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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2014 - (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), (4) 151 Ausl A 184/ - asyl.net: M21942
https://www.asyl.net/rsdb/M21942
Leitsatz:

1. Eine Nachtragsentscheidung nach § 35 IRG ist nur erforderlich, wenn die Auslieferung für eine weitere Tat im Sinne des § 264 StPO begehrt wird, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens und der darauf basierenden Bewilligung war, nicht aber, soweit es lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung des von der Ursprungsentscheidung betroffenen Tatgeschehens geht.

2. a) Im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt.

b) Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde.

c) Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist vielmehr erst dann zulässig und erforderlich, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind, oder wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt.

d) Der Alibibeweis ist grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist, wenn etwa feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat. Denn zugelassen sind nur unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die keiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des Verfolgten ergeben. Dies folgt aus der Arbeitsteilung zwischen den Staaten im Auslieferungsverkehr. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht die Hauptverhandlung vom ersuchenden in den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen Umstands ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe - etwa gerade durch den ersuchenden Staat - angewiesen wäre, um die Behauptungen des Verfolgten beweismäßig überprüfen zu können.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Auslieferung, Nachtragsentscheidung, Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Alibibeweis, Folter, völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards, menschenrechtswidrige Behandlung, unmenschliche Behandlung, Russische Föderation, Dagestan, hinreichender Tatverdacht, Tatverdacht, missbräuchlicher Auslieferungsantrag,
Normen: IRG § 35, StPO § 264, IRG § 10 Abs. 2, Gg Art. 25, IRG § 8, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

bb) Im Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1982 - 1 BvR 1457/81 - [juris-Rn. 20]; Böhm/Rosenthal aaO, Rn. 667). Das ergibt sich schon aus Art. 12 EuAlÜbk, nach welchem dem Auslieferungsersuchen lediglich das vollstreckbare Erkenntnis, der Haftbefehl oder eine entsprechende Urkunde, eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und ihrer näheren Umstände, die Mitteilung des anwendbaren Rechts und Angaben über die Person des Verfolgten, nicht jedoch - anders als hier geschehen - Unterlagen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, beizufügen sind (vgl. BGHSt 32, 314, 321 mwN). Zu den Vertragsstaaten, die grundsätzlich nur eine formelle Prüfung vornehmen, gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 144/12 [215/12] - [juris]). Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (vgl. BGHSt 32, 314, 323). Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BGH aaO S. 323 ff.; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris] = OLGSt IRG § 10 Nr. 5 = InfAuslR 2013, 85; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 -[juris]). Völkerrechtliche Mindeststandards können etwa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. BVerfG NStZRR 2006, 149, 150 mwN).

Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen hier nicht im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze vor. Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist in der Rechtsprechung vielmehr etwa dann als zulässig und erforderlich erachtet worden, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Auslieferungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind (vgl. etwa BVerfGE 63, 197 [zu einem Fall erkennbar lückenhafter Auslieferungsunterlagen]; Senat StV 2009, 423; ebenfalls die Auslieferungsunterlagen zugrunde legend: OLG Karlsruhe StraFo 2007, 477; OLG Stuttgart StV 2007, 260), oder sich aus den maßgeblichen Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersuchenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhaltens ergibt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 148). Aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergeben sich im diesem Sinne keine besonderen Umstände nach § 10 Abs. 2 IRG. Soweit der Beistand des Verfolgten diese Auslieferungsunterlagen in einer Weise interpretiert, die aus seiner Sicht das Vorschieben der Tatvorwürfe belegen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere trägt die Tatsache, dass die Aufzählung der Mitglieder jener Gruppierung, die gemeinschaftlich die Abrede zur Tötung A.'s getroffen haben soll, einmal mit dem einen Beschuldigten beginnt und in einem anderen Fall mit einem anderen, die vom Beistand vorgenommene Schlussfolgerung nicht. Dass jeweils die Initiative zu der Vereinbarung von dem jeweils Erstgenannten - im Sinne einer Bestimmung der anderen - ausgegangen sei, lässt sich der vom Beistand angeführten Textpassage, die sich in eine umfangreiche, ihrerseits widerspruchsfreie Darstellung des Gesamtgeschehens einbettet, nicht entnehmen. Ob die Prüfung nach § 10 Abs. 2 IRG veranlasst wäre, wenn die Deutung des Beistands zuträfe, braucht der Senat hiernach nicht zu entscheiden.

Soweit es die vom Verfolgten angetretenen Alibibeweise angeht, gelten folgende Grundsätze: Der Alibibeweis ist an sich ausgeschlossen und wird nur zugelassen, wenn durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen ist. So liegt es etwa, wenn feststeht, dass dieser sich zur Tatzeit in Deutschland in Haft befunden hat, denn in einem solchen Fall ist der Entlastungsbeweis durch eine amtliche Bescheinigung ohne weiteres möglich und liegen sichere, in den Verantwortungs- und Beurteilungsbereich des ersuchten Staates fallende Beweisumstände vor (vgl. Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner aaO, § 10 IRG Rn. 46; Böhm/Rosenthal aaO, Rn. 668). Dies mag ähnlich sein bei der beweismäßig verlässlichen Erkenntnis eines Krankenhausaufenthalts des Verfolgten zur Tatzeit im ersuchten Staat (so Böhm/ Rosenthal aaO). Demgegenüber nicht ausreichend ist eine Krankenhausbescheinigung aus dem ersuchenden oder sonst einem anderen Staat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Mai 1981 - 2 Ausl. 18/81 -; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 47). Zugelassen sind lediglich unverzügliche Alibibeweise durch solche präsenten Beweismittel, die keiner speziellen Beweiswürdigung bedürfen, sondern für sich allein die Unschuld des Verfolgten ergeben. Dies folgt aus der Arbeitsteilung zwischen den Staaten im Auslieferungsverkehr. Über § 10 Abs. 2 IRG soll nicht etwa die Hauptverhandlung vom ersuchenden in den ersuchten Staat verlagert werden. Kriterium für das Fehlen eines besonderen Umstands im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG ist deshalb, ob das OLG seinerseits auf Rechtshilfe - etwa gerade durch den ersuchenden Staat - angewiesen wäre, um die Behauptungen des Verfolgten beweismäßig überprüfen zu können (vgl. Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 45).

So aber wäre es hier, wollte man dem Vorbringen des Verfolgten nachgehen. Anders als in einem Fall, in dem der Verfolgte durch Vorlage von amtlichen Urkunden eindeutig - ohne dass eigene Ermittlungen der Behörden des ersuchten Staates zur Überprüfung des Vorbringens notwendig wären - nachweist, dass er zur fraglichen Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1974, 1632, 1633), genügt für die Annahme besonderer Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG weder ein von einem Zeugen bestätigtes Alibi, nicht am Tatort gewesen zu sein, noch die Benennung von - zumal nicht sofort zur Verfügung stehender - Alibizeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 - [juris]; OLG Karlsruhe aaO; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 47 mwN). Denn der Wahrheitsgehalt von derartigen, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens abgegebenen Zeugenaussagen kann jedenfalls angezweifelt werden und macht insbesondere weitere Ermittlungen notwendig. Es ist insoweit immer eine Überprüfung der Zeugenaussage durch eine spezielle Beweiswürdigung notwendig, da die Richtigkeit der Aussage nie als eindeutig und unzweifelhaft angesehen werden kann. Derartige Überprüfungen und Erhebungen sind aber stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (vgl. BVerfG aaO, Rn. 15 mwN [die Entscheidung betraf auch das Vorbringen einer durch Folter abgepressten belastenden Zeugenaussage in der Republik Belarus]; OLG Karlsruhe aaO). Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die Würdigung möglicherweise widersprüchlicher Angaben von Belastungszeugen im ersuchenden Staat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 aaO), weshalb auch die Aufklärung und Beurteilung der Entwicklung des Aussageverhaltens des Zeugen D.B. M und die Bewertung der im Strafverfahren gegen den H.I. B gehörten Zeugenaussagen nicht Sache des Senats im vorliegenden Auslieferungsverfahren ist. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn mehrere, bereits von einem deutschen Richter vernommene unabhängige Alibizeugen, deren Aussagen für glaubhaft befunden wurden und - jedenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Besonderheiten - durchgreifende Zweifel an der Anwesenheit des Verfolgten am Tatort zur Tatzeit geweckt haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 1 AK 72/06 - [juris] = StV 2007, 650 = NStZ-RR 2007, 376; s. dazu Lagodny/Schomburg/ Hackner aaO: könne nur in eindeutig gelagerten Fällen in Betracht kommen), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

Auch eine sonstige Fallgestaltung, in der aufgrund bestimmter Tatsachen - welche "vorliegen", also nicht erst durch Beweiserhebungen ermittelt werden müssten, - die Tatbeteiligung unmöglich oder doch im höchsten Maße zweifelhaft erscheint (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 1314; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris-Rn. 13]; Lagodny/Schomburg/Hackner aaO, Rn. 39), ist nicht gegeben. Allein der Umstand, dass im ersuchenden Staat (auch) der dortige Dienst FSB mit Ermittlungen betraut war, führt nicht zur Tatverdachtsprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1996/07 - [juris]).

Gegen die Annahme, dass der strafrechtliche Vorwurf konstruiert worden ist, um des Verfolgten unter dem Deckmantel eines Auslieferungsbegehrens habhaft zu werden, spricht nicht nur der Umstand, dass neben dem Verfolgten eine Mehrzahl weiterer Personen beschuldigt wird, von denen der Verfolgte selbst nicht geltend macht, sie würden (ebenfalls) aus politischen Gründen verfolgt. Auch der Inhalt der vorgelegten Auslieferungsunterlagen lässt es nicht nahe liegend erscheinen, dass der ersuchende Staat das Auslieferungsverfahren missbraucht. Angesichts dessen Struktur waren die russischen Behörden gar nicht gehalten, sich in ihrem Ersuchen zu dem Inhalt des ihnen vorliegenden Ermittlungsergebnisses und den verfügbaren Beweismitteln sowie deren Inhalt und Ergiebigkeit zu verhalten. Demgegenüber erscheint der Vortrag der russischen Seite im Auslieferungsverfahren in seiner Gesamtheit eher ausgedehnt und ist das Bemühen zu erkennen, den Behörden des ersuchten Staates eine möglichst breite Entscheidungsbasis zu verschaffen. Wäre es der russischen Seite darum zu tun, sich des Verfolgten unlauter zu bemächtigen, wäre eher ein karger Vortrag unter Verschweigen solcher Beweisergebnisse zu erwarten gewesen, die sich gegen die Berechtigung des Vorwurfs ins Feld führen lassen. Dies ist nicht geschehen. Die russischen Behörden haben vielmehr auch solche Unterlagen beigefügt, die auch - vom Beistand nunmehr ausführlich erörterte - mögliche Schwächen in den belastenden Beweisumständen offenbaren. Die von den russischen Behörden dargestellten (weiteren) Ermittlungen erscheinen durchaus gründlich, jedenfalls nicht oberflächlich und erkennbar einseitig, was für einen aus der Luft gegriffenen Vorwurf aber typisch wäre, insbesondere wenn das Verfahren - wie hier - einen Beschuldigten betrifft, dessen man bereits "habhaft" geworden ist.

Der Senat ist - anders als der Beistand, der sich das Vorbringen seines Kollegen in dessen Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt zu Eigen gemacht hat - der Ansicht, dass die Durchführung längerer Untersuchungen, auch die Verlängerung der Frist für die Voruntersuchung um insgesamt acht Monate, nicht notwendig als Zeichen für einen fingierten Strafvorwurf anzusehen ist. Gründliche, auch langwierige - mitunter sogar das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot missachtende - Ermittlungen sind vielmehr auch in deutschen Ermittlungsverfahren nicht unüblich. Üblich ist es auch, den Tatvorwurf erst dann konkret gegen einen Beschuldigten zu erheben, wenn das belastende Material den Vorwurf hinreichend trägt. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung des Beistands, es sei als Anzeichen einer missbräuchlichen Beschuldigung zu werten, dass die russischen Behörden nicht sofort - nach dem Vorliegen der ersten belastenden Aussage - gegen den Verfolgten im Sinne einer Verhaftung vorgegangen sind.

Auch soweit der Beistand die Beschlagnahme der Patientenkarte des Verfolgten aus dem Krankenhaus in C für seine Annahme anführt, das Strafverfahren werde missbraucht, dringt er damit nicht durch. Ginge es den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation um die Beseitigung von Beweismaterial, dürfte dem Verfolgten das von seinem Beistand inhaltlich vorgetragene Protokoll über die Beschlagnahme der Krankenunterlagen, von dem seitens des Krankenhauses Kopien gefertigt werden durften und das hier relevante Inhalte der Patientenkarte enthält (Anlage 57 zu der erwähnten Klageschrift), schwerlich zur Verfügung stehen. Der Senat hat auch keinen Anlass anzunehmen, dass die offensichtlich engagierte Verteidigung des Verfolgten in der Russischen Föderation dieses Beweismittel im dortigen - unter der Beobachtung deutscher Konsularbeamter stehenden - Strafverfahren nicht wird vorbringen können und sich das Gericht nicht mit dem diesbezüglichen Alibivorbringen des Verfolgten auseinandersetzen müsste.

Soweit der Verfolgte auch aus von ihm geschilderten Geschehnissen in Dagestan in den Jahren 2005 und 2006, die nicht ihn selbst betrafen, Schlussfolgerungen zieht, erschließt sich dem Senat der Zusammenhang zu der hier zu beurteilenden Maßnahme ohne entsprechende, hier aber fehlende nähere Erläuterungen nicht. Da dem Verfolgten nicht die Verübung eines terroristischen Akts zur Last gelegt wird, gebieten auch die vom Beistand angesprochenen, im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Juli 2012 (wie auch im aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 17. Juli 2013) enthaltenen Hinweise auf rechtsstaatswidrige Vorgehensweisen in der Russischen Föderation gegen als Terroristen beschuldigte Personen aus dem Nordkaukasus keine Prüfung des Schuldverdachts.

Da eine Tatverdachtsprüfung nach allem nicht veranlasst ist, kann dahinstehen, dass die vom Beistand beigebrachten Unterlagen weit überwiegend nicht in Gestalt (einer Kopie) des Originals vorliegen, sondern lediglich deutsche Übersetzungen eingereicht worden sind, welche zudem ihrerseits mehrheitlich nicht ihren Urheber erkennen lassen.

b) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch § 8 IRG nicht entgegen, da die russischen Behörden völkerrechtlich verbindlich zugesichert haben, nicht die Todesstrafe gegen den Verfolgten zu verhängen und ihn entsprechend Art. 3 der von ihnen unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keiner Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung zu unterwerfen. [...]