BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 - 10 B 16.14 - asyl.net: M21899
https://www.asyl.net/rsdb/M21899
Leitsatz:

Die in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmte Frist lässt sich nicht auf die in sich geschlossene Regelung zu den Modalitäten des Wiederaufnahmeverfahrens in Art. 20 Dublin II-VO übertragen. Die Regelungen zur Wiederaufnahme lassen keine Lücke erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zu schließen wäre.

Schlagwörter: Aufnahmeersuchen, Übernahmeersuchen, Wiederaufnahme, Zuständigkeitsübergang, Frist, Aufnahme, Dublinverfahren, Dublin II-VO,
Normen: VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1 Bst. 1, VO 343/2003 Art. 17 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren oder unionsrechtlicher Auslegungszweifel im Sinne des Art. 267 AEUV nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie lässt sich ohne Weiteres und frei von unionsrechtlichem Klärungsbedarf aus der Systematik der Dublin-II-Verordnung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne beantworten. Dass die in Art. 17 Abs. 1 bestimmte Frist für die Unterbreitung des Aufnahmeersuchens an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nicht auf die in sich geschlossene Regelung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-Verordnung übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus der Überschrift des Kapitel V sowie Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung, die zwischen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a: "... nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 ...") und der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c bis e: "... nach Maßgabe des Art. 20 ...") von Asylbewerbern unterscheiden. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Buchst. b und c eine Frist- und Fiktionsregelung nur für den um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO nur für den Fall vor, dass die Überstellung nicht innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt wird. Diese Regelungen lassen keine Lücke erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung zu schließen wäre. [...]