Ist bei einer Überstellung in die Niederlande im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht sicher auszuschließen, dass der Betroffene wieder obdachlos und ohne Nahrungsmittelversorgung sein wird, überwiegt im Eilrechtsschutzverfahren angesichts der auf dem Spiel stehenden körperlichen Unversehrtheit das Interesse des Betroffenen, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse.
[...]
Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers, denn das erkennende Gericht vermag bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zwar nicht festzustellen, dass sich die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung in die Niederlande als offensichtlich rechtswidrig erweist. Allerdings muss der Ausgang des Rechtsstreits derzeit als offen angesehen werden und angesichts der betroffenen Rechtsgüter – insbesondere der körperlichen Unversehrtheit – die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach Auffassung bspw. des VG Düsseldorf (Beschl. v. 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A –, juris) und des VG Kassel (Beschl. v. 18. März 2014 – 6 L 16/14.KS.A) der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen für abgelehnte Asylbewerber, die nicht bereit sind, an ihrer Ausreise mitzuwirken, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellt. Selbst wenn dies jedoch in Übereinstimmung steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass er die Hohen Vertragsparteien verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen, und die Regelung keine allgemeine Pflicht enthält, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschl. v. 2. April 2013, Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336), bleibt das erkennende Gericht auch an Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gebunden.
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des EGMR dienen zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Dies allerdings angesichts von Art. 53 EMRK nur, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307). Nach Art. 53 EMRK ist diese Konvention nämlich nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. Darüber hinaus existiert auch eine "grundrechtliche Mitverantwortung" des deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Sachverhalte dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. September 1986 – 2 BvR 955/86 –, InfAuslR 1987, 37).
Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz (Az.: 1 BvL10/10, 1 BvL 2/11 –, BVerfGE 132, 134) betont das Bundesverfassungsgericht erneut, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert, und weist unmissverständlich darauf hin, dass Art. 1 Abs. 1 GG diesen Anspruch als Menschenrecht garantiert. Die Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren und migrationspolitische Erwägungen könnten von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Dies hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates im Falle einer Abschiebung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG dann gegeben ist, wenn dem Ausländer im Zielstaat ein Leben droht, in dem er – wie es der Antragsteller ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung in den Niederlanden bereits erlebt hat – bei gleichzeitigem Verbot einer Arbeitsaufnahme ohne staatliche Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf Obdach und Nahrung, zurechtkommen muss. Selbst wenn man hier im Hinblick auf die oben angesprochene Voraussetzung der Zurechenbarkeit von Sachverhalten zu staatlichem Handeln von dem jeweiligen Ausländer verlangen wollte, alles in seiner Macht stehende zu tun, um sein Existenzminimum zu erhalten und nicht durch sein eigenes Verhalten zu gefährden, führt dies vorliegend nicht dazu, dass eine Abschiebung in die Niederlande derzeit als rechtmäßig betrachtet werden könnte. Auch wenn sich der Antragsteller nämlich bei seiner Rückkehr in die Niederlande bereiterklären würde, nunmehr an seiner Ausreise mitzuwirken, und dies auch von ihm zu verlangen wäre, ist nach der Stellungnahme der Organisation Kerk in Actie vom 25. März 2014, der die Antragsgegnerin bislang nicht entgegengetreten ist, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller dann Zugang zu Unterkunft und Nahrung bekäme. Nach der Auskunft von Kerk in Actie ist nämlich die dort beschriebene Unterbringung bei abgelehnten Asylfolgeanträgen nicht mehr möglich. Wie genau in diesen Fällen vorgegangen wird, und ob nicht ggf. doch bei einer erklärten Mitwirkung des betreffenden Ausländers das Existenzminimum gewährt wird, worauf die Stellungnahme der niederländischen Regierung vom 27. September 2013 in dem Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Ausschuss für Soziale Rechte hindeuten könnte, die sich allerdings nicht konkret mit Folgeantragstellern befasst, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Da derzeit nicht sicher auszuschließen ist, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Niederlande wieder obdachlos und ohne Nahrungsmittelversorgung sein wird, überwiegt angesichts der auf dem Spiel stehenden körperlichen Unversehrtheit das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse. [...]