiligte zu 1 auch geboren wurde. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift käme dagegen die Anwendung marokkanischen Rechts in Betracht, weil der Beteiligte zu 4 diesem Staat angehört (Satz 2) und die allgemeinen Wirkungen seiner Ehe mit der Beteiligten zu 2 wegen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen sind (Satz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB).
b) In welchem Verhältnis die Anknüpfungen in Artikel 19 Absatz 1 EGBGB stehen, ist im Einzelnen umstritten (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 2002, 1009; BeckOK/BGB/Heiderhoff, Edition 27, Artikel 19, Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.). Nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip; danach ist diejenige Anknüpfungsalternative zu wählen, die für das Kind am Günstigsten ist. Das wird von der herrschenden Auffassung dahin verstanden (ebenda, Rn. 21), dass dasjenige Statut zu wählen sei, auf Grund dessen eine Abstammung zuerst gesetzlich festgestellt werden kann oder gerichtlich festgestellt wurde. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, weil sowohl das deutsche als auch das marokkanische Recht zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 4 führen.
aa) Nach deutschem Recht gilt die Beteiligte zu 1 bis zu einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung als Kind des Beteiligten zu 4, der zum Zeitpunkt ihrer Geburt mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieser Zuordnungsgrund ist nach deutschem Recht vorrangig gegenüber demjenigen der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dass die Anerkennung mehr als fünf Jahre zurückliegt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine andere Beurteilung. Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung nach § 1598 Absatz 2 BGB allerdings grundsätzlich wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. Zu diesen Vorschriften zählt zunächst auch § 1594 Absatz 2 BGB. Dennoch ist § 1598 Absatz 2 BGB nicht auf die Anerkennungssperre des § 1594 Absatz 2 BGB anzuwenden. Das ergibt eine teleologische Auslegung von § 1598 Absatz 2 BGB. Nach ihrem Zweck soll die Heilungsvorschrift des § 1598 Absatz 2 BGB zur Befriedung von Unklarheiten über die Wirksamkeit der Anerkennung führen. Die Anwendung des § 1598 Absatz 2 BGB würde jedoch eine nicht denkbare Doppelvaterschaft zur Folge haben (OLG Rostock FamRZ 2008, 2226, juris-Rn. 10 m.w.N.; Münchener Kommentar/ Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1598, Rn. 24; jurisPK/Nickel, 6. Auflage, § 1598, Rn. 12).
bb) Die Anwendung des marokkanischen Rechts würde, wie sich aus den vom Senat eingeholten Gutachten ergibt, zu keiner anderen Beurteilung führen.
(1) Grundlage der Beurteilung ist das am 5. Februar 2004 in Kraft getretene marokkanische Familiengesetzbuch. Übergangsregelungen, die eine Anwendung dieses Rechts auf die Geburt der Beteiligten zu 1 im Jahre 2005 ausschließen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Gutachten Prof. Dr. J., S. 6 f.).
(2) Ausgangspunkt der Abstammungsregeln im marokkanischen FamGB ist Artikel 151, wonach die väterliche Abstammung "aufgrund einer Vermutung festgestellt" und nur durch gerichtliche Entscheidung entkräftet werden könne. In Artikel 152 FamGB heißt es dann, die väterliche Abstammung werde alternativ durch "eheliche Kohabitation", Anerkennung durch den Vater oder "irrtümlich sexuelle Beziehungen" festgestellt. Zu der ersten Variante - eheliche Kohabitation - heißt es in Artikel 154, dass die Abstammung auf diesem Wege festgestellt werde, wenn das Kind mindestens sechs Monate nach Errichtung der Eheurkunde geboren wurde und es "die Möglichkeit ehelicher Beziehungen zwischen den Eheleuten gab".
(3) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Voraussetzung der "Kohabitation" formal zu verstehen sei und sie zwar durch Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns, nicht aber durch seine bloße Abwesenheit ausgeschlossen werde. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. beruhen, wie sich aus dessen Mitteilungen ergibt, aus der Auswertung amtlicher marokkanischer Dokumente, dortiger Fachliteratur und einem Gespräch mit einem Doktoranden der Universität Agadir. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Begriff der Kohabitation von dem arabischen Begriff al-Firasch für "das Bett" ableite und "das Bett" in diesem Sinne nach der marokkanischen Kommentarliteratur die "rechtsgültige Ehe" bedeute (Gutachten R., Seite 4). Diese Beurteilung entspricht, wie die weiteren vom Sachverständigen angeführten Zitate zeigen, einem Konsens im marokkanischen Schrifttum.
(4) Die nach dem Gesetz bestehende zeitliche Voraussetzung für eine Abstammungsfeststellung aufgrund Kohabitation - Geburt mindestens sechs Monate nach Eheschließung - ist erfüllt, da die Ehe zwischen den Beteiligten zu 2 und 4 im Jahre 1990 geschlossen wurde und die Betroffene im Jahre 2005 geboren wurde.
(5) Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat dargelegt, dass sich weder in den amtlichen Erläuterungen zum marokkanischen FamGB noch in den Quellen zur Rechtspraxis Hinweise darauf finden, dass die vom Gesetz als Voraussetzung der Abstammungsfeststellung weiter verlangte Möglichkeit des Ehevollzugs bereits dann entfällt, wenn der Ehemann abwesend sei. Der im arabischen Originaltext verwendete Begriff amkana heiße im vorliegenden Zusammenhang, dass der Ehemann zur Zeugung "fähig sein" müsse und nicht, dass er zur Zeugung "Gelegenheit haben" müsse (Seite 7 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. R.). Der Begriff der Trennung in Artikel 154 Nr. 2 FamGB Marokko sei als Oberbegriff für die Eheauflösung durch Scheidung oder Tod zu verstehen; tatsächliche räumliche Distanz unter lebenden, nicht geschiedenen Eheleuten sei als solche unbeachtlich. Das ergebe sich bereits aus den amtlichen Erläuterungen des Gesetzestext, wonach der Terminus "Trennung" die "Beendigung der ehelichen Beziehung" bedeute; eine - auch längere - räumliche Trennung oder eine Scheidungsabsicht genüge insoweit nicht (Seite 9 des schriftlichen Gutachtens Prof. Dr. R.). Die Ausführungen des zunächst beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. J. bestätigen diese Einschätzung; auch dieser kommt zu dem Ergebnis, dass als "Trennung" gemäß Artikel 154 Nr. 2 FamGB nur eine Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung anzusehen sei (S. 9 des Gutachtens Prof. Dr. J.).
(6) Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanische Rechtspraxis vom Fehlen einer ehelichen Abstammung - entgegen der Vorgaben des geschriebenen Rechts - bereits dann ausgeht, wenn die Mutter geltend macht, dass Kind stamme nicht von ihrem Ehemann ab, haben die hierzu angestellten Ermittlungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht ergeben.
(7) Auch nach marokkanischem Recht schließt die aufgrund Ehe festgestellte Vaterschaft eines Mannes die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses aus; in Artikel 160 Nr. 2 FamGB ist nämlich geregelt, dass ein Anerkenntnis nicht möglich ist, wenn das betroffene Kind "bekanntermaßen von einem anderen" abstammt.
(8) Nach den überzeugend begründeten Ausführungen beider Sachverständiger kann (auch) nach marokkanischem Recht eine - nach den vorstehenden Ausführungen hier geltende - Vaterschaftsvermutung durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden. [...]