VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 29.01.2014 - 6 L 29/14.A - asyl.net: M21933
https://www.asyl.net/rsdb/M21933
Leitsatz:

In Ungarn sind derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens feststellbar.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ungarn, systemische Mängel, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren,
Normen: VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

b) Ungarn ist nach Maßgabe des insoweit gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2011 ("Dublin III-VO") anwendbaren Zuständigkeitsregimes der Verordnung (EG) 343/2003 ("Dublin II-VO") für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Angesichts seiner eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren konnte dies für den Antragsteller nicht überraschend sein. Auf die Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheides vom 20. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die ungarische Wiederaufnahmeerklärung auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestützt ist.

c) Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, von Griechenland kommend u.a. über Ungarn bis Deutschland weitergereist zu sein. In Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeschickt worden, weil er angegeben habe, von dort gekommen zu sein. Er sei an der Grenze von Serbien nach Ungarn festgenommen worden und habe sich als Asylbewerber "ausgegeben". Er hat weder beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren angeführt, in Ungarn auch einen Asylantrag angebracht zu haben bzw. warum ihm dies dort nicht möglich gewesen sein soll; er hat zudem nicht irgendein konkretes Vorkommnis oder einen bestimmten Umstand angeführt, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sei, in Ungarn einen (weiteren) Asylantrag zu stellen und dort zur Durchführung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens zu verbleiben. Vielmehr hat er angeführt, dass er nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Nach der auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Bezug nehmenden ungarischen Erklärung vom 22. November 2013 hat er vielmehr entgegen seinen Angaben im hiesigen Verwaltungsverfahren am 14. Oktober 2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt und seit dem 12. März 2012 subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Daher erschließt sich nicht, weshalb Deutschland entgegen dem Postulat in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, wonach ein innerhalb der Europäischen Union angebrachter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, zuständig sein sollte.

Der Antragsteller lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen ungarischen Stellen verschafft, sich ggf. auch um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemüht hat, wie es ihm in Deutschland offensichtlich mühelos möglich ist.

Es liegen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt Deutschlands in das – bereits abgeschlossene – Asylverfahren des Antragstellers zu Tage; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO müsste insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht werden, wofür indes kein Anhalt besteht. Mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 (C-411/10, C-493/10, juris) kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (jetzt Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat nur dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Ausländer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Solche systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zwar wurde für die Vergangenheit berichtet, dass Asylbewerber in Ungarn längere Zeit und ohne Begründung inhaftiert worden sind. Insbesondere Asylbewerber, deren Verfahren infolge Wegzugs oder Untertauchens eingestellt worden waren, wurden nach einer Dublin-Überstellung ohne weitere Sachprüfung ihres Asylantrags ("examination on the merits of asylum claims") inhaftiert und u.a. auch in den aus Sicht des ungarischen Asylrechts sicheren Drittstaat Serbien abgeschoben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Regensburg vom 27. Juli 2011 und 9. November 2011; Pro Asyl: Ungarn, Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit vom Februar 2012; UNHCR, Hungary as a country of Asylum vom 14. April 2012; sowie Auskunft an den Asylgerichtshof Wien vom 3. Februar 2012). Diese Verfahrensweisen wurden zum einen als unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bewertet (vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2012 - A 11 K 1039/12 - AuAS 2012, S. 19; Urteil vom 20. September 2012 - A 11 K 2519/12 -, juris), zum anderen stellte die Inhaftierung und die Abschiebung von Asylbewerbern ohne Sachprüfung des Asylbegehrens einen Verstoß gegen Art. 18 als auch Art. 7 der der Richtlinie 2005/85/EG dar (VG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 2012 - A 7 K 2589/12 -, juris). Auch die im Bericht von ACCORD vom 8. August 2013 wiedergegebenen Vorkommnisse beziehen sich auf augenscheinlich mangelhafte Verhältnisse in Ungarn während des Jahres 2012.

Allerdings sind diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert (vgl. UNHCR von Dezember 2012, update zu dem Bericht von Oktober 2012). Unter diesen Voraussetzungen lassen sich keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens mehr erkennen (so bereits Beschluss des VG Potsdam vom 26. Februar 2013 - VG 6 L 50/13.A -, juris). Nach dem Bericht des Hungarian Helsinki Commitee vom 1. Juli 2013 sind am 1. Januar 2013 in Reaktion auf die Kritik am ungarischen Asylverfahren Rechtsänderungen in Kraft getreten, wonach u.a. nunmehr Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert werden und Zugang zu einem Asylprüfverfahren haben, soweit ihr früherer Asylantrag nicht bereits sachlich beschieden war. Zudem wird Serbien seitdem nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen; Inhaftierungen von Asylantragstellern sind nach Maßgabe einer weiteren Gesetzesänderung ab Juli 2013 (nur noch) in gesetzlich bestimmten besonderen Fällen erlaubt. Wohl gibt es in diesem Bericht nach wie vor Kritik z.B. hinsichtlich der als zu vage empfundenen gesetzlichen Regelungen zur Inhaftierungsmöglichkeit, zur Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie zur Unterbringung der Asylbewerber angesichts des stark vermehrten Zustroms seit Anfang 2013. Allerdings basiert diese Kritik im Wesentlichen auf aus Erfahrungen der Vergangenheit gewonnenen Befürchtungen bzw. spricht sie mit den steigenden Asylbewerberzahlen ein ohnehin alle Mitgliedstaaten in vergleichbarer Weise treffendes Problem an, so dass jedenfalls nicht belegt ist, dass tatsächlich erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlungsweisen kennzeichnend für das ungarische Asylsystem sind.

Der Antragsteller, dem subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist, kann erst Recht nicht mehr durch die erörterten Verfahrensmängel belastet sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht schon (irgend)welche Verletzungen von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle "systemischer Mängel" beachtlich sind (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331,unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie es in Art. 15 Dublin II-VO bzw. in Art. 17 Abs. 2 1. UA Dublin III-VO angelegt ist. Solche außergewöhnlich zwingenden Gründe hat der Antragsteller für seine Situation nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Ungarn nicht erkennbar. Er lässt nicht nachvollziehen, dass und inwieweit er eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist, die für ihn ein höheres Maß an Fürsorge begründet als es in der Slowakei Asylantragstellern und subsidiär Schutzberechtigten bei zumutbarer Eigenanstrengung gemeinhin zuteil wird.

Der Antragsteller hat sonst keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nach freiem Ermessen von der dort vorgesehen Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 -, juris). [...]