OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2014 - 1 B 16.14 - asyl.net: M21925
https://www.asyl.net/rsdb/M21925
Leitsatz:

1. Fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die nachzugswillige Person in der Türkei kein eigenständiges Leben führen kann und deshalb auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe in Deutschland durch die hier lebenden Geschwister dringend angewiesen ist, scheidet eine Visumerteilung aus.

2. Da es einem Ausländer, der erstmalig den Zuzug begehrt oder der seit Jahren nicht mehr in Deutschland gelebt hat, nicht möglich ist, eine prognostisch dauerhafte Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften durch eine bereits bestehende und voraussichtlich zukünftig fortdauernde Erwerbstätigkeit zu belegen, können für diesen Personenkreis im Einzelfall auch konkrete Arbeitsplatzzusagen genügen. Das setzt allerdings voraus, dass ihre (Schul- oder Berufs-) Ausbildung und die bisherige Erwerbsbiographie die positive Prognose zulassen, dass die Person den Anforderungen des ihm angebotenen Arbeitsplatzes genügt und er diese Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch tatsächlich für längere Zeit ausüben wird.

3. Kennzeichnend für den typischen Wiederkehrer ist zum einen eine durch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Schulbesuch in Deutschland eingetretene Aufenthaltsverfestigung und zum anderen, dass der Ausländer trotz seines zwischenzeitlichen Aufenthalts im Ausland die hierdurch bewirkte Integration bzw. Integrationsfähigkeit nicht wieder verloren hat.

4. Dass bei einem derart langen Auslandsaufenthalt, der die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren um neun (bzw. sieben) Jahre überschreitet, die frühere Integration bei einem zudem dem jugendlichen Alter längst entwachsenen Ausländer noch fortbesteht, erscheint allenfalls in einem besonderen Ausnahmefall denkbar.

Schlagwörter: Familiennachzug, Wiederkehroption, Wiederkehr, Recht auf Wiederkehr, Familiennachzug, nationales Visum, Visum, Sonstige Familienangehörige, außergewöhnliche Härte, Türkei, türkische Staatsangehörige, Familieneinheit, Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, familiäre Lebenshilfe, familiäre Beistandsgemeinschaft,
Normen: AufenthG § 37, AufenthG § 36 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger besitzt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 7 m.w.N.) keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen, d.h. solchen, für die die Nachzugsvorschriften für Ehegatten und Kinder nach §§ 29 bis 33 AufenthG keine Regelung treffen, wie im vorliegenden Fall, zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer "außergewöhnlichen Härte" wird der Nachzug für diesen Personenkreis "auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre" (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 11). Dies "setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. … Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden" (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 12, m.w.N.).

Vorliegend fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger in der Türkei kein eigenständiges Leben führen kann und deshalb auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister dringend angewiesen ist.

Dass es dem Kläger nach seinem Vorbringen trotz langjährigen Aufenthalts in der Türkei nach seiner Abschiebung im Jahre 1995 - lediglich 2002 bis 2004 hielt er sich (allerdings unerlaubt) zwei Jahre in Deutschland auf - nicht gelungen sein soll, dort sozial und beruflich Fuß zu fassen und sich an die Lebensbedingungen in der Türkei zu gewöhnen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie seine Darstellung, dort vereinsamt zu sein, weil seine sämtlichen Geschwister in Deutschland und sonstige Verwandte andernorts in der Türkei lebten. Denn all dies begründet - die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt - lediglich eine Belastung der persönlichen Lebensumstände in der Türkei, stellt aber nicht, wie erforderlich, die "Führung eines eigenständigen Leben" im oben genannten Sinne in Frage. Letzteres würde voraussetzen, dass er in der Türkei ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr führen könnte, weil er - vergleichbar minderjährigen Kindern oder Personen mit fortgeschrittenem alters- oder krankheitsbedingten Autonomieverlust - auf fremde Hilfestellung bei der Bewältigung seines Lebens angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 38) und diese nur in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister erbracht werden könnte.

Hiergegen spricht schon, dass dem Kläger ein solches "Leben in der Fremde" offensichtlich über lange Jahre ohne fremde Hilfe möglich war und für eine maßgebliche Veränderung in der letzten Zeit nichts dargelegt ist. Auch ist der Begriff der außergewöhnlichen Härte nach den obigen Ausführungen auf "seltene Ausnahmefälle" beschränkt, in denen die Verweigerung der Herstellung der Familieneinheit grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht, mithin unvertretbar ist. Abgesehen davon, dass die dargestellten Belastungen infolge familiärer Trennung und Vereinsamung keineswegs außergewöhnlich selten sein dürften, ist nicht ersichtlich, warum die weitere Trennung seit langem getrennt lebender erwachsener Geschwister in diesem Sinne unvertretbar und dem Gewicht nach den Fällen besonderen Schutzbedarfs wie im Verhältnis von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern oder für Personen mit alters- oder krankheitsbedingtem Pflege- oder Betreuungsbedarf vergleichbar sein soll.

Auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung, der Kläger sei "zur Heilung seiner Depressionen" dringend auf die familiäre Lebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Familie angewiesen, rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss, dass dieser ein eigenständiges Leben in der Türkei infolge krankheitsbedingten Autonomieverlustes nicht mehr führen kann. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Attest der Psychologin Frau D... vom 17. Februar 2011 verweist, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, UA S. 17 f.). Danach müssen hierin nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), müssen ggf. die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen und muss schließlich eine prognostische Diagnose erstellt werden.

Diesen Anforderungen wird das Attest vom 17. Februar 2011 nicht einmal im Ansatz gerecht, denn es hat folgenden Inhalt:

"Herr D... ist wegen seiner psychologischen Probleme zu unserem Zentrum gekommen. Der am 0... in Deutschland geborene Herr D... lebt seit 5 Jahren in der Türkei, aber er hat noch immer Adaptierungs- und Anpassungsschwierigkeiten. Dies hat bei ihm zu manchen depressiven Symptomen geführt. Es wurde bei ihm festgestellt, dass er mit der Straftat, die er begangen hat, eine Einsicht bekommen hat. Deswegen wird aus all diesen Gründen die Einreise des D... in ihr Land als akzeptabel angesehen."

Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, welche depressiven Symptome im Einzelnen und auf welche Weise festgestellt worden sind, welche Diagnose konkret und prognostisch gestellt wurde und worauf die Annahme beruht, die depressiven Symptome resultierten aus Anpassungsschwierigkeiten infolge der Übersiedelung aus Deutschland in die Türkei und hätten keine anderen Ursachen oder Hintergründe. Zu Recht weist der Beigeladene auch darauf hin, dass die Ausgangsfeststellung im Attest vom 17. Februar 2011, dass der Kläger seit fünf Jahren in der Türkei lebe, unzutreffend ist, da dieser bereits Ende 1995 in die Türkei abgeschoben wurde und sein Aufenthalt dort seither - unterbrochen lediglich von einem zweijährigen illegalen Aufenthalt in Deutschland - andauerte. Auch die Ausführungen im Attest zur Einsicht des Klägers in die von ihm begangene Straftat - tatsächlich war dieser in Deutschland vielfach und über längere Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten - und die abschließende Feststellung, aus all diesen Gründen werde die Einreise nach Deutschland als "akzeptabel" angesehen, lassen es ungeachtet möglicher Übersetzungsmängel als bloßes Gefälligkeitsattest erscheinen. Jedenfalls ergibt sich hieraus nichts dafür, dass der Kläger krankheitsbedingt zu einem eigenständigen Leben in der Türkei nicht mehr in der Lage ist.

Aufklärungsbedarf insoweit besteht auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Februar 2011, wonach sie aus den Telefonaten mit ihm den Eindruck gewonnen habe, er sei "sehr depressiv". Abgesehen davon, dass diese Einschätzung jedenfalls ausweislich des Verhandlungsprotokolls in keiner Weise substantiiert worden und deshalb auch nicht nachvollziehbar ist, dass sie ferner interessengeleitet sein mag, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester des Klägers über die notwendige medizinisch-psychologische Sach- und Fachkunde verfügt, um einschätzen zu können, inwieweit eine lediglich im Rahmen von Telefonaten festgestellte bedrückte Stimmungslage des Gesprächspartners tatsächlich und dauerhaft besteht und dass sie Krankheitswert besitzt.

Letztlich liegen zudem sowohl die Äußerungen der Schwester des Klägers als auch die Erstellung des genannten Attestes inzwischen mehr als drei Jahre zurück und ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. März 2014 nichts Weiteres dafür vorgetragen worden, dass der Kläger derzeit krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen ein eigenständiges Leben in der Türkei nicht mehr zu führen vermag. Soweit geltend gemacht wurde, er habe sich die Kosten einer intensiveren oder weiteren fachärztlichen Begutachtung in der Türkei und auch eine dortige Behandlung finanziell nicht leisten können, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es diesbezüglich an konkreten Angaben zu entsprechenden Nachfragen und Bemühungen fehlt.

Der Kläger erfüllt darüber hinaus aber auch nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein muss.

Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.). Dies gilt auch im Falle der Annahme einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da selbst dann "nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet ist" (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 39).

Vorliegend hat der Kläger - für eine anderweitige Lebensunterhaltssicherung nach seiner Einreise ist nichts vorgetragen oder ersichtlich - zwar zwei relativ aktuelle Arbeitsplatzzusagen von Unternehmen aus Berlin und Hannover vorgelegt, die von der Höhe der dort genannten Arbeitsentgelte zur Lebensunterhaltssicherung ausreichen könnten. Zudem hat er sich auf die Angaben seiner Schwester über eine mögliche Tätigkeit in einem ambulanten türkischen Pflegedienst, für den es entsprechenden Bedarf gerade an männlichen Pflegern gebe, berufen. Da es einem Ausländer, der erstmalig den Zuzug begehrt oder der jedenfalls derart lange nicht mehr in Deutschland gelebt hat wie der Kläger, nicht möglich ist, eine prognostisch dauerhafte Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften durch eine bereits bestehende und voraussichtlich zukünftig fortdauernde Erwerbstätigkeit zu belegen, können für diesen Personenkreis im Einzelfall auch derartige Arbeitsplatzzusagen genügen. Das setzt allerdings voraus, dass ihre (Schul- oder Berufs-)Ausbildung und die bisherige Erwerbsbiographie die positive Prognose zulassen, dass die Person den Anforderungen des ihm angebotenen Arbeitsplatzes genügt und er diese Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch tatsächlich für längere Zeit ausüben wird.

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die Schule in Deutschland bereits nach der siebten Schulklasse und unregelmäßigem Schulbesuch ohne Abschluss verlassen und war anschließend auch im Hinblick auf vielfache Straffälligkeit in verschiedenen Heimen untergebracht. Zwar hat er während seiner späteren Strafhaft durch Absolvierung eines Berufsgrundbildungsjahres nachträglich und mit eher schlechteren Noten den Hauptschulabschluss erworben. Jedoch fehlt ihm nicht nur eine Berufsausbildung, vielmehr ist er in Deutschland einer geregelten Erwerbstätigkeit bis zu seiner Abschiebung mit 22 Jahren im Jahre 1995 nie nachgegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er es aber auch anschließend während seines Aufenthalts in der Türkei nicht vermocht, sich eine berufliche oder wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er sei vielmehr lediglich zeitweise als Gärtner bzw. Polsterer in Istanbul und Bursa tätig gewesen und habe in den letzten Jahren aus den eher kärglichen Mieteinnahmen des Wohnhauses der - aus ihm und seinen in Deutschland lebenden Geschwistern bestehenden - Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater sowie weiterer finanzieller Unterstützung dieser Geschwister gelebt. Dafür, dass der inzwischen 41-jährige Kläger seinen Lebensunterhalt in Deutschland gleichwohl prognostisch dauerhaft durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass er über die Fähigkeiten verfügt, die für die ihm angebotenen - nicht näher beschriebenen - Tätigkeiten erforderlich sind, und seine bisherige, auch während des langjährigen Aufenthalts in der Türkei lediglich Gelegenheitstätigkeiten ausweisende Erwerbsbiographie bietet auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass er die Zuverlässigkeit und Ausdauer für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit aufbringen würde.

Ob der Kläger die weiterhin erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen eines Familiennachzugs erfüllt, d.h. ob und in welcher Form er die Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG mit seinen hier lebenden Geschwistern beabsichtigt (und nicht nur die Aufnahme einer aus bloßen Besuchen bestehenden Begegnungsgemeinschaft), und ob darüber hinaus nach seiner Einreise ausreichender Wohnraum nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenhtG zur Verfügung stehen würde - beides hat der Kläger bisher nicht dargelegt und war vom Verwaltungsgericht auch nicht geprüft worden -, kann unter diesen Umständen dahinstehen. [...]