VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2014 - A 6 K 730/12 - asyl.net: M21895
https://www.asyl.net/rsdb/M21895
Leitsatz:

Der Mutter eines unter Verstoß gegen die chinesische Geburtenkontrollpolitik geborenen nichtehelichen Kindes, die obendrein romtreue Katholikin und zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe mehrerer Jahresgehälter außerstande ist, droht wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Eltern der unter Verstoß gegen die chinesische Geburtenkontrollpolitik geborenen Kinder bei Rückkehr nach China Verfolgung, die zur Flüchtlingsanerkennung führt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: China, Geburtenkontrolle, Ein-Kind-Politik, nichteheliches Kind, Katholiken, Römisch-Katholische Kirche, religiöse Verfolgung, soziale Gruppe, Kumulation, kumulative Verfolgung, Diskriminierung,
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylVfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, AsylVfG § 3 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

(b) Der mithin zu prüfende Folgeantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des Art. 1A Ziff. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 - BGBl. 1953 II S. 559, 560). Denn sie befindet sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a AsylVfG aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unter Verstoß gegen die Regelungen der chinesische Ein-Kind-Politik geborenen chinesischen Kinder außerhalb ihres Heimatstaates China, dessen Schutz sie wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG ist ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Nach wie vor gilt in China die sogenannte Ein-Kind-Politik, nämlich das "Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz" vom 1.9.2002 (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24). Danach darf eine Frau ein einziges Kind bekommen und auch das nur, wenn sie - anders als hier die Klägerin - verheiratet ist. Ein verheiratetes Paar muss insoweit eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben und vor der Geburt eine Geburtsgenehmigung eingeholt haben, weil Männer erst mit 22 Jahren und Frauen erst mit 20 Jahren heiraten dürfen (Art. 6 des chinesischen Heiratsgesetzes - siehe Refugee Documentation Centre (Ireland) - Legal Aid Board - Auskunft v. 14.10.2011 - unter www.ecoi.net und www.asyl.net - dort unter Länderinformationen/China).

Auch wenn in jüngster Zeit Rufe nach einer Abschaffung der Ein-Kind-Politik immer lauter und drängender geworden sein mögen (siehe BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 9 und VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 - UAS. 5 unter Verweis auf DIE ZEIT-online www.zeit.de/politik/ausland/2012-01/China-ein-kind-politik-reform, wonach ein "regierungsnahes Forschungsinstitut" in China die schrittweise Abschaffung dieser Politik bis 2015 "gefordert" habe; siehe insoweit auch www.zeit.de/wissen/2013-01/china-ein-kind-politik-studie - schon vom 11.1.2013 - zu den negativen psychosozialen Auswirkungen der Ein-Kind-Politik und Berichten chinesischer Medien, wonach die Regierung diese "schrittweise abschaffen wolle"), bedeutet dies (noch) nicht, dass diese Regelungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht mehr gelten, weil sie etwa oder förmlich bzw. de facto abgeschafft sind oder nicht mehr praktiziert würden (so auch Amnesty international - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg, wonach eine Reform der Ein-Kind-Politik vom Dezember 2013 regelt, dass künftig Paare, bei denen ein Partner Einzelkind ist, zwei Kinder haben können, ansonsten aber die Geburtenkontrollpolitik nicht aufgehoben worden sei). Dafür, dass in allernächster Zukunft diese Regelungen außer Kraft gesetzt würden, ist also kein Anhaltspunkt vorhanden. Entsprechende Spekulationen zum Nachteil der Klägerin verbietet sich von daher.

Ausnahmen von der Ein-Kind-Regelung - die im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägig sind - betreffen verheiratete Paare auf dem Lande, denen ein Zweitkind zugestanden wird, wenn das erste Kind ein Mädchen ist (siehe AA Lagebericht China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 24; siehe zu speziellen Ausnahmeregelungen der Familienplanungsvorschriften für verheiratete Paare und obendrein für verheiratete Paare auf dem Land in der Provinz Fujian, aus der die Klägerin stammt, die detailreichen Angaben in: Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 - unter www.ecoi.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012 bzw. in www.asyl.net unter Länderinformationen/China).

Da die Klägerin selbst kein Einzelkind ist, sondern aus einer Familie mit mehreren Kindern stammt, würde es in ihrem Fall nicht einmal etwas helfen, den Vater ihrer nichtehelichen Kinder, mit dem sie immerhin zusammenlebt, zu heiraten, um so die Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und Sanktionen zu vermeiden.

Ganz abgesehen davon kann ihr auch nicht einfach angesonnen werden, wenigstens den "Makel" der nichtehelichen Geburt durch eine solche Heirat auszuräumen, um so Verfolgung zu vermeiden. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend und plausibel sowie spontan vortrug, steht aus ihrer Sicht einer Heirat noch entgegen, dass sich ihr Ehemann, der nicht katholisch, sondern buddhistischer Herkunft ist, bislang nicht bereitgefunden hat, katholisch zu werden. Er wird zwar in der vorgelegten Taufbescheinigung von der deutschen Kirchengemeinde als Katholik geführt, aus der Bescheinigung der Kirchengemeinde zum Kirchgang und zu der Beteiligung am Gemeindeleben ergibt sich aber in aller Deutlichkeit, dass nur die Klägerin mit ihren beiden Söhnen aktiv am Gemeindeleben teilnimmt, während deren Vater mit keinem Wort erwähnt wird. Sie hat das auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, nämlich darauf hingewiesen, dass ihr Mann an sich Buddhist sei und nicht den katholischen Glauben praktiziere. Ob und wann die Klägerin aber heiratet, ist ihre freie Entscheidung und darf ihr deshalb nicht durch Versagung des Flüchtlingsschutzes gewissermaßen aufgezwungen werden. Hier kommt auch hinzu, dass die Beziehung zum Vater der Kinder durchaus infolge der Traumatisierung der Klägerin durch ihre Vergewaltigung laut Traumatisierungs-Gutachten nicht spannungsfrei und unbelastet ist. Der im Termin anwesende Vater der Söhne der Klägerin kümmerte sich zwar um das ebenfalls anwesende jüngste Kind, wirkte aber sonst teilnahmslos, seiner Mimik nach angespannt, frustriert und verbittert. Es schien ganz so, als handle es sich bei der Beziehung der Klägerin zu ihm eher um eine aus der Not heraus geborene Vernunftgemeinschaft als um eine aufrichtig gelebte der Ehe gleichkommende intensive Beziehung. Dass insoweit bislang von einer Heirat nicht die Rede ist und eine solche auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist, liegt für das Gericht nach allem auf der Hand.

Die Geburtenkontrollpolitik gilt im Grundsatz auch für Chinesen, die im Ausland leben und dort Kinder bekommen. Wer im Ausland als Kind chinesischer Eltern geboren wird, ist nach Art. 5 des chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch chinesischer Staatsangehöriger, es sei denn die beiden Elternteile haben sich dauerhaft im Ausland niedergelassen oder einer von ihnen hat eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen. Informationen, dass dies bei nichtehelichen Kindern und solchen, die unter Verstoß gegen die Geburtenkontrollreglungen geboren wurden, finden sich insoweit nicht. Auch wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, dass Auslandschinesen eine Geburtserlaubnis bei der chinesischen Botschaft im Aufenthaltsstaat einholen müssen, ist doch die dokumentierte Einholung eines Rates der nächstgelegenen Botschaft angezeigt, da ein solcher Nachweis nach Rückkehr für die Haushaltsregistrierung (Hukou) verlangt werden kann. Grundsätzlich können auch Auslandschinesen wegen einer nach den genannten Regeln unerlaubten Geburt eines Kindes im Ausland zu einer Bußgeldzahlung herangezogen werden (so Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 8 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).

Sonderregelungen für Auslandsrückkehrer in der Provinz Fujian - aus der die Klägerin stammt -, die sicherstellen, dass diese ihre im Ausland außerhalb der Geburtenkontrollregelungen geborenen Kinder registrieren können und dass diese auch sonst keine Nachteile erfahren, gibt es nicht (so jüngst Amnesty International, Auskunft v. 15.1.2014 an VG Augsburg; siehe im Übrigen BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 13.30255 - juris, Rdnr. 10 und VG Arnsberg, U. v. 7.3.2013, wonach es in der Provinz Fujian eine Sonderregelung gebe, die einem verheirateten Auslandsrückkehrpaar ein zweites Kind erlaube; das VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9 verweist hierzu auf eine Auskunft von ai an VG Trier vom 18.4.2011, wonach Auslandsrückkehrern in Fujian ein zweites Kind erlaubt sei - damit sind aber wohl im Grundsatz auch nur verheiratete Paare gemeint). Aus anderen Auskünften ergibt sich auch nur, dass Auslandsrückkehrer nur dann keine Sanktionen wegen Verstößen gegen die Geburtenkontrollpolitik befürchten müssen, wenn - anders als im vorliegenden Fall der Klägerin und der Vaters ihrer Söhne als abgelehnte Asylbewerber ohne Ausbildung und Berufstätigkeit in Deutschland - an ihrer Rückkehr wegen ihrer Ausbildung und Wirtschaftskraft ein Interesse des chinesischen Staates besteht, bzw. dass eine Wiedereinreise nach China Frauen nur im schwangeren Zustand erlaubt wird, wenn das andere Kind permanent im Ausland lebt (OVG Saarland, U. v. 20.10.1999 - 9 R 24/98 - UA S. 29 unter Verweis auf Scharping, Auskunft v. 25.3.1999 an VG Leipzig; ferner ai, Auskunft v. 4.6.2002 an VG Köln und Auskunft v. 21.4.2011 an VG Trier, sowie Scharping, Auskunft v. 28.10.1999 an VG Leipzig; siehe auch Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11.2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net -, wonach Auslandschinesen nur bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland bzw. nur dann nicht, wenn sie im Ausland studiert haben, unter die Ein-Kind-Regelung fallen, also zwei Kinder haben dürfen, wonach aber nicht eindeutig klar sei, dass dies auch für einzelne nichteheliche unerlaubte "Schwarzkinder" gelte; zu einer tatsächlich durchgeführten Zwangssterilisierung einer aus dem Ausland in die Provinz Fujian mit zwei Kindern zurückkehrenden Chinesin im Jahr 2010 - siehe ai - Auskunft v. 15.1.2014 an VG Arnsberg).

Unterfallen nach allem die Söhne der Klägerin als nichtehelich geborene Kinder einer (Auslands-) Chinesin den genannten Regeln, so stellt sich ihre Geburt nicht nur als formell unerlaubt, sondern als nicht genehmigungsfähig mit der Folge dar, dass sie als solche auch nicht registriert werden.

Auch wenn das chinesische Gesetz selbst die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ausdrücklich gebietet und Diskriminierung insoweit eindeutig verbietet (Art. 19 des Heiratsgesetzes - siehe dazu Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net), knüpfen doch die Geburtenkontrollregelungen empfindliche Nachteile an den Umstand der unerlaubten nichtehelichen Geburt: Eine nichteheliche Mutter muss nämlich ein extrem hohes Bußgeld im Umfang von vier bis sechs Jahresdurchschnittsgehältern zahlen (so zur Regelung in der Provinz Fujian, aus der die Mutter des Klägerins stammt (Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 2.2.2 und 2.2. - unter www.ecoi.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012; ebenso Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 1, 2 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net).

Dass die Klägerin ein solches exorbitantes Bußgeld sollte zahlen können, kann nicht einfach unter Hinweis darauf unterstellt werden, sie bzw. ihre Familie habe ja auch durch die damalige Finanzierung ihrer Ausreise und Einreise nach Deutschland eine entsprechende Finanzkraft demonstriert (in diesem Sinne zu einem solchen Fall aber VG Bayreuth, U. v. 2.7.2013 - B 3 K 13.30042 -, UA S. 9; ebenso VG Augsburg, U. v. 28.1.2014 - Au 2 K 13.30246 - juris, Rdnr. 39). Denn sie ist hier schon 2003 als mittelloser Flüchtlinge nach Deutschland gekommen und zwar offenbar nicht im Zuge einer durch aufwendige Geldbeträge sichergestellten bequemen Schleusung mit Hilfe von falschen Papieren und an Bord eines Flugzeugs, sondern auf primitivste und damit wohl auch billigste Weise in einem Schiffscontainer, wo sie obendrein noch vergewaltigt wurde. Seither lebt hier sie hier - ebenso wie der Vater ihrer Söhne - nach Ablehnung des Asylantrags von staatlichen Leistungen. Ihr wurde deshalb auch Prozesskostenhilfe wegen Mittellosigkeit bewilligt. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe über die Jahre hinweg im Umfang von mehreren tausend bis zigtausend Euro Ersparnisse anhäufen können, aus denen sie nach einer Rückkehr in China die entsprechenden Bußgelder werde zahlen und so die mit der Ein-Kind-Regelung verbundenen Sanktionen werde abwenden können. Zu ihren Lasten kann auch nicht einfach spekuliert werden, ihre Familie sei in der Lage, ein mehrfaches Jahreseinkommen für sie aufzubringen. Insofern wäre auch zu berücksichtigen, dass sich die Finanzkraft von Flüchtlingsfamilien erfahrungsgemäß häufig bereits mit der Finanzierung der Ausreise erschöpft hat und nicht selten eher umgekehrt von Rückkehrern aus dem vermeintlich "goldenen" Westen eine Rückzahlung dieser Beträge und vor allem das Einbringen neuer Finanzmittel in die Familienkasse erwartet wird. Auch von einer staatlicherseits mit Misstrauen beobachteten Kirche, die sich aus Angst vor Repressalien bedeckt halten und zum Teil in Privatwohnungen bzw. im Geheimen im Freien Zusammenkünfte abhalten muss, kann nicht ohne Weiteres eine Übernahme einer solch großen Bußgeldsumme erwartet werden. Die chinesische Heimatkirche der Klägerin hat sich ihrem Vorbringen zufolge zwar unter anderem der Armenfürsorge verschrieben hat, was aber noch lange nicht heißt, dass es sich hier um eine äußerst finanzkräftige Organisation handelt, die ohne Weiteres zu einer solch enormen Zahlung überhaupt in der Lage wäre. Ganz abgesehen davon wäre noch fraglich, inwieweit die chinesischen Heimatgemeinde - anders als wohl die hiesige deutsche Gemeinde - nichteheliche Kinder vor dem Hintergrund katholischer Glaubenslehrsätze überhaupt akzeptiert.

Wird das Bußgeld aber nicht gezahlt, so ist eine "Legalisierung" eines unerlaubt geborenen Kindes nicht möglich mit der Folge, dass ohne die Geburtsregistrierung dann auch keine Haushaltsregistrierung (sog. "Hukou") erfolgt, ohne die dann wiederum ein solches "unerlaubtes Schwarzkind" vom Recht auf Schulbesuch, auf Teilhabe an sozialen Leistungen und von der staatlichen Gesundheitsversorgung komplett ausgeschlossen wird (AA Lagebericht, China v. 18.6.2013 - II. 1.8. S. 25; Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 4 - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net; Immigration and Refugee Board of Canada, China - Family Planning Laws, v. 1.10.2012 - dort Ziff. 3.4 - unter www.ecoi.net und unter www.asyl.net - Asylmagazin 12/2012).

Dass diese strengen Regelungen der Geburtenkontrolle im Zuge einer generellen Lockerung in der Praxis etwa nicht mehr so streng gehandhabt würden, lässt sich nicht feststellen. Nach allen oben zitierten sehr detaillierten Auskunftsquellen (siehe ergänzend auch ACCORD, Auskunft v. 29.1.2009 zum Thema China/Frauen/Ein-Kind-Politik; Rückkehr mit zwei Söhnen - unter www.ecoi.net) gilt - insbesondere auch für die Heimatprovinz der Klägerin (Fujian) - dass dort die Geburtenkontrollpolitik gegenüber alleinerziehenden, unverheirateten Müttern unehelicher Kinder trotz womöglich phasenweiser Lockerungen nach wie vor rigoros bis hin zum Einsatz von Mitteln wie Zwangssterilisierungen der Mütter, Zwangsabtreibungen oder massivem Druck zur "freiwilligen" Abtreibung durchgesetzt wird. Auch wenn hier und da einzelne Beamte für solche nach chinesischem Recht inzwischen illegalen Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen werden, kommt es doch nach allen vorliegenden Berichten "recht häufig [fairly frequently]" bzw. "immer wieder" zu solchen Eingriffen und Sanktionen (gerade jüngste Pressemeldungen zeigen deutlich, dass solche Eingriffe und Übergriffe in China durchaus "an der Tagesordnung" sind - vgl. etwa spiegel-online, www.spiegel.de/politik/ausland vom 15.6.2012 und NZZ-online vom 15.7.2012 [www.nzz.ch/aktuell/ international/abtreibung-unter-zwang-1.17357004, wonach jüngst in der Provinz Shanxi Funktionäre eine Zwangsabtreibung bei einer im 7. Monat schwangeren 23 Jahre alten Chinesin vornahmen. Diesen Meldungen ist auch zu entnehmen, dass in jüngster Zeit nicht nur mehrere Bericht über Zwangsabtreibungen in China die dortige Öffentlichkeit erschütterten, sondern dass insbesondere auch Ende April 2012 in der Provinz Fujian Beamte ein ungeborenes Kind mit der Giftspritze töten ließen. Zwar wurde im Fall aus Shanxi eine Entschädigung zugesprochen und der Beamte suspendiert, eine strafrechtliche Aufarbeitung fehlte aber und das alles geschah auch nur auf Druck der Medien, nachdem der Kindesvater, der protestierte hatte, von den Behörden tagelang festgenommen worden war, und das von ihm im Internet veröffentlichte Foto seiner Frau mit dem toten Fötus Fall hohe Wellen schlug, die auch die chinesische Staatspropaganda nicht mehr ignorieren konnte. Auch der bekannte blinde chinesische Menschenrechtsanwalt Chen Guangcheng, der Frauen vertrat, die Opfer von Zwangsabtreibungen geworden war, und ihre Fälle zu Gericht brachte, wurde wegen dieses Engagements zu vier Jahren Haft verurteilt, nach der Haftzeit unter Hausarrest gestellt und wiederholt zusammengeschlagen, bis ihm jüngst im April 2012 spektakulär die Flucht in die amerikanische Botschaft gelang, von wo aus er schließlich in die USA ausreisen durfte [http://de.wikipedia.org/wiki/Chen-Guangchen]).

Wenn aber demnach schon solche Übergriffe auf die nichtehelichen Mütter beachtlich wahrscheinlich sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass erst recht die "bloßen" Sanktionen einer Registrierungsverweigerung und die damit verbundenen massiven rechtlichen und sozialen Nachteile für die Kinder beachtlich wahrscheinlich sind. Das ergibt sich auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2013.

In ihrer Kumulation stellten aber die auf diese Weise vom chinesischen Staat für die Klägerin als Mutter nichtehelicher, unerlaubter "Schwarzkinder" bewusst und gezielt verursachten Nachteile einen Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung dar, wie sie vom Flüchtlingsbegriff vorausgesetzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, sowie Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 AsylVfG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 a und Abs. 2 QRL [Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU]). Über bloße für sich genommen unerhebliche Diskriminierungen gehen solche Folgen weit hinaus, da sie das Leben des Betroffenen grundlegend entwerten. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung des VG Meiningen und des VG Trier an (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09.Me, juris; VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR- , juris = InfAuslR 2011, 219 = Asylmagazin 7-8/2011, S. 243 und U. v. 11.7.2012 - 5 K 433/12.TR -, juris).

Die grundlegende Verweigerung einer Geburtsregistrierung und zusätzlich einer Hukou-Registrierung für die nichtehelichen und in jedem Fall die erlaubte Zahl übersteigenden Kinder der Klägerin, die im totalitär durchstrukturierten, bürokratisch durchorganisierten chinesischen Staat Grundlage für alle weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsanerkennungen (Umzug, Arbeit, Meldepflicht, Krankenhausleistung, Schulbesuch, Personalausweis) ist (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig und v. 11.4.2011 an VG Köln), grenzt den Betroffenen massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung aus, zwingt diese Kinder so in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - UN Generalversammlung, Resolution 217/III v. 10.12.1948: Jedermann hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson; Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und private [sic] Rechte [IPbpR] v. 19.12.1966 - BGBl. 1973, II S. 1534: Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden, und Art. 24 Abs. 2 IPbpR: Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten). Eine solche Ausgrenzung, wie sie durch die Verweigerung von Geburtsregistrierung und Hukou-Registrierung bewirkt wird, kommt somit in ihren verwaltungstechnischen Folgen einer Ausbürgerung nahe, deren Charakter als Verfolgungseingriff von ausreichender menschenrechtsverletzender Intensität anerkannt ist (BVerwG, U. v. 26.2.2009 - 10 C 50.07 - AuAS 2009, 175 = ZAR 2009,319 = BVerwGE 333,203). Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zeitweise möglich sein kann, auch länger Behördenkontakt zu vermeiden und sich illegal in einer chinesischen Stadt aufzuhalten, und dass auch gefälschte Unterlagen und Personalausweise in China erhältlich sind (siehe AA, Auskunft v. 8.6.2006 an VG Braunschweig), ist dabei unbeachtlich, denn ein Leben in der Illegalität darf flüchtlingsrechtlich niemandem als Alternative zum Verfolgungsschutz angesonnen werden (so BVerwG, U. v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - AuAS 2007, 68 = juris zur Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, wenn nur ein Leben in der Illegalität unter der dauernder Gefahr polizeilicher Kontrollen und Strafsanktionen möglich ist).

Diese Verfolgungsmaßnahme in Form einer Rechtlosstellung der Kinder knüpft auch an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an, nämlich an ihre uneheliche, unerlaubte Geburt, und damit an ihre Zugehörigkeit zu der sozialen "Gruppe der illegal geborenen nichtehelichen chinesischen Kinder" (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b). Diese Gruppe ist sozial klar definiert und erkennbar und von der übrigen Gesellschaft abgrenzbar und wird von der Bevölkerung auch als solche wahrgenommen. Die Anknüpfung der Sanktion an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe macht diese Kinder gewissermaßen für ihr So-Sein haftbar, indem sie diesen wegen ihres für sie unabänderlichen, irreversiblen und unvertretbaren Persönlichkeitsmerkmals ihrer unehelichen Geburt Nachteile bereitet. Damit macht sie die Sanktion nicht für eigenes Verhalten verantwortlich, sondern für das Verhalten Dritter, nämlich ihrer Eltern, für das sie naturgemäß nichts können. Das aber wiederum ist genauso willkürlich und diskriminierend, wie eine an die Hautfarbe oder ethnische Volkszugehörigkeit anknüpfende Sanktion. Der "Geburtsmakel" der unehelichen Geburt ist angeboren. Nichteheliche Kinder werden in China auch (i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 b AsylVfG) von der Gesellschaft auch als andersartig betrachtet, nämlich sozial stigmatisiert und werden ebenso wie ihrer Mütter nach wie vor durch die insoweit mit tief verwurzelten Vorurteilen behaftete chinesische Gesellschaft mit Mitleid und Verachtung betrachtet (so ausführlich mit Quellenangaben Australian Refugee Review Tribunal, Auskunft v. 18.11. 2010 - CHN37751 - S. 2 - 6 [Ziff. 2 A, B und Ziff. 3 sowie Ziff. 5] - Asylmagazin 12/2012 - unter www.asyl.net und unter www.ecoi.net). Dem lässt sich entgegen der in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, bei diesen Sanktionen (gleich ob sie die nichtehelichen Mütter mit Zwangsabtreibungen, bzw. die Mütter und Väter mit Zwangssterilisationen oder -adoptionen oder aber die - unerlaubten, überflüssigen - Kinder mit den dargestellten Formen der Rechtlosstellung treffen) handle es sich nicht um eine Verfolgung, die an das Persönlichkeitsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpfe. Die chinesische Geburtenkontrollpolitik und die oben genannten gesetzlichen Regelungen des Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes allgemein, finde nämlich gleichermaßen und ohne jede weitere Differenzierung auf alle chinesischen Staatsbürger Anwendung und dieses allgemeine Gesetz verfolge insoweit eben gerade nicht das Ziel der Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe (etwa einer Minderheitengruppe wie der Tibeter oder Uiguren). Vielmehr ziele es lediglich darauf ab, ganz allgemein die Geburtenrate aller Chinesen im Blick auf das Bevölkerungswachstum in diesem sehr bevölkerungsreichen Land einzugrenzen, um so soziale und wirtschaftliche Missstände zu vermeiden, die andernfalls mit einer zunehmenden Überbevölkerung einhergingen (siehe dazu die Rechtsprechungsübersicht bei VG Würzburg, B. v. 28.8.2013 - W 6 S 13.30278 -, juris, Rdnr. 14; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise der in diesem Sinne urteilenden obergerichtlichen Rechtsprechung des BayVGH, des OVG NRW und des NdsOVG bei VG Augsburg, U. v. 28. 1.2014 - Au 2 K 13.30246 -, juris, Rdnr. 36 und 37).

Diese Auffassung greift indessen zu kurz, weil sie lediglich das politische, für sich genommen legitime Fernziel einer Kontrolle des Bevölkerungswachstums in den Blick nimmt und sich dadurch den Blick auf die zur Erreichung dieses Ziels in China angewendeten menschenrechtswidrigen Zwangsmethoden der Ausgrenzung verstellt. Die Methoden der Kontrolle des Bevölkerungswachstums beschränken sich nämlich gerade nicht auf menschenrechtlich unbedenkliche Methoden wie Aufklärung, Bereitstellung von Mitteln zur Empfängnisverhütung, Einführung von Rentenversicherungsmodellen, um den Anreiz für möglichst viele Kinder zu nehmen, Einführung von Bildung für Frauen, Modelle finanzieller/steuerlicher Anreize bei geringer Kinderzahl etc. Vielmehr verletzen sie das durch alle Menschenrechtspakte geschützte grundlegende Recht aller Menschen, eine Familie zu gründen, nämlich Kinder zu haben, und dabei als freie Menschen in eigener wirtschaftlicher und sozialer Verantwortung die Zahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen (siehe Art. 16 Nr. 1 S. 1 und Nr. 3 AEMR, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des - auch von China gezeichneten - IPbpR, Art. 12 EMRK, Art. 6 GG). Dieses grundsätzlich anerkannten Menschenrecht schützt das dem Menschsein innewohnende Grundbedürfnis nach Reproduktion (ausführlich dazu und auch zu menschenrechtlich unbedenklichen Methoden der Geburtenkontrolle Saona, "The Protection of Reproductive Rights under International Law: The Bush Administration's Policy Shift and China's Family Planning Activities", Pacific Rim Law & Policy Journal, Volume 13 No. 1, January 2004, page 229 [236, 239, 253, 254] - im Internet unter google auffindbar; siehe ferner Mückl in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, 2010, Bandd VI/1, Europäische Grundrechte, § 141 "Ehe und Familie" -, S. 191 [196, 206, 208). Mit Zwangssterilisationen, Zwangsadoptionen, Zwangsabtreibungen usw. wird die "Gruppe derjenigen Chinesen getroffen, die dieses Menschenrecht auf Familiengründung und Reproduktion ausüben". Ihnen wird die (weitere) Ausübung dieses Grundrechts schon biologisch-physisch unmöglich gemacht bzw. die Rechtsausübung wird durch die Rechtlosstellung der in Ausübung des Grundrechts geborenen Kinder sanktioniert, obwohl dieses Menschenrecht keinem spezifischen Schrankenvorbehalt unterliegt, der solche Eingriffe rechtfertigen könnte (siehe dazu Mückl, a.a.O., Handbuch der Grundrechte, S. 208, wonach etwa eine Zwangssterilisation/Kastration nur in sehr engen Grenzen gerechtfertigt sein könnte, etwa im Rahmen von § 1905 BGB oder zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Sexualverbrechern; siehe ferner General Comment des Ausschusses für Menschenrechte zum IPbpR, Nr. 19 [39] zu Art. 23 IPbpR vom 24.7.1990 - Unterziffer 2 und 4, sowie insbes. 5, wonach eine Politik der Familienplanung mit den Bestimmungen des Paktes verträglich und insbesondere weder diskriminierend "noch zwangsmäßig" sein darf; beide Quellen im Internet unter google auffindbar). Mit anderen Worten, die Ein-Kind-Politik knüpft an das So-Sein, nämlich an das "Eltern-Sein" an bzw. an ein Verhalten an, auf das zu verzichten dem Einzelnen deswegen nicht zugemutet werden kann, weil es sich um ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten handelt, er sich also so verhalten darf. Die Verfolgung steht damit der Verfolgung in Anknüpfung an eine politische oder religiöse Überzeugung oder an eine sexuelle Orientierung und Präferenz gleich, bei der es nicht um ein angeborenes Merkmal geht, sondern darum, dass das Haben-Dürfen und Äußern-Dürfen einer solchen Überzeugung oder Präferenz als menschenrechtlich geschütztes Verhalten rechtlich keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für Sanktionen darstellen darf. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (zum Schutz des So-Seins und So-Sein-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). Wie bei allen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungen geht es auch bei der Ein-Kind-Politik letzten Endes um die Unterdrückung von menschenrechtlich grundlegend geschützten Lebensäußerungen, nämlich hier eine Familie zu gründen und Nachwuchs zu zeugen.

Insofern knüpft auch die Ein-Kind-Politik mit ihrem Übergriff auf das Menschsein selbst, zu dem auch das Familie- und Elternsein zählt, an ein "Merkmal", das "so bedeutsam für die Identität" als Mensch ist, dass der Betroffene (rechtlich betrachtet) "nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten". Damit stellt sie im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylVfG eine Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dar.

Daran ändert es nichts, dass selbstverständlich das Verfolgungsmerkmal eine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht schon dann vorliegt, wenn die alleinige Gemeinsamkeit der Gruppe darin besteht, dass die Gruppenmitglieder gegen ein Gesetz verstoßen und deshalb sanktioniert werden (dazu GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 171), dass also beispielsweise die Ahndung von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr natürlich nicht eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur "Gruppe der das Alkoholverbot im Straßenverkehr missachtenden" Menschen darstellt. Denn das Fahren unter Alkohol stellt - im Unterschied zur Gründung einer Familie und zum Kinderhabendürfen - eben keine rechtlich Ausübung eines anerkannten grundlegenden Menschenrechts dar, sondern allenfalls eine Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die im konkreten Fall zu verzichten schon wegen der Gefahren für die Menschenrechte Dritter dem Betreffenden wegen der entsprechenden Schrankenvorbehalte ohne weiteres rechtlich zugemutet werden kann (so knüpft etwa auch die strafrechtliche Sanktionierung der Pädophilie nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zur Gruppe der Pädophilen an, sondern an deren menschenrechtlich nicht geschütztes, sondern vielmehr Grundrechte Dritter verletzendes rechtswidriges Verhalten - siehe GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 184; siehe auch § 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylVfG: "Eine soziale Gruppe kann auch eine sein, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter").

Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, dass mit eben dieser Begründung von den Gerichten anderer Aufnahmestaaten, wie etwa Kanada oder USA, die chinesische Ein-Kind-Politik mit ihren Sanktionen als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe durchaus anerkannt wird (siehe dazu die Fundstellennachweise in GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 197; siehe auch die ausführlichen juristischen Erwägungen zum - bejahten - Merkmal der Verfolgung wegen sozialer Gruppenzugehörigkeit im Urteil des Supreme Court of Canada, Judgment v. 10.10.1995 - [1995] - 3 SCR 593 - Chan ./. Canada , unter scccsc.lexum.com/scc-csc/scc-csc/en/item/1299/indes.do - dort insbes. Rdnrn. 50, 82, 88).

Diejenigen deutschen Verwaltungsgerichte, welche die chinesische Ein-Kind-Politik auch als flüchtlingsrelevante Verfolgung einstufen, haben dies ohne lange Diskussion getan und als geradezu selbstverständlich angenommen, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der "von den Exzessen der Familienplanungspolitik in China spezifisch betroffenen Frauen" (so VG Bremen, U. v. 5.6.2012 - 6 K 3664/07.A -, juris Rdnr. 21) vorliegt, bzw. eine Zwangssterilisation als zweifelsfrei "geschlechtsspezifische Verfolgung der sozialen Gruppe der Frauen" eingestuft (so VG Trier, U. v. 23.3.2011 - 5 K 442/10.TR -, juris Rdnr. 18) bzw. ganz generell darin eine "diskriminierende" justizielle/administrative Maßnahme gesehen (VG Meiningen, U. v. 6.4.2011 - 8 K 20205/09 Me -, juris). Schließlich behandelt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes die chinesische Ein-Kind-Politik wie selbstverständlich und ohne weitere Begründung unter der Überschrift "geschlechtsspezifische Verfolgung".

Der Hinweis darauf, die chinesische Ein-Kind-Politik sei zwar befremdlich und mit dem Standard des Grundgesetzes unvereinbar, es sei aber nicht Aufgabe des Asylrechts, die Ordnung des Grundgesetzes in anderen Staaten durchzusetzen, weshalb die chinesische Ein-Kind-Politik keine flüchtlingsrechtlich anzuerkennende Verfolgung darstelle, stellt kein durchgreifendes Gegenargument gegen die oben dargelegte Ansicht dar. Denn Aufgabe des Asylrechts bzw. Flüchtlingsrechts ist es ohnehin nicht, eine bestimmte Rechtsordnung anderen Staaten "aufzuzwingen" oder sie dort "durchzusetzen", sondern lediglich einem Menschen, der in einem anderen Staat nach den Maßstäben international anerkannter Menschenrechtsstandards nicht mehr leben kann, weil er dort durch eine grundlegende Menschenrechte schwerwiegend verletzende Verfolgung - wie hier die Ein-Kind-Politik - aus der staatlich verfassten Friedensordnung ausgegrenzt und zur Flucht getrieben wird, eine neue Heimat durch Aufnahme in die staatliche Friedensordnung des Aufnahmestaates zu gewähren (so auch das BVerwG in der vom Bundesamt insoweit nur unvollständig zitierten Entscheidung U. v. 18.2.1986 - 9 C 104.85 -, juris Rdnr. 21 = InfAuslR 86, 189; dazu, dass damit keine "Diskriminierung fremder Rechtsordnungen" verbunden ist und dass begriffsnotwendig zwischen dem Aufnahmestaat und dem Verfolgerstaat nach dem Konzept des Asylrechts ein Unterschied in den rechtlich respektierten Maßstäben besteht: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 185 und GK-AuslG, § 53 AuslG (a.F.), Rdnrn. 97 und 98 m.w.Nw.; siehe auch Art. 14 Nr. 1 AEMR, wonach es das Recht eines Menschen[recht] ist, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen, was wiederum bedeutet, dass die Asylgewährung dem Verfolgerstaat gegenüber gerade kein völkerrechtswidriger Akt der Einmischung in seine Personalhoheit darstellt). [...]