OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 - 11 B 1.14 - asyl.net: M21939
https://www.asyl.net/rsdb/M21939
Leitsatz:

Türkische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der vorherigen Erteilung eines Visums.

Der Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" in Art. 41 Abs. 1 ZP umfasst nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedsstaat (der EU) zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Schlagwörter: türkische Staatsangehörige, Stillhalteklausel, Dienstleistungsfreiheit, Visumspflicht, Besuchsaufenthalt, Stand-Still-Klausel, Dienstleistungsempfänger, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei,
Normen: AufenthG § 4 Abs. 1 S. 1, ZP Art. 41 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81, S. 1) bedürfen türkische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der vorherigen Erteilung eines Visums. Das ist auch nicht im Hinblick auf die in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung entfaltende sog. Stand-Still-Klausel in Art. 41 Abs. 1 ZP vom 23. November 1970 anders zu beurteilen, die es verbietet, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Zwar ist die allgemeine Visumspflicht für türkische Staatsangehörige zeitlich erst später, nämlich im Jahre 1980, eingeführt worden, jedoch umfasst der Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" in Art. 41 Abs. 1 ZP nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedsstaat (der EU) zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 24. September 2013 in der Rechtssache C- 221/11, Rz. 63). Dementsprechend kann sich der Kläger zur Begründung der Visumsfreiheit des von ihm begehrten Besuchsaufenthalts wegen der von ihm dabei beabsichtigten Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch nicht auf Art. 41 Abs. 1 ZP berufen. [...]