VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 12.05.2014 - 6 L 360/14.A - asyl.net: M22048
https://www.asyl.net/rsdb/M22048
Leitsatz:

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Dublin-Verfahren hat zur Folge, dass eine Rücküberstellungsfrist nach den Kriterien der Dublin III-VO nur im Falle einer Klageabweisung (neu) zu laufen beginnt; die deutsche Behörde hat die Behörde des Mitgliedstaats über die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Folge zu informieren, dass die bereits in Gang gesetzte Rücküberstellungsfrist nicht läuft (Art. 27 Abs. 3 lit c; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO).

Schlagwörter: inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Suizidgefahr, Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz, Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Frist, Überstellungsfrist, Fristbeginn, Hemmung der Frist, Spanien, Unterrichtung, Mitgliedstaat,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

Auf den am 28. April 2014 angebrachten, dem Tenor entsprechenden und nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich statthaften Antrag ist antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der u.a. gegen die auf Spanien zielende Abschiebungsanordnung im Bundesamtsbescheid vom 17. Februar 2014 gerichteten Klage anzuordnen; dementsprechend ist der ablehnende Eilrechtsschutzbeschluss vom 14. März 2014 nunmehr zu ändern. Denn im Rahmen der in Fällen der hier vorliegenden Art nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG umfasst die Prüfung sowohl des Bundesamtes wie des Gerichts auch die Frage nach einem (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (stdg. Rechtsprechung der Kammer; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris). Bei vorliegenden Abschiebungshindernissen steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) bzw. in den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat (§ 27a AsylVfG) durchgeführt werden kann.

Hier hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte glaubhaft gemacht, wegen einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität nach den Vorschriften des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes zunächst bis zum 6. Juni 2014 vorläufig in einer geschlossenen Krankenstation untergebracht und deshalb derzeit nicht transportfähig zu sein (vgl. Beschluss des AG Neuruppin vom 25. April 2014 - 21 XIV 3/14 -). Daher liegt derzeit ein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bundesamtsbescheid vom 17. Februar 2014 gerichteten Klage hat zur Folge, dass eine Rücküberstellungsfrist nach den Kriterien der Dublin III-VO nur im Falle einer Klageabweisung (neu) zu laufen beginnt; die deutsche hat die spanische Behörde über die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Folge, dass die bereits in Gang gesetzte Rücküberstellungsfrist nicht läuft, zu unterrichten (Art. 27 Abs. 3 lit. c; Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). [...]