Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU auch das Ersuchen um die Gewährung subsidiären Schutzstatus zählt, als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Jedenfalls wenn davon auszugehen ist, dass dieser Mitgliedstaat den Ausländer wieder aufnimmt, fehlt dem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die (erneute) Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz und die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland. Denn in diesem Falle ist die Erteilung einer an diesen Status knüpfenden Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht angezeigt.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
1. Bei dem Begehren der Antragsteller handelt es sich um einen Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylVfG. Stellt danach der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
a) Das Asylverfahren der Antragsteller in Polen ist (teilweise) erfolglos geblieben. Denn ungeachtet der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist ihnen der nun erneut begehrte internationale Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt geblieben. Auf die Gründe für die Erfolglosigkeit im polnischen Asylverfahren kommt es nicht an (vgl. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 71a, Rn. 12, Stand: Dezember 2007).
b) Bei der Republik Polen handelt es sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG, der durch die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO), gebunden ist.
c) § 71a AsylVfG verstößt nicht gegen höherrangiges nationales (aa) oder Europarecht (bb).
aa) Abgesehen davon, dass sich die Antragsteller schon deshalb nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG berufen können, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingereist sind (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), ist die § 71a AsylVfG zugrunde liegende Anerkennung von Asylentscheidungen anderer Völkerrechtssubjekte bereits in Art. 16a Abs. 5 GG angesprochen und verfassungsrechtlich abgesichert. Danach steht das Asylgrundrecht völkerrechtlichen Regelungen nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung umfasst auch, bei negativem Ausgang des Asylverfahrens in einem anderen Staat - sei es nach materieller Prüfung, sei es nach Rücknahme des Schutzbegehrens – bei einem nachfolgenden Asylantrag von einem "Folgeantrag" auszugehen. Nichts anderes gilt mit Blick auf das europäische Zuständigkeitssystem der Dublin-II /-III – VO. Die Rechtfertigung für die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem über Art. 23 Abs. 1 GG eröffneten Anwendungsvorrang des EU-Rechts zum Asyl, zum subsidiären Schutz und zum vorübergehenden Schutz, das nach Art. 78 Abs. 1 AEUV zum integrierten Bereich der EU gehört. Mit diesem System ist strukturell der von Art. 16a Abs. 1 GG geforderte Schutz des politisch Verfolgten gesichert (vgl. Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EGV, wonach die durch den Rat hierzu zu beschließenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen zu stehen haben). Zwar beansprucht das EU-Recht keinen Geltungsanspruch für nationale Asylgrundrechte. Im Hinblick auf den Zweck der europäischen Regelungen, ein einheitliches Asylsystem in der Gemeinschaft zu ermöglichen, ändert dies jedoch nichts daran, dass Art. 16a Abs. 1 GG durch die europäischen asylrechtlichen Bestimmungen eingeschränkt wird, wenn und solange in materieller Hinsicht ein identischer Schutzstandard gewährleistet ist (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2013 - VG 33 L 280.13 A -, EA S. 3; Funke- Kaiser, in: GK AsylVfG, Bd. III, § 71a, Rn. 6 – Stand Dezember 2007).
bb) Die Bestimmung des § 71a AsylVfG ist auch mit Europarecht, namentlich mit Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) vereinbar. Das Institut des Folgeantrags und das hierzu gehörende Verfahren ist dem europäischen Recht nicht fremd; vielmehr bestimmen bereits Art. 32 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten ein derartiges Verfahren zur Anwendung bringen können, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt, nachdem ein früherer Antrag zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben worden oder eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) bestimmt nunmehr, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (u.a.) dann als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU wird der Folgeantrag zu diesem Zwecke zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubringen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2014 - VG 33 L 562.13 A - juris). [...]
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Jedoch fehlt es hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Nach der der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Bei der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes obliegt es dem Asylbewerber, eine im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung relevante Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der dem früheren Asylverfahren zugrundegelegten Sachlage glaubhaft und substanziiert vorzutragen. Aus der Sachlagenänderung muss sich zudem ergeben, dass nunmehr auch die von den Antragstellern begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller obliegt es demgegenüber nicht dem Bundesamt, das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen, etwa durch Beiziehung der polnischen Asylverfahrensakte, zu widerlegen. Soweit sie sich auf die Vorfälle in ihrem Herkunftsland beziehen, handelt es sich schon um Umstände, die sie bereits in Polen geltend gemacht haben oder hätten geltend machen können. Im Übrigen gilt für diese Fluchtgründe wie auch für das Vorbringen, die Familie des ersten Mannes der Antragstellerin zu 1. habe später versucht, die Antragsteller zu 2. bis 4. aus Polen zurück in das Herkunftsland zu bringen, dass sie schon grundsätzlich nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Denn es würde sich weder um relevante Verfolgungsgründe wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG handeln noch ginge die "Verfolgung" von einem der in § 3c AsylVfG benannten Akteure aus. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten nunmehr in der Antragsbegründung (S. 15) pauschal vortragen, die Antragstellerin zu 1. habe glaubhaft "vorgetragen, im Zusammenhang mit der Suche der Sicherheitskräfte nach ihrem Ehemann selber Opfer von Misshandlungen von Seiten der Sicherheitskräfte geworden zu sein", so finden sich jedenfalls im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 14. April 2010 solche Angaben nicht ("Hatten Sie … Probleme mit der Polizei oder den Behörden?" – "Nein"). Die Antragstellerin gab lediglich an, dass sie und der damals vierjährige Antragsteller zu 3. bei der Festnahme des ersten Mannes im Jahre 2001 geschlagen worden seien.
3. Die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt liegen gleichfalls vor (zweifelnd VG Ansbach, Beschluss vom 7. Januar 2014 - AN 2 S 13.31030 -, juris, Rn. 23 f.).
a) Die Antragsteller sind weder als Asylberechtigte anerkannt noch ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG).
b) Den Antragstellern ist durch die Antragsgegnerin auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zuerkannt worden, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylVfG. Von einer erneuten Prüfung und Feststellung konnte das Bundesamt ohne Rechtsfehler absehen, da die Antragsteller diesen Status bereits in Polen erlangt haben und sich die Antragsgegnerin, wie den Gründen des Bescheides, namentlich dem Verweis auf die Bestimmungen der § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 AufenthG hinreichend deutlich zu entnehmen ist, an diese Entscheidung in gleicher Weise gebunden sieht wie an eine außerhalb des Bundesgebietes erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b auch das Ersuchen um die Gewährung subsidiären Schutzstatus zählt, als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Jedenfalls wenn davon auszugehen ist, dass dieser Mitgliedstaat den Ausländer wieder aufnimmt, fehlt dem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die (erneute) Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz und die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, juris, Rn. 16). Denn in diesem Falle ist die Erteilung einer an diesen Status knüpfenden Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht angezeigt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wonach auch im Falle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und auch zumutbar ist). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Die Antragstellerin zu 1. selbst räumt in ihrer Antragsbegründung (S. 19) die Unrichtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt ein, dass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland weder ihren Pass noch ihre polnische Karta Pobytu mit sich geführt habe. Dass demgegenüber die Ermittlungen der Liaison-Beamtin der Antragstellerin in Polen, wonach die Antragstellerin zu 1. ihre Karta Pobytu am 26. Oktober 2012 persönlich in Polen abgeholt habe und diese bis zum 27. August 2014 gültig sei (Bl. 337 des Bundesamtsvorgangs 5410605 – 160), in entscheidungserheblicher Weise unzutreffend sind, legt die Antragstellerin zu 1. nicht dar. Zwar bestreitet sie in ihrer "eidesstattlichen Versicherung" vom 12. Februar 2014, persönlich in Polen gewesen zu sein. Zugleich verweist sie jedoch auf eine offenbar gängige Praxis unter Landsleuten, die polnischen Dokumente auch ohne persönliche Vorsprache durch Bevollmächtigte in Polen verlängern zu lassen. Ob der Antragstellerin vor diesem Hintergrund ihre Behauptung geglaubt werden kann, sie habe ihre Karta Pobytu zwischenzeitlich vernichtet, mag dahin stehen. Denn jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Republik Polen die Wiederaufnahme der Antragsteller im Falle des bloßen Verlustes ihrer Aufenthaltsdokumente verweigern wird.
c) Hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung hat das Bundesamt gleichfalls keine Feststellung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG. Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 189 f., 234) ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat - die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG) - grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist nach der genannten Rechtsprechung, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Die Annahme eines derartigen Sonderfalls liegt hier freilich schon deshalb fern, weil die Antragsteller nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes polnische Aufenthaltstitel erhielten und offenbar in der Lage waren, während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Polen eine private Wohnung in Warschau zu bezahlen und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Soweit die Antragstellerin zu 1. auf den gesundheitlichen Zustand ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Schwester und deren nur durch Sie sichergestellten Betreuungsbedarf verweist, würde es sich um ein inlands- und kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handeln. Nicht anderes gilt mit Blick auf eine möglicherweise gegenwärtig bestehenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthalts.
Die pauschalen Befürchtungen der Antragsteller, im Falle ihrer Rückführung in die Russische Föderation seien sie einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, sind nicht relevant, da das Bundesland für das Herkunftsland der Antragsteller ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat. [...]