VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 03.04.2014 - 33 K 36.13 A - asyl.net: M21914
https://www.asyl.net/rsdb/M21914
Leitsatz:

1. Für die tatbestandliche Voraussetzung der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG kommt es nicht auf eine subjektive Unrichtigkeit an, vielmehr ist die objektive Unrichtigkeit ausreichend. Es bedarf daher keines Verschuldens der Klägerin, auch eine subjektiv vermeintliche Richtigkeit wegen einer psychischen Erkrankung würde die Klägerin nicht entlasten. Die objektive Unrichtigkeit muss jedoch feststehen, bloße Zweifel reichen nicht aus. Ferner muss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Falschangaben erfolgt sein.

2. Zur Überzeugungsbildung der Kammer von den Falschangaben im konkreten Einzelfall.

3. Aus Wortlaut und Regelungszweck des Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung entgegen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG nicht eingeräumt sein darf und daher jedenfalls im Regelfall von einer unionsrechtskonformen Reduzierung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens auf Null auszugehen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27.12 -, Rn. 24, juris).

4. Aus einer [Erkrankung an einer] posttraumatischen Belastungsstörung kann sich zwar im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt jedoch zwingend ein vorheriges traumatisches Ereignis voraus. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist dabei Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Rücknahme, Flüchtlingsanerkennung, Falschangaben, Posttraumatische Belastungsstörung, Glaubwürdigkeit, Russische Föderation, Dagestan,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2 S. 2, AsylVfG § 72 Abs. 2 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 2 a S. 4, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 3, RL 2011/95/EU Art. 14 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

I.

Nach § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.

1. Die tatbestandliche Voraussetzung der Rücknahme, dass die Zuerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgte, liegt nach Überzeugung der Kammer vor.

Dabei kommt es für die Unrichtigkeit der Angaben nicht auf eine subjektive Unrichtigkeit an, vielmehr ist die objektive Unrichtigkeit ausreichend (Bergmann, in: Renner/Bergmann/ Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 73 AsylVfG Rn. 22; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 Rn. 188; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, 2008, § 73 AsylVfG Rn. 37). Es bedarf daher keines Verschuldens der Klägerin, auch eine subjektiv vermeintliche Richtigkeit wegen einer psychischen Erkrankung würde die Klägerin nicht entlasten. Die objektive Unrichtigkeit muss jedoch feststehen – bloße Zweifel reichen nicht aus (Bergmann, ebd., § 73 AsylVfG Rn. 22). Ferner muss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Falschangaben erfolgt sein.

Nach diesen Maßstäben erfolgte die Zuerkennung aufgrund unrichtiger Angaben.

Ausweislich des Vermerks vom 21. September 2009 basierte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorrangig auf den von der Klägerin "beschriebenen Bedrohungen und sexuellen Belästigungen", die eine "geschlechtsspezifische Verfolgung" darstellten. Die Eingriffe erreichten nach Ansicht des Bundesamtes zwar für sich betrachtet nicht die erforderliche Intensität; in Anbetracht des Alters, des islamischen Glaubens und der traditionellen Kultur, in der sie gelebt habe, stellten die beschriebenen Bedrohungen und sexuellen Belästigungen jedoch ungleich größere Beeinträchtigungen dar, als für jüngere, "moderne" Frauen aus der Großstadt. Bei seiner aus dieser Annahme folgenden Zuerkennung war das Bundesamt von den Angaben der Klägerin ausgegangen, dass ihr einziger Sohn sich den Wahhabiten angeschlossen habe, seine Frau ihm nach einiger Zeit gefolgt sei und 2006 von Sicherheitskräften erschossen worden sei. Weiter basiert die Entscheidung auf der Angabe der Klägerin, dass sie auf der Suche nach dem Sohn mehrfach auf die Milizstation mitgenommen worden und dort sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei.

Diese Angaben der Klägerin haben sich zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen als falsch erwiesen. Für die Überzeugungsbildung war dabei zuvörderst die Unglaubwürdigkeit der Klägerin maßgeblich. Diese ergibt sich insbesondere aufgrund ihrer zeugenschaftlichen Falschaussage in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 33 K 155.11 A und in der Gesamtbetrachtung der Vielzahl ihrer Angaben, die sich als unglaubhaft erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Klägerin überwiegen nach Überzeugung des Gerichts die unauflösbaren Widersprüche, Ungereimtheiten und Unklarheiten sowie lebensfremden Schilderungen der Klägerin ihre glaubhaften Angaben in einer Weise, die ihr Vorbringen insgesamt als unwahr darstellt.

a. Die Klägerin hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig erwiesen.

Diese Erkenntnis des Gerichts basiert in erster Linie darauf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des M... alias A... nach ihren heutigen Angaben falsch ausgesagt hat, als sie angeben hat, dass es sich dabei um ihren Sohn handele. Diese damalige Falschangabe erfolgte trotz vorheriger Belehrung zur Wahrheitspflicht. Sie zeugt von ihrer Bereitschaft, für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige die Wahrheitspflicht zu missachten.

Nach einer solchen zeugenschaftlichen Falschaussage trotz Belehrung zur Wahrheitspflicht bliebe die Glaubwürdigkeit der Klägerin allenfalls dann erhalten, wenn sie die falschen Angaben richtig stellt und die Umstände und Hintergründe der vorherigen Falschangabe überzeugend erläutert. Dies ist der Klägerin jedoch nicht gelungen.

Der von der Klägerin für die Falschaussage angegebene Grund, dass es ihr in erster Linie darum gegangen sei, für ihren Enkelsohn einen Vater zu schaffen, erscheint der Kammer nicht plausibel. Zur Ausfüllung der Vaterrolle gegenüber dem Enkelsohn der Klägerin sind Falschangaben gegenüber dem Bundesamt nicht erforderlich. Hilfreich wäre vielmehr gewesen, wenn die Familie des vermeintlichen Vaters zusammen mit dem Sohn gelebt hätte, was aber ausweislich der beigezogenen Ausländerakten sämtlicher Betroffener und den Angaben der Klägerin und des Zeugen M. alias A. nicht erfolgt ist.

Lebensfremd und daher unglaubhaft ist auch die Bekundung der Klägerin, dass die Idee zur vorgetäuschten Vaterschaft erst vor Ort entstanden sei, als der Zeuge mit seiner Familie bereits seine russische Heimat verlassen hatte, und der Enkelsohn zufällig auf Klassenfahrt gewesen sei. Die Klägerin hatte auch keine befriedigende Antwort darauf, was passiert wäre, wenn ihr wirklicher Sohn eines Tages seine Mutter ausfindig gemacht hätte und nach Berlin gekommen wäre. Offen bleibt auch, warum der Zeuge nicht seine wahre Verfolgungsgeschichte erzählt hat, nachdem er mit der Geschichte des A. rechtskräftig gescheitert war, und warum die Klägerin die Identitätstäuschung nicht bereits gegenüber dem Bundesamt im Anhörungsverfahren zur Aufhebung ihrer Flüchtlingszuerkennung zugegeben hat.

Auch hätte es der Glaubwürdigkeit der Klägerin gut getan, wenn sie zumindest gegenüber dem Gericht zu Beginn ihres Klageverfahrens die Wahrheit bekundet hätte – oder jedenfalls nachdem sie (ihren eigenen Angaben nach) vor etwa einem Jahr ihrem Enkelsohn die Wahrheit gesagt hat, dies auch gegenüber dem Gericht getan hätte.

Zu der damit nicht im ausreichenden Maß richtig gestellten Falschaussage vor Gericht kommt zumindest eine nachweislich falsche Angabe in den Anhörungen vor dem Bundesamt. So gab die Zeugin in der kurzen Anhörung am 11. April 2008 an, keine Verwandten im Heimatland zu haben (Frage 16). Dies widerspricht ihren jetzigen Bekundungen, dass zum damaligen Zeitpunkt ihr Schwager samt Ehefrau und zwei erwachsenen Söhnen in Dagestan, und zwar in naher Distanz, gelebt habe. Die Erläuterung der Klägerin für diese Falschangabe, dass sie die Frage nach Verwandten im juristischen Sprachgebrauch, der zwischen Verwandten und Verschwägerten unterscheidet, verstanden haben will, ist lebensfremd.

Das Bild von der Unglaubwürdigkeit der Klägerin wird schließlich durch ihr Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 abgerundet.

So beteuerte die Klägerin unter Tränen, dass sie ihren Enkelsohn niemals in die Russische Föderation zurückfahren lassen würde. Er gelte als Sohn eines Rebellen und sei daher im gesamten Gebiet der Russischen Föderation erheblichen Gefahren ausgesetzt. Diese Aussage musste sie auf Vorhalt zurücknehmen, da vor etwa einem halben Jahr in ihrem Namen bei der Ausländerbehörde ein Ersatzpapier für ihren Enkelsohn beantragt worden war, damit dieser an einer Reise seines Sportvereins nach Moskau (Russische Föderation) teilnehmen könne. Ihr Erklärungsversuch, sie habe geglaubt, die Trainer würden sich um alles und damit auch um die Sicherheit ihres Enkelsohnes kümmern, verfängt offensichtlich nicht.

Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Klägerin ergibt sich auch aus ihrem Verhalten auf Vorhalte. Die Klägerin war nicht in der Lage, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche mit dem Eingeständnis eines vorherigen Irrtums zu reagieren, vielmehr neigte sie zu Ausflüchten und Dramatisierungen. Beispielhaft sei ihre Reaktion auf den Vorhalt genannt, gegenüber dem Bundesamt angegeben zu haben, dass ihr Enkelsohn "nicht mehr in die Schule" habe gehen können, während sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, ihn gar nicht erst angemeldet, sondern zuhause unterrichtet zu haben. Auf diesen Vorhalt reagierte sie mit dem neuen Vorbringen, dass ihr Enkel zunächst eine Vorschule besucht habe, in die sie ihn dann nicht mehr habe gehen lassen, und sie ihn zur richtigen Schule gar nicht erst angemeldet habe. Zudem flüchtete sie sich bei mehreren Fragen sowohl in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 als auch zuvor in der mündlichen Verhandlung des M... alias A... in die Bekundung, dass ihr Sohn bzw. ihr Enkelsohn ein "guter Junge" gewesen sei. Ein ausweichendes Aussageverhalten zeigte sie im Übrigen auch bereits bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung, als sie zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Angaben des damaligen Klägers und seiner Ehefrau der Frage nach dem Zeitpunkt des Todes ihrer Schwiegertochter auswich ("wohl 2007, genau weiß ich das nicht mehr", "bin mir sicher, dass ich erst später, und zwar zwei Jahre vor meiner Ankunft in Berlin [April 2008] von dem Tod erfahren habe" – bei Rückübersetzung: "vielleicht auch 2 ½ Jahre vor der Ausreise").

Noch gewichtiger erweist sich aber der Hang der Klägerin zur Dramatisierung. So berichtete sie beispielsweise in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014, die Frau ihres Neffen sei auf der Reise in die Bundesrepublik Deutschland "sehr krank geworden" und hier – "erkältet" angekommen. Auf Vorhalt der sehr schnellen Vorsprache beim Behandlungszentrum für Folteropfer (3. April 2008) bereits am Tag nach der Einreise im Bundesgebiet (nach eigenen Angaben am 2. April 2008) bekundete die Klägerin erstmals, dass man ihr den Enkelsohn habe wegnehmen wollen, da man nicht gewusst habe, ob sie wirklich die Großmutter sei. Abgesehen davon, dass dieser Erklärungsversuch bereits deshalb nicht verfängt, weil nach den Akten der Beklagten und der Berliner Ausländerbehörde eine Vorsprache der Klägerin und ihres Enkelsohnes bei

einer Bundes- oder Landesbehörde erstmals für einige Tage danach (7. April 2008: FSD-Stiftung Berlin, Clearingstelle; 8. April 2008: Landesamt für Gesundheit und Soziales; 9. April 2008: Bundesamt) notiert ist und sich im Fall der drohenden Trennung vom Enkelsohn vor allem eine anwaltliche Beratung angeboten hätte, zeigt er wiederum die Tendenz der Klägerin, ihr Schicksal auf Kosten der Wahrheit möglichst schrecklich zu schildern. Eine solche Dramatisierung aber spricht gegen ihre Glaubwürdigkeit.

Schließlich ist der Kammer nicht verborgen geblieben, dass die Klägerin bei der Schilderung der Gefahren für ihren Enkelsohn in der Russischen Föderation bei dem Signalwort "einziger Sohn" zur Erzählung einer anderen Geschichte übergewechselt ist, nämlich dem Tod eines Milizionärs, der der "einzige Sohn" seiner Eltern gewesen und für deren Tod ihr Sohn zur Verantwortung gezogen worden sei. Ein solches Überwechseln ist ein klassisches Anzeichen dafür, dass beide Geschichten nicht erlebt, sondern lediglich memorisiert sind.

b. Vor diesem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Klägerin erweist sich ihre Angabe gegenüber dem Bundesamt, ihr Sohn habe sich den Wahhabiten angeschlossen, seine Frau sei ihm nach einiger Zeit gefolgt und schließlich von Sicherheitskräften erschossen worden, auch aus anderen Gründen als unwahr.

So vermochte sie es in der mündlichen Verhandlung nicht, diese Angaben erneut stringent und in einer überzeugenden Chronologie zu erzählen. In ihrer Kurzanhörung und in ihrer ausführlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt bekundete sie, ihr Sohn habe sich den Wahhabiten angeschlossen und sich dann im Jahr 2004/2005 in ein Wahhabitenlager im Wald begeben, später sei ihm seine Ehefrau gefolgt und etwa im Jahr 2006 gestorben. Sie habe sich zunächst zusammen mit ihrer Schwiegertochter, dann allein um den Enkelsohn gekümmert. Im Widerspruch dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Sohn sich zu einem Zeitpunkt in das Wahhabitenlager begeben habe, als ihr Enkelsohn etwa acht Monate gewesen sei, d.h. etwa im März 2001 (Geburt des Enkelsohnes am 21. Juli 2000) und somit etwa vier Jahre früher. Da die Klägerin seit dem Weggang ihres Sohnes bis zu ihrer eigenen Ausreise massiven Problemen ausgesetzt gewesen sein will, ist der Kammer die starke Diskrepanz zwischen den Angaben unverständlich (Zeitraum von drei/vier Jahren oder sieben Jahren). Den Zeitpunkt, wann ihre Schwiegertochter das gemeinsame Haus verlassen hat und sie somit die alleinige Verantwortung für ihren Enkelsohn übernommen hat, wusste die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht einmal der Größenordnung nach anzugeben. Angesichts des kategorialen Unterschieds, ob die Klägerin die alleinige Verantwortung für ihren Enkelsohn übernommen hat, als dieser noch kein Jahr alt war (wenn die Schwiegertochter ihrem Ehemann unmittelbar nach seinem Weggang gefolgt sein sollte) oder zu einem Zeitpunkt, als er sieben Jahre alt war (wenn die Schwiegertochter ihrem Ehemann erst kurz vor der Ausreise der Klägerin gefolgt sein sollte), lässt sich diese Unfähigkeit nur damit erklären, dass die Schwiegertochter der Klägerin ihrem Ehemann nicht gefolgt ist, und die Klägerin durch die vorgebliche Unwissenheit Widersprüche zu vorherigen Falschangaben zu vermeiden suchte. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass seit den Geschehnissen in Dagestan ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und dass die Wiedergabe von Jahreszahlen nicht allen gleich möglich ist. Bei der oben aufgezeigten starken Diskrepanz und dem kategorialen Unterschied in ihren Angaben handelt es sich jedoch gerade nicht um kleinere Ungenauigkeiten, die sich mit einem schlechten (Zahlen-)Gedächtnis erklären lassen.

Ferner ergibt sich die Unglaubhaftigkeit der Angaben auch aus inhaltlichen Widersprüchen der Klägerin insbesondere zu den Botengängen ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter. So gab sie in der mündlichen Verhandlung des M... alias A... an, dass ihr Sohn sie "wohl einige Monate, vielleicht ein Jahr" besucht habe, um Medikamente abzuholen. Nach den jetzigen Angaben erfolgten die Botengänge aber die gesamte Zeit, d.h. von 2001 oder 2004/05 bis zur Ausreise der Klägerin im März 2008. Auch zur Frage der Begleitung ihres Sohnes durch seine Ehefrau machte die Klägerin (wiederum) widersprüchliche Angaben. So bekundete sie gegenüber dem Bundesamt, dass ihre Schwiegertochter sie nachts (im Zusammenhang mit den Botengängen des Sohnes) besucht habe, nachdem sie ihrem Ehemann in die Berge gefolgt war. In der mündlichen Verhandlung des M. alias A. musste sie diese Angabe erst auf Vorhalt zu machen, bestätigte dann aber, dass sie deswegen mit ihrer Schwiegertochter gesprochen und sie gebeten habe, die Botengänge einzustellen, weil das gelegentliche Sehen den Enkelsohn zu sehr belaste. In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 hat sie zunächst nur angegeben, dass ihr Sohn auf seinen Botengängen von ihr unbekannten Männern begleitet worden sei, und die Begleitung durch die Schwiegertochter gerade nicht erwähnt. Erst auf Vorhalt der früheren Angaben wusste sie sich dann wieder an die Begleitung durch die Schwiegertochter und ihre Bitte an diese zu erinnern.

Hinzu kommt, dass weitere Angaben der Klägerin, die sie zwar durchgängig berichtet hat, sich nach den Erkenntnissen der Kammer über die Lage in der russischen Region Dagestan als überaus lebensfremd darstellen. Der Aufenthalt von Frauen und Kleinkindern in rebellischen Wald- und Berglagern wie dem angesprochenen Wahhabitenlager, in das der Sohn der Klägerin seine Ehefrau nachgeholt haben soll, lässt sich anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über die Russische Föderation nicht nachvollziehen. Insbesondere vor dem Hintergrund des dagestanisch-muslimischen Sittenverständnisses ist die Anwesenheit einer (Ehe-)Frau in einem solchen Lager fernliegend, lebensfremd und insgesamt unglaubhaft. Auch erschließt sich der Kammer nicht, warum der Sohn der Klägerin seinen im Sommer 2000 geborenen Sohn im Alter von höchstens sieben Jahren in das Wahhabitenlager hätte nachholen sollen. Die Angaben der Klägerin wiederum, sie habe dies abgelehnt, so dass ihr Sohn von seinem Plan Abstand genommen habe, stehen im Widerspruch zu ihren übrigen Angaben, dass er nicht auf seine Mutter gehört habe, als es um seinen Anschluss an die Wahhabiten, Bekleidungsvorschriften für seine Mutter, seinen Wegzug in das Wahhabitenlager und die Pflicht seiner Mutter zur Unterstützung mit Medikamenten ging.

c. Die weitere Angabe der Klägerin, dass sie auf der Suche nach dem Sohn mehrfach auf die Milizstation mitgenommen worden und dort sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei, gründet darauf, dass ihr Sohn das gemeinsame Haus verlassen und sich den Wahhabiten angeschlossen hat. Stellt sich diese Angabe als unwahr heraus, können die darauf basierenden Angaben nicht als wahr stehen bleiben. Fragen zu dem von der Klägerin als schambesetzt empfundenen Thema sind daher in der mündlichen Verhandlung unterblieben, zumal die Klägerin angegeben hat, nicht darüber sprechen zu können.

d. Die Überzeugung der Kammer von den Falschangaben der Klägerin wird nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge M... alias A... angegeben hat, dass ihre Angaben zum Verfolgungsschicksal der Wahrheit entsprechen.

Zum einem handelt es sich bei dem Zeugen lediglich um einen solchen vom Hören-Sagen. Der Zeuge berichtet auch nach eigenen Angaben nicht über ein eigenes Erlebnis, sondern gibt Erzählungen der Klägerin und "Gespräche und Gerüchte" weiter, die er von seinem Vater erfahren haben will. Zudem kommt dem Zeugen wegen seiner Identitätstäuschung und weiteren Falschangaben im eigenen Asylverfahren eine äußert eingeschränkte Glaubwürdigkeit zu, zumal er bis zum Termin der mündlichen Verhandlung gegenüber der Ausländerbehörde seine wahre Identität nicht preisgegeben hat. Dieses Verhalten zeugt auch von seiner Bereitschaft, zur Verlängerung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland die Wahrheitspflicht zu missachten. Ferner musste er in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 seine Angaben mehrfach auf Vorhalt korrigieren, so zur Entfernung zwischen ... und ..., zum Brand des Hauses der Klägerin sowie dazu, ob er der Geschichte seiner Tante etwas hinzugefügt habe, und wem gegenüber er bereits seine wahre Identität eingestanden habe.

Zum anderen bestätigt der Zeuge vielmehr den von der Kammer gewonnenen Eindruck, dass es sich bei den Angaben der Klägerin um Falschangaben handelt. So bekundete er in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 in einer spontanen Reaktion auf den als Vorwurf empfundenen Vorhalt, warum sich seine Familie nicht um die Klägerin gekümmert habe, dass sie "ja nicht im Stich gelassen" worden sei. Sie hätte "ihr Haus, ihr Business" gehabt. Damit gibt er zu erkennen, dass die einzigen Probleme der Klägerin diejenigen nach dem frühen Tod ihres Ehemannes als alleinstehende Mutter gewesen sind, die sie mit ihrem eigenen Geschäft gut bewältigt habe. Es ist auch undenkbar, dass die nur wenige Kilometer von dem Heimatdorf der Klägerin in der Stadt Hasa-Jurt lebende Verwandtschaft von einer über Jahre bestehenden ausweglosen Situation der Klägerin und ihres Enkels gewusst haben könnte, ohne Hilfe anzubieten.

2. Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG, dass der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte, liegt vor.

Die Klägerin stützt ihren Asylantrag nur auf das vorgenannte Vorbringen, begehrt aber nicht aus anderen Gründen Schutz vor politischer Verfolgung oder subsidiären Schutz. Auch das Begehren auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist auf die obigen Ausführungen gestützt. Solche anderen Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.

Mangels Schutzbedürftigkeit der Klägerin entfällt die Frage nach Möglichkeiten internen Schutzes. Bereits aus diesem Grund ist der Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob nach Inkrafttreten der überarbeiteten Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) neue Maßstäbe für den internen Schutz gelten, nicht zu entsprechen.

3. Auch auf der Rechtsfolgenseite begegnet die Entscheidung des Bundesamtes keinen Bedenken.

Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG ist zwar die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 AsylVfG dahingehend modifiziert, dass wenn – wie hier am 27. September 2012 – eine Regelprüfung nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG mit einer sog. Negativentscheidung endete, die spätere Entscheidung eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt (dazu beispielsweise VG Bremen, Urteil vom 11. Januar 2013 – 2 K 506/08.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. September 2012 – AN 4 K 12.30190 –, juris), und fehlen solche Ermessenserwägungen im Bescheid des Bundesamtes. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist lediglich § 73 Abs. 2 AsylVfG, aber nicht § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG genannt. Ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bzw. § 2 Abs. 2 AsylVfG liegt ersichtlich nicht vor.

Das Ermessen des § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG ist jedoch unionsrechtlich reduziert.

So bestimmt Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn sie u.a. feststellen, dass eine falsche Darstellung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich war (Art. 14 Abs. 3 lit. b] Qualifikationsrichtlinie). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("erkennen … ab") haben die Mitgliedstaaten daher keinen Spielraum, wenn die unrichtige Zuerkennung infolge einer falschen Darstellung erfolgte (siehe beispielsweise auch die englische Fassung: "shall revoke", die französische Fassung: "révoquent", die italienische Fassung: "revocano", die niederländische Fassung: "trekken …in" und die spanische Fassung: "revocarán"). Diese am Wortlaut des Abs. 3 orientierte Auslegung wird durch den Vergleich mit Abs. 4 noch bestätigt, wonach die Rechtsstellung bei einer Gefahr für den Mitgliedstaat des Aufenthaltes aberkannt werden kann, mithin in diesen Fällen den Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt wird (deutsch: "können … aberkennen", englisch: "may revoke", französisch: "peuvent révoquer", italienisch: "hanno la facoltá di revocare", niederländisch: "kunnen … intrekken", spanisch: "podrán revocar"). Die Gebundenheit der Entscheidung im Falle der unrichtigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch aus dem Zweck der Aufhebungsermächtigung. Da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unionsweite Geltung beansprucht, sind die Mitgliedstaaten in der Pflicht, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besonders sorgfältig zu prüfen (siehe für die Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa für den gesamten Schengenraum EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –, Rn. 59, juris) und im Fall der fälschlichen Erteilung aufzuheben. Aus Wortlaut und Regelungszweck des Art. 14 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich daher, dass der zuständigen Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung entgegen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG nicht eingeräumt sein darf und daher jedenfalls im Regelfall von einer unionsrechtskonformen Reduzierung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens auf null auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – BVerwG 10 C 27.12 –, Rn. 24, juris).

Einen solchen Ausnahmefall hat die Klägerin nicht für sich in Anspruch genommen. Ein Ausnahmefall drängt sich auch nicht auf. So war der Zeitraum zwischen Negativentscheidung (27. September 2012) und Einleitung des Aufhebungsverfahrens (5. November 2012) bzw. Erlass der Aufhebung (2. Januar 2013) ausgesprochen kurz (1 ½ Monate bzw. 3 Monate). Auch unter dem Aspekt der familiären Bindungen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich nichts anderes. So haben der Neffe der Klägerin und seine Familie gerade kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern ist lediglich ihre Abschiebung wegen Passlosigkeit ausgesetzt. Der Enkelsohn der Klägerin wiederum hat zwar derzeit ein Bleiberecht, das aber in der Sache vom Aufenthaltsstatus der Klägerin abhängt und nicht umgekehrt dieser ein Aufenthaltsrecht vermittelt. Das Bundesamt beabsichtigt zudem die (erneute) Aufhebung der Feststellung. Dass die Aufhebung bislang nicht wirksam erfolgen konnte, liegt an den Falschangaben auch der Klägerin zur gesetzlichen Vertretung ihres Enkelsohnes und kann somit nicht zu ihren Gunsten einen Ausnahmefall vom Regelfall der Ermessensreduktion bedingen. [...]