VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 24.02.2014 - 34 K 172.11 A (= ASYLMAGAZIN 7-8/2014, S. 248 ff.) - asyl.net: M21930
https://www.asyl.net/rsdb/M21930
Leitsatz:

Palästinenser, die im Libanon oder einem der Nachbarländer vor ihrer Ausreise beim UNRWA registriert waren, sind - sofern sie sich dort nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden - von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen (wie EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, InfAuslR 2013, 119).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Palästinenser, Libanon, UNRWA, Flüchtlingsanerkennung, erhebliche individuelle Gefahr, Verfolgungsgefahr, Gefahr, unsichere Lage, subsidiärer Schutz,
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 4, AsylVfG § 3 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylVfG § 4 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darüber hinaus nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist nicht als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG anzuerkennen, wer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genossen hat. Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 8. Januar 2014 beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) registriert und hat vor seiner Ausreise aus dem Libanon dessen Schutz bzw. Beistand genossen. Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-364/11, Rn. 48, zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Buchst. A der Qualifikationsrichtlinie, nunmehr gleichlautend in Art. 12 der EU-Flüchtlingsschutz-RL, bei juris).

Der Ausschlussgrund greift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG indes nicht ein, wenn der Schutz oder Beistand nicht mehr länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Gegenausnahme sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Lage der palästinensischen Flüchtlinge ist zwar bislang nach wie vor nicht endgültig geklärt. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA dem Kläger gegenüber "nicht länger gewährt" worden ist. Der EuGH hat dies dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes vorliege, wenn die betroffene Person gezwungen gewesen sei, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen. Davon sei auszugehen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stünden. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führe mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm. Dabei sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, a.a.O, Rn. 59, 63, 65, bei juris).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Situation des Klägers vor seiner Ausreise kann nicht angenommen werden, dass er den Libanon gezwungenermaßen verlassen hat, weil er sich dort in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass die behaupteten Angriffe von Anhängern radikaler Gruppen auf seine Person bereits längere Zeit vor seiner Ausreise aus dem Libanon ihren Abschluss gefunden hatten. Soweit er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in dieser Zeit noch das Gefühl hatte, jederzeit umkommen zu können, hat er keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgebracht, die das Vorliegen einer tatsächlich unsicheren persönlichen Lage objektivieren könnten. Zudem hat er Zuflucht bei seiner Schwester im Flüchtlingslager Mieh Mieh gefunden, wo er ebenfalls den Schutz und Beistand des UNRWA in Anspruch nehmen konnte. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass dieser dem Kläger gegenüber "nicht länger gewährt" worden ist, so dass der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorliegend uneingeschränkt zur Anwendung ankommt.

Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon ein solcher ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG droht, liegen nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dargelegt, werden solche Gefahren nach Überzeugung der Kammer vorliegend weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure begründet. Im Übrigen kann der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden, um den Gefahren des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG zu entgehen. Auf die obigen Ausführungen zum internen Schutz wird ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Die derzeit wegen des Bürgerkriegs in Syrien auch im Libanon angespannte innenpolitische Lage begründet zudem keine subsidiäre Schutzberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Denn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt hinsichtlich des Klägers nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die aufgrund des Krieges in Syrien zu verzeichnenden Zusammenstöße im Libanon schon einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen. Jedenfalls kann bislang nicht festgestellt werden, dass der Kläger infolge eines solchen Konfliktes einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Wenn - wie vorliegend - gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dann anzunehmen, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050.10, bei juris Rn. 30). Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits erforderlich, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Die entsprechende Gefahr muss dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hinsichtlich der quantitativen Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, bei juris Rn. 18 ff. ferner OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg im Libanon auftreten, erreichen nach den vorstehend beschriebenen Maßstäben kein Ausmaß, das die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung des Klägers rechtfertigen könnte. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird zur Sicherheitslage im Libanon Folgendes ausgeführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 11. November 2013, S. 11):

"Die allgemeine Sicherheitslage gibt vielen Libanesen insbesondere aus Furcht vor einem Übergreifen des Konflikts in Syrien auf den Libanon Anlass zur Besorgnis. Seit Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien ist bereits eine merkliche Verschlechterung eingetreten. So haben bewaffnete Gruppen am 15. August 2012 in Beirut und der Bekaa-Ebene eine größere Zahl von Syrern entführt. Die Aktionen richteten sich gezielt gegen syrische Widerstandskämpfer in ihrer Ruhephase auf libanesischem Gebiet. Am 19. Oktober 2012 ereignete sich zudem in dem zentralen Beiruter Stadtteil Ashrafieh ein Bombenanschlag mit mehreren Todesopfern. Der Anschlag galt dem der Allianz des "14. März" nahestehenden Polizeigeheimdienstchef Wissam al Hassan, der ebenfalls zu Tode kam. Es muss damit gerechnet werden, dass die Drahtzieher des Attentats auf Seiten des syrischen Regimes zu suchen sind. Die Lage in der Stadt Tripoli war im gesamten letzten Jahr höchst instabil, es kam immer wieder zu Feuergefechten zwischen den verfeindeten Stadtvierteln Jabal Mohsen (pro-Assad) und Bab al-Tabbaneh (Unterstützer der syrischen Opposition), bei denen es viele Opfer zu beklagen gab. Allein die jüngsten Auseinandersetzungen im Mai und Juni 2013 forderten mindestens 30 Tote und über 200 Verletzte. In dieser Zeit war das öffentliche Leben in der zweitgrößten Stadt des Landes regelrecht gelähmt: Schulen und Geschäfte in der Stadt blieben zum Teil wochenlang geschlossen. Die Stadt konnte zwischenzeitlich immer wieder durch massive Eingriffe der Armee beruhigt werden, jedoch besteht täglich die Gefahr neuer Gewaltausbrüche. Ein weiteres Problem sind aus Syrien abgefeuerte Raketen, die im libanesischen Grenzgebiet niedergehen und dort bereits Todesopfer forderten. Mit Beteiligung der Hisbollah an den Kampfhandlungen hat sich die Sicherheitslage insofern weiter verschlechtert, als dass nun auch verstärkt mit Racheaktionen gegen die Hisbollah im Libanon gerechnet werden muss. Erste Anschläge mit Raketen auf Hisbollah-Ziele in Baalbek und Beirut sowie die Explosion einer Autobombe in der südlichen Vorstadt Beiruts ("Dahiye") am 8.7.2013 belegen dies bereits."

Trotz der geschilderten Gewalttaten kann von großflächigen Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, noch nicht gesprochen werden. Insgesamt stellen die Zwischenfälle noch Einzelfälle dar, die überwiegend die Grenzgebiete zu Syrien im Norden und Osten, Beirut und Tripoli, die Bekaa-Ebene und Baalbeck betreffen. Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Ein El-Hilweh nahe Saida/Sidon im Südwesten des Libanon, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise lebte, wurde bislang nicht von Raketenangriffen oder sonstigen Übergriffen aufgrund des syrischen Bürgerkrieges berichtet. Soweit in der einleitenden Zusammenfassung des aktuellen Lageberichtes (S. 7, 2. Spiegelstrich) auch die Hafenstadt Sidon als von den Kampfhandlungen in Syrien besonders betroffenes Gebiet bezeichnet wird, findet dies weder in den übrigen diesbezüglichen Ausführungen des Lageberichtes noch in der Medienberichterstattung eine Stütze (vgl. Andrea Böhm, ZEIT Online vom 28. Dezember 2013 "Im schnellen Takt der Anschläge" und vom 21. November 2013 "Verdrängen hilft nicht mehr"; Ulrike Putz, Spiegel Online vom 19. November 2013 "Al-Qaida bombt gegen Assads Verbündete"; Spiegel Online vom 19. November 2013 "Viele Tote bei Anschlag auf iranische Botschaft in Beirut", und vom 30. November 2013 "Assads Gegner und Anhänger liefern sich Schießerei in Tripoli", und vom 30. Dezember 2013 "Libanons Armee schießt erstmals auf syrische Kampfjets"; FAZ Online vom 21. Januar 2014 "Tote bei Explosion in Beirut").

Aus der mit Nachdruck ausgesprochenen Warnung des Auswärtigen Amtes vor Reisen in das Flüchtlingslager Ein El-Hilweh (vgl. www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi LibanonSicherheit.html) ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine individuelle Gefährdung des Klägers infolge eines Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Denn die Reisewarnung wird allein damit begründet, dass in den palästinensischen Flüchtlingslagern die libanesischen Sicherheitskräfte nicht präsent seien und die Sicherheit von Reisenden dort nicht gewährleisten könnten. Die übrigen Reise- und Sicherheitshinweise, die in der mündlichen Verhandlung mit Stand vom 20. Februar 2014 in das Verfahren eingeführt worden sind, bestätigen vielmehr die lokale Begrenztheit der Auswirkungen des Syrien-Konflikts auf die oben genannten Gebiete.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nationaler subsidiärer Schutz) sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen eines solchen Abschiebungsverbotes auch dann vorliegen, wenn für den Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2/99 -, bei juris Rn. 7 f.). Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn die Erkrankung des Schutzsuchenden im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht zureichend behandelt werden kann oder wenn die Krankheit dort zwar prinzipiell hinreichend behandelt werden kann, der Betroffene zu der verfügbaren medizinischen Behandlung aber aus finanziellen oder anderen faktischen Gründen keinen Zugang hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. September 2011 - OVG 3 A 352/09 -, bei juris Rn. 220). Voraussetzung ist jedoch, dass die fehlende Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, ebd.). Von einer solchen Entwicklung ist hinsichtlich des Klägers indes nicht auszugehen, nachdem er mitgeteilt hat, dass er sich seit längerem nicht mehr in durchgehender psychiatrischer Behandlung befindet und lediglich für den Fall, dass es ihm schlecht gehe, in die bisherige Behandlung wieder aufgenommen werden könne. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aufgrund der im Jahr 2010 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung kommt auf dieser Grundlage nicht (mehr) in Betracht. Weitere gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht geltend gemacht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon aus anderen Gründen erheblichen konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es ihm, einem jungen, ungebundenen Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen, zukünftig nicht gelingen sollte, den notwendigen Lebensunterhalt - wenn auch auf niedrigem Niveau - sicherzustellen. Er hat den Beruf des Friseurs erlernt und kann ggf. (wieder) auf die Unterstützung seiner noch im Libanon lebenden Familienangehörigen zurückgreifen. [...]