AG Cuxhaven

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Zitieren als:
AG Cuxhaven, Urteil vom 31.01.2014 - 7 Cs 153 Js 12084/13 - asyl.net: M21926
https://www.asyl.net/rsdb/M21926
Leitsatz:

Eine Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nur dann möglich, wenn sich der wiederholte Verstoß gegen dieselbe Aufenthaltsbeschränkung richtet.

Schlagwörter: Ausländerstrafrecht, Strafbarkeit, Aufenthaltsbeschränkung, Aufenthaltsgestattung, räumliche Beschränkung,
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1, AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7,
Auszüge:

[...]

Dem Angeklagten wird in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cuxhaven vom 10.07.2013 vorgeworfen, am 24.04.2013 in Hamburg wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zuwidergehandelt zu haben.

Ihm wird zur Last gelegt:

Der Angeklagte hat in Kenntnis der räumlichen Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung auf den Bereich des Landes Niedersachsen diesen Aufenthaltsbereich ohne Genehmigung verlassen und sich nach Hamburg begeben, nachdem er bereits am 22.02.2012 gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hatte.

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da sein Verhalten nicht strafbar war, weil § 95 I Nr. 7 AufenthaltsG voraussetzt, dass den verschiedenen Zuwiderhandlungen dieselbe Aufenthaltsbeschränkung zugrunde lag (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2007 - 1 Ss 79/07). [...]