VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 24.04.2014 - 5 B 391/14 As - asyl.net: M21958
https://www.asyl.net/rsdb/M21958
Leitsatz:

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind in Bulgarien keine systemischen Mängel mehr, jedenfalls bei nicht besonders schutzbedürftigen Personen, feststellbar.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Bulgarien, systemische Mängel, besonders schutzbedürftig, Dublinverfahren, Aufnahmebedingungen, Syrien, EASO, UNHCR, Asylverfahren, Dublin III-Verordnung,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Gemessen hieran lassen sich nach Auffassung der Einzelrichterin jedenfalls systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) feststellen.

Ausgangspunkt der vom Gericht berücksichtigten aktuellen Erkenntnislage war zunächst der Bericht des UNHCR vom 02.01.2014. Der Bericht äußerte damals die Einschätzung, dass Asylbewerber in Bulgarien aufgrund systematischer Defizite der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens dem tatsächlichen Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, und empfahl, Überstellungen nach Bulgarien einzustellen (Seite 16). Konkret stellte der UNHCR fest, dass in Bulgarien von Januar bis Dezember 2013 ungefähr 9.100 Personen – größtenteils nach dem 01. August 2013 – einen Asylantrag gestellt haben, von denen über 4.000 Antragsteller aus Syrien kommen und 2.500 Personen noch auf eine Registrierung warteten (Seite 2). Der Bericht kritisierte den erheblichen Mangel an Aufnahmeplätzen und Kapazitäten zur Antragstellung in den SAR-Zentren, welcher in der Praxis zu erheblichen Verzögerungen führe (Seite 6). Die verzögerte Registrierung der Antragsteller sei der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Inhaftierung von Asylbewerbern (Seite 7). Die sieben Aufnahmeeinrichtungen stellten 4.060 Plätze bereit (Seite 8). Knapp 5.000 Antragsteller lebten außerhalb dieser Einrichtungen, wo sie zwar eine Krankenversicherungskarte und damit Zugang zur medizinischen Versorgung, nicht jedoch finanzielle Unterstützung erhielten. Die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen seien desolat. Es würde keine Verpflegung zur Verfügung gestellt und fehle an Kochgelegenheiten, Heizung, medizinischer Versorgung, Wasser, Sanitäranlagen und kinderspezifischen Einrichtungen. In drei Aufnahmeeinrichtungen würde "Ärzte ohne Grenzen" medizinische Hilfe anbieten. Die Asylbewerber erhielten eine monatliche Unterstützung von 33,- Euro. Zwar sei es den Antragstellern grundsätzlich möglich, auch außerhalb der Einrichtungen medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Ausgaben für Arzneimittel würden dann jedoch als Mittel zur Verpflegung fehlen. Das Personal in den Einrichtungen sei überlastet, nicht hinreichend ausgebildet und unzureichend ausgestattet (Seite 9). Es fehle an einem effektiven System, Personen mit besonderen Bedürfnissen zu ermitteln. Am schlechtesten seien die Bedingungen in Harmanli. Die dortige Einrichtung sei überfüllt und dürfe von niemandem verlassen werden. Schließlich bemängelt der UNHCR die Dauer der Asylverfahren. Aufgrund der unzureichenden personellen Ausstattung würden zahlreiche Asylbewerber über sechs Monate auf die Aufnahme ihrer Antragstellung warten (Seite 11). Speziell für die Gruppe der Dublin- Rückkehrer (Seite 5) stellte der Bericht fest, dass Asylverfahren bei Nichterscheinen zur Anhörung ausgesetzt würden und der Antragsteller das Recht habe, binnen einer Frist von drei Monaten die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Diese Frist werde von Dublin-Rückkehrern regelmäßig überschritten. In diesen Fällen könne der Asylantrag in Abwesenheit abgelehnt werden. Ein Folgeantrag sei dann nur noch zulässig, wenn neue tatsächliche Umstände vorgetragen würden.

Der Einschätzung des UNHCR in seinem Bericht vom 02.01.2014, der systemische Mängel bejaht und von Überstellungen nach Bulgarien abrät, kommt durchaus besondere Bedeutung dadurch zu, als insbesondere die im ersten Quartal ergangene Rechtsprechung, die eine Rücküberstellung nach Bulgarien ablehnte, sich im Wesentlichen auf diesen Bericht bezog (so z.B. VG Bremen, Beschl. v. 11.03.2014, Az.: 1 V 153/14; VG Schwerin, Beschl. v. 13.03.2014, Az.: 3 B 230/14 As; VG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2014, Az.: 9 B 362/13; eher offen gelassen VG Regensburg, Beschl. v. 24.03.2014, Az.: RO 3 S 14.30159, alle zitiert nach juris). Auch wurde die gegenüber dem Antragsteller verfügte Abschiebehaft mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 31.03.2014 im Hinblick auf den Bericht des UNHCR aufgehoben (Bl. 61 des Verwaltungsvorganges). Das Gericht hat aber in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der "systemischen Schwachstelle" erfüllt ist. Hierbei hat es die zwischenzeitliche tatsächliche Entwicklung zu berücksichtigen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der UNHCR Bericht inzwischen durch das Update Stand 01.04.2014 überholt ist.

Bereits vor dem 01.04.2014 war die Situation in Bulgarien bereits auf dem Wege der Besserung. So berichtet der EASO Operating Plan to Bulgaria vom 25.02.2014 von den Feststellungen des Besuches einer Expertenkommission in Bulgarien vom 17. bis 21. Februar 2014 (zitiert nach VG Berlin, Beschl. v. 01.04.2014, Az.: 23 L 122.14 A, zitiert nach juris). Der Bericht stellt Verbesserungen der Situation fest. Die Registrierungskarten würden innerhalb eines Tages ausgegeben (Seite 15). Die Produktivität des SAR bei der Bewältigung der Asylverfahren sei durch den erheblichen Ausbau des Personals in sichtbarer Weise gesteigert worden (Seite 8). Grundsätzlich würde über die – bevorzugt behandelten – Anträge syrischer Antragsteller binnen zwei bis drei Monaten entschieden. Die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen seien bemerkenswert verbessert worden, blieben aber ungleich (Seite 9). Das Aufnahmesystem bleibe überlastet. Schwierigkeiten bestünden insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen. In allen Einrichtungen sei – entweder durch eigenes Personal oder die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" – eine medizinische Versorgung sichergestellt (Seite 10).

In seinen Updates vom 07.02.2014 und 21.03.2014 stellt der UNHCR bereits positiv fest, dass die Zahl der Neuankömmlinge an der türkischen Grenze deutlich zurückgegangen sei und Bulgarien aktuell nur noch 6.832 Asylbewerber zähle, von denen 3.358 Personen in den sieben Aufnahmeeinrichtungen lebten. Die bulgarischen Behörden hätten inzwischen mit der Unterstützung von UNHCR und EASO zahlreiche Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen. Die Registrierung der Antragsteller erfolge nun in sämtlichen Einrichtungen. Das Personal hierfür sei erheblich aufgestockt worden. Eine umgehende Registrierung sein jetzt grundsätzlich gewährleistet. Es stünden 47 Dolmetscher für die Anhörungen zur Verfügung. Die Lebensbedingungen in den Zentren hätten sich verbessert, unterschieden sich aber je nach Einrichtung. In den beiden Zentren, die unterhalb des Standards lägen, schritten Renovierungsmaßnahmen voran. In allen Aufnahmezentren würden inzwischen zwei warme Mahlzeiten am Tag ausgeben. Die Personen in den Einrichtungen hätten ungehinderten Zugang zu Informationen über ihre Rechte, rechtliche Beratung und Rechtsschutz. In drei Einrichtungen sei mit Sprachkursen für Kinder und Erwachsenen begonnen worden. Unbegleitete Minderjährige, welche als Flüchtlinge anerkannt sind, sollen in den örtlichen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen für Kinder untergebracht werden. Im Zentrum in Harmanli sollen bis Ende April 2.000 weiter Plätze geschaffen werden, so dass allein die dortige Aufnahmekapazität auf 6.000 Personen ansteige. Die dortigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit seien entfallen. Es fehle weiter an einem Verfahren zur Ermittlung und Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen.

In seinem aktuellen Bericht vom April 2014, der eine Fortschreibung der Situation zwischen dem 01.01.2014 und 31.03.2014 darstellt, hält der UNHCR ausdrücklich die noch im Januar 2014 ausgesprochene Empfehlung, generell von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrecht (S. 2). Dies sei zurückzuführen auf die erheblichen Anstrengungen der bulgarischen Behörden und Einrichtungen, die seit Beginn des Jahres zu einer Verbesserung der Konditionen für Asylbewerber geführt haben. Die Mehrzahl der Asylbewerber sei bis Ende 2013 nach Bulgarien gereist, danach sei der Zustrom von Asylbewerbern sowie Personen, die insbesondere die bulgarisch-türkische Grenze überschritten hätten, deutlich zurückgegangen. Die Lebensbedingungen in den Zentren hätten sich signifikant im Vergleich zur beobachteten Situation im Dezember 2013 verbessert, besonders gelte dies für Harmanli, wo sich teilweise mehr als 1000 Personen aufgehalten hätten. Der Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Registrierung der Asylbewerber, Unterbringung der Männer und Frauen sowie die finanziellen monatliche Unterstützung sei etabliert. Der UNHCR gebe seit Dezember 2013 in Harmanli, seit Februar in drei weiteren Zentren zwei heiße Mahlzeiten pro Tag aus, der SAR habe die Verantwortung seit Februar für alle Zentren übernommen. Die generelle medizinische Versorgung habe sich verbessert, nachdem Ärzte und Schwestern vom SAR rekrutiert worden (Seite 8). Versorgungslücken gebe es durchaus für Asylsuchende mit speziellen Anforderungen (Seite 8). Von einem solchen Fall ist hier allerdings konkret mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht auszugehen. Soweit Asylsuchende nicht mehr in den Aufnahmezentren lebten, was am 27.03.2014 für 3.358 Personen zutreffe, sei festzustellen, dass alle registriert seien und Zugang zu den Leistungen in den Aufnahmezentren hätten. Die Versorgung von außerhalb lebenden Antragstellern sei durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt. Die Registrierung der Neuankommenden funktioniere nach intensiven Schulungen durch die EAOS, es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Nach Erstregistrierung erfolge binnen 3 bis 5 Tagen eine Vollregistrierung. Die Zahl der Entscheider sei auf 30 aufgestockt worden (Seite 11). Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht materiell entschieden wurde, können nach Ankunft in Bulgarien wünschen, dass das Verfahren fortgesetzt wird, in diesem Fall werden die Antragsteller meistens in die Aufnahmezentren aufgenommen. Die Verfahren derjenigen, die es versäumt haben, sich innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensaussetzung zu melden, werden in Abwesenheit beendet. Allerdings ist in der Praxis bei Dublin-Rückkehrern auch in diesem Fall eine Anhörung, sofern noch nicht geschehen, gewährleistet und eine Entscheidung in der Sache wird ergehen, es sei denn, eine Anhörung ist aus besonderen persönlichen (medizinisch begründeten) Umständen nicht angezeigt. Sollten Asylbewerber bereits eine bestandskräftige Sachentscheidung erhalten haben, so wird ihnen die Einreise nach Bulgarien erlaubt, allerdings werden sie so behandelt wie abgelehnte Asylbewerber, es sei denn, sie stellen einen Folgeantrag. Lediglich bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber ohne Folgeantrag können in Internierungslagern zur Vorbereitung der Abschiebung festgehalten werden (Seite 13).

Nach den Erkenntnissen der Einzelrichterin war Auslöser der Situation in Bulgarien Ende 2013 die sprunghafte Explosion der Zahl der Asylantragsteller binnen sechs Monaten, welche die Kapazitäten des bulgarischen Asylsystems sprengte. Die bulgarische Regierung hat hierauf reagiert und EASO sowie UNHCR und andere NGOs um Hilfe gebeten. Diese Unterstützungsleistungen haben nach den Feststellungen des EASO vom 25.02.2014 und des UNHCR vom 07.02.2014 und 21.03.2014 und dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zwischenzeitlich erhebliche Erfolge gezeigt. Die im UNHCR-Bericht vom 02.01.2014 maßgeblich angeführten Defizite wurden vielfach abgestellt.

Der UNHCR weist allerdings im Bericht vom April 2014 darauf hin, dass zwar bislang noch geringe Dublin- Rückführungsfälle zu verzeichnen seien. Es sei aber zu erwarten, dass die Zahl der Rückführungsanfragen und Rückführungen nach Bulgarien in den folgenden Monaten zunehmen werde. Der UNHCR betont, dass bei den zu erwartenden Rückkehrerzahlen eine Beibehaltung der Kapazität für etwa 6.000 Personen aufrecht zu erhalten sei und der bisherige Mitarbeiterstand bestehen bleiben bzw. noch verstärkt werden müsse, um eine erneutes Bearbeitungs- und Handlungsdefizit zu verhindern (Seite 14).

Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten neuen Erkenntnisse vermag die Kammer im jetzigen Zeitpunkt systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht (mehr) festzustellen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 01.04.2014, Az.: 23 L 122.14 A, noch ohne Hinweis auf den neuen UNHCR-Bericht Stand April 2014). Sofern andere Gerichte oder eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin eine Überstellung nach Bulgarien wegen systemischer Mängel abgelehnt haben, konnten sich diese Entscheidungen mit dem UNHCR-Bericht von April 2014 noch nicht befasst haben (so u.a. VG Bremen, Beschl. v. 11.03.2014, a.a.O; VG Schwerin, Beschl. v. 13.03.2014, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2014, a.a.O.; eher offen gelassen VG Regensburg, Beschl. v. 24.03.2014, a.a.O.; alle zitiert nach juris).

Entgegen der Behauptung de Antragstellers vermag die Einzelrichterin daher nicht zu erkennen, dass ihm bei einer Rückkehr zwangsläufig die Obdachlosigkeit droht. Denn dass er in Bulgarien als Asylsuchender registriert ist, dürfte sich schon aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer ergeben. Einen weiteren wesent - lichen Mangel hat der UNHCR in den Aufnahmekapazitäten und -bedingungen gesehen. Insoweit lässt sich bei Heranziehung der aktuellen Erkenntnisse feststellen, dass die Zahl der Personen in den Einrichtungen deutlich zurückgegangen und zugleich die Aufnahmekapazität erhöht worden ist. Allein die Tatsache, dass Antragsteller, die nicht in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, die Obdachlosigkeit drohen kann, begründet für sich genommen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Auch die Lebensbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen sind deutlich verbessert worden. Auch die Behauptung des Antragstellers, er werde keinen Zugang zu Nahrungsmitteln oder Trinkwasser haben, wird nach den erwähnten Erkenntnissen nicht bestätigt.

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 anführt, dass sein Asylantrag abgelehnt sei, vermag die Einzelrichterin hierin einen systemischen Mangel des bulgarischen Asylverfahrens nicht zu erkennen. Zunächst hat der Antragsteller schon nicht belegt, dass sein Erstantrag überhaupt schon abschlägig beschieden worden ist. Nach den Erkenntnissen des UNHCR wird ein Asylverfahren in Bulgarien erst ausgesetzt, wenn der Antragsteller nicht zu seiner Anhörung erscheint. Sodann hat der Antragsteller drei Monate Gelegenheit, eine Wiederaufnahme zu beantragen. Schon ein derartiger Zeitablauf ist hier nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen begründet die Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages in Abwesenheit schon deshalb keinen Mangel des bulgarischen Asylrechts, weil ihr maßgeblich ein freiwilliges Verhalten des jeweiligen Antragstellers zugrunde liegt, der nach Asylantragstellung aus Bulgarien ausgereist ist und sich um den weiteren Fortgang seines dortigen Asylverfahrens nicht gekümmert hat. Für einen solchen Fall sieht auch das deutsche Asylrecht – etwa im Wege einer Betreibensaufforderung (§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG) – die Möglichkeit vor, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Andere Gründe, die eine Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sich auch sonst nicht erkennbar. [...]