VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2014 - 22 S 2224/13 - asyl.net: M22100
https://www.asyl.net/rsdb/M22100
Leitsatz:

1. Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich unzulässig.

2. Die DHKP-C ist eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG.

3. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - steht der Anordnung der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG bei einem nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesenen anerkannten Flüchtling nicht entgegen.

4. Die anfängliche Befristung einer noch nicht bestandskräftigen Ausweisung auf Null anstelle ihrer Aufhebung ist ausgeschlossen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: isolierte Anfechtungsklage, Ausweisung, Befristung, Befristung auf Null, Freizügigkeit von Personen mit internationalem Schutz, Freizügigkeit, internationaler Schutz, Meldeauflage, Meldepflicht, räumliche Beschränkung, terroristische Vereinigung, DHKP-C, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front,
Normen: AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 54a, AufenthG § 55 Abs. 1, AufenthG § 56 Abs. 1, RL 95/2011/EU Art. 21, RL 95/2011/EU Art. 24, RL 95/2011/EU Art. 33,
Auszüge:

[...]

Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 54 Nr. 5, 56 Abs. 1 Satz 1

Nr. 5 i.V.m. § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris).

1. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 a.a.O.).

Die DHKP-C ist eine Vereinigung in diesem Sinne. Die DHKP-C ist eine Nachfolgeorganisation der 1970 gegründeten THKP-C, aus der im Jahre 1978 die Devrimci Sol (deutsch: Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol) entstand, die darauf ausgerichtet war, in der Türkei durch Anwendung revolutionärer Gewalt einen politischen Umsturz herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Im Jahre 1980 wurde die Dev Sol in der Türkei verboten. Mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27.01.1983 wurde die Dev Sol nebst zugehöriger Teilorganisationen auch in Deutschland bestandskräftig verboten. Die DHKP-C wurde am 13.08.1998 in das Verbot einbezogen. Nach der ab 1992 infolge innerorganisatorischer Meinungsverschiedenheiten und persönlicher Auseinandersetzungen einsetzenden (Auf-)Spaltung der Dev Sol in zwei konkurrierende und sich gegenseitig bekämpfende Gruppierungen (sog. "Karatas-/Yagan-Flügel") konstituierten sich die Anhänger des "Karatas-Flügels" auf einem vom 30.03.1994 bis 09.05.1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (DHKP) und der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Es wurden ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP bzw. DHKC sowie Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C verbindlich festgelegt wurden, verabschiedet. Als Gründungstag wurde das Datum der (Partei-)Kongresseröffnung (30.03.1994) festgelegt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - D...). Ihre Zielsetzung ist die Herbeiführung einer Weltrevolution und der Sturz des Imperialismus, wobei nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der Türkei, sondern grundsätzlich auch in anderen Staaten zu erfolgen haben (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 352). [...]

2. Der Kläger ist seit vielen Jahren Anhänger der DHKP-C und fördert diese, nachdem er bereits für die Dev Sol tätig war, zumindest als ein in dieser Organisation seit ihrer Gründung verwurzelter Aktivist.

a) Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen DHKP-C - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (siehe BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Auswertung der eingeführten Erkenntnismittel, insbesondere der strafgerichtlichen Urteile, liegen jedenfalls Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger, der schon 1989 für die 1978 gegründete Dev Sol aktiv war, seit seiner Einreise ins Bundesgebiet Ende 1995 die DHKP-C bzw. ihre Vorgängerorganisation unterstützt (siehe zum reduzierten Beweismaß für das Unterstützen der Vereinigung durch den Ausländer BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 15). Es spricht sogar viel dafür, dass der Kläger seit ihrer Gründung im Frühjahr 1994 in Damaskus Mitglied der DHKP-C und damit Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist, worauf es jedoch nicht entscheidend ankommt. [...]

Der Kläger hat die einzelnen Tatsachenfeststellungen in diesem Urteil des Landgerichts, gegen das er Rechtsmittel nicht eingelegt hat, im angegriffenen Bescheid und auch in den Schriftsätzen des Beklagten - mit Ausnahme der Teilnahme an der Veranstaltung am 18.12.2011 in Stuttgart - nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung geltend macht, er habe nur wenige Exemplare der Wochenzeitung Yürüyüs selbst verteilt, der weit überwiegende Teil sei von Dritten bei ihm abgeholt und weiterverteilt worden, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung dieser Unterstützungshandlung, sondern bestätigt, dass er hierarchisch zwar gemeinsam mit E. G. dem A. Y. als für den Druck und die Verbreitung in der Region Verantwortlichen untergeordnet gewesen ist, aber, wie sich bereits aus dem persönlichen Kontakt zu diesem und auch unmittelbar zur Druckerei ergibt, in diese Organisationsstruktur deutlich über den reinen "Zeitungsausträgern" hinaus eingebunden war. A. Y. war damals bis zu seiner Festnahme Ende November 2006 der für die "Region Süd" verantwortliche (Führungs-)Funktionär und Rechtsberater der DHKP-C (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11). Der Kläger kannte diesen bereits aus der Türkei, wo er nach seinen Angaben sein Rechtsanwalt gewesen war. [...]

Eine Distanzierung von seinen Unterstützungshandlungen für die DHKP-C und eine Abkehr von seinen früheren Aktivitäten ist auch sonst in keiner Weise erkennbar. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von zurückliegenden Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne erkennbare Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass auch die in der Vergangenheit liegenden Tätigkeiten auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - juris).

Der Kläger wehrt sich gegen die in der Begründung der angegriffenen Verfügung und den Schriftsätzen des Beklagten genannten sowie gegen die weiteren in die Verhandlung eingeführten Tatsachen, denen er nicht im Einzelnen entgegentritt, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass er kein Mitglied der DHKP-C sei, sondern lediglich ein politisch denkender Mensch und jedenfalls nicht bewusst etwas Verbotenes - insbesondere seien die Versammlungen genehmigt und der Kulturverein zu keinem Zeitpunkt verboten worden - getan habe. Hierauf kommt es aber nicht an.

Daran, dass der Kläger die DHKP-C in Kenntnis von deren Zielen, Programmatik und Methoden unterstützt hat, kann nach Ansicht des Senats aufgrund seiner langjährigen Beteiligung und vor dem Hintergrund seiner Unterstützung bereits der Vorgängerorganisation Dev-Sol und - noch in der Türkei - der Jugendorganisation Dev-Genc sowie seines mit hieran anknüpfender politischer Verfolgung begründeten Asylgesuchs kein ernsthafter Zweifel bestehen. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger, der in der Türkei Soziologie studiert hat, sich bereits als Student politisch engagiert hat. Bereits seit dieser Zeit steht er in Verbindung zu A. Y., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 in der Türkei sein Rechtsanwalt war. Weiterhin hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 Karatas bereits aus Zeiten seiner türkischen Haft gekannt und mit diesem jedenfalls damals in brieflichen Kontakt gestanden. Auch hat er zusammen mit dem wegen seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C verurteilten E. D. eines der "Vereinsblätter" vertrieben und dem Tarnverein "Anatolische Kultur und Kunsthaus e.V." angehört, dessen Vorstand dieses DHKPC- Mitglied seit 2007 nach der unter Mitwirkung des Klägers erfolgten Satzungsänderung angehörte.

Nach Ansicht des Senats ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Kläger - entgegen seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 - sowohl die Ziele der DHKP-C als auch deren terroristischen Aktionen zu deren Erreichung kannte bzw. kennt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 hat er schließlich selbst erklärt, dass er Sympathisant dieser Organisation sei und deren Meinung und Ideologie teile. Ob er persönlich die gewalttätige Komponente der Ideologie der DHKP-C ausdrücklich befürwortet, ist nicht ausschlaggebend. Es fällt aber auf, dass er sich auch insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 nicht von dieser Organisation distanziert, sondern vielmehr die Ansicht vertreten hat, die DHKPC beeinträchtige Deutschland nicht, da sie außerhalb der Türkei Gewalt grundsätzlich ablehne.

Der Kläger hat mit den oben dargestellten jahrelangen kontinuierlichen Tätigkeiten diese Organisation mitgetragen. Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet die Bestrebungen dieser verbotenen Vereinigung bzw. ihrer Vorgängerorganisation unabhängig von einer Mitgliedschaft jedenfalls fördern und deren Strukturen, die ihm einschließlich der Tarnorganisationen bekannt waren, erhalten wollte, steht für den Senat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart fest. Für die Unterstützung der DHKP-C im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es insoweit nicht maßgeblich, welcher Hierarchieebene innerhalb der Struktur dieser Vereinigung der Kläger angehört hat. Der Senat schließt sich im Übrigen der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 214/10 - juris) an, wonach in Ansehung der Struktur der Vereinigung Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der Qualifizierung der DHKP-C als terroristische Vereinigung zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren, nicht gegeben sind. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKP-C dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört. [...]

3. Als anerkannter Flüchtling darf der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 und Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die auch eine Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 5 AufenthG besonderen Schutz genießender Ausländer rechtfertigen können, in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor.

Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine "tatbezogenen" besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Qualität und jahrelangen Dauer der Aktivitäten, die jederzeit ihre Fortsetzung finden können, liegt ein solcher Fall nicht vor.

Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen geben, bei deren Vorliegen über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden ist (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). [...]

6. Der dargestellte nationale Maßstab der "schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" als tatbestandliche Voraussetzung der Ausweisung wird hier nicht durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304, S. 12) bzw. die Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie (- QRL - ABl. L 337, S. 9) modifiziert.

Auf die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung sind diese Grundsätze trotz der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und des ihm daraufhin ursprünglich erteilten Titels ausnahmsweise nicht anwendbar. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger bereits vor Inkrafttreten der ursprünglichen Qualifikationsrichtlinie erfolgte. Art. 21 und Art. 24 QRL enthalten - etwa im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 QRL - keine Sonderregelungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass deren Anwendbarkeit bei Altanerkennungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Senats vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - juris Rn. 21 f. und vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - juris Rn. 11 ff.). Nach deutschem Recht ist die Ausweisung auch, soweit sie zum Erlöschen eines statusbedingten Titels im Sinne der Richtlinie (Art. 24 QRL) führt, eine Entscheidung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL (a). Im hier vorliegenden besonderen Fall ist aber die bereits bestandskräftig gewordene und auch ausweisungsunabhängig erfolgte Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG die in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL maßgebliche Entscheidung (b).

a) Art. 24 Abs. 1 QRL regelt den sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Absatz 1) ergebenden Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen, unter denen trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes der Titel verweigert werden darf. Art. 21 QRL regelt in Absatz 2 die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Flüchtlings und macht in Absatz 3 deutlich, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder ein bereits erteilter und fortbestehender Aufenthaltstitel keinen weitergehenden Schutz bietet.

Entscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 QRL sind damit - bezogen auf eine Person, der, wie dem Kläger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - alle Maßnahmen, die dieser entweder den statusbedingten Aufenthaltstitel entziehen und/oder deren Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ablehnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ablehnung der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 2 AufenthG entschieden, dass die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Versagungsgrunds des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG an Art. 21, 24 QRL gemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - Rn. 24). Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris), ob auch eine Ausweisung eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ist und die sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen damit auch bei einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, die - anders als die Ablehnung - nicht auf die Gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG beschränkt ist, zu stellen sind.

Der Senat hat bereits ausgeführt (vgl. zuletzt Vorlage-Beschluss vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris), dass eine Ausweisung, die einen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitel zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL entsprechen muss. Hieran ist festzuhalten.

Die Ausweisung beendet grundsätzlich nicht nur einen bestimmten, sondern alle bereits erteilten Titel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Sie trifft dabei - anders als die Rücknahme und die Ablehnung der Neuerteilung oder Verlängerung - keine unmittelbare Entscheidung über das Bestehen von Titelerteilungsansprüchen (auch nicht auf die erneute Erteilung der erloschenen Aufenthaltstitel). Dem entspricht es, dass auch der besondere Ausweisungsschutz nach nationalem Recht grundsätzlich nicht an das Bestehen oder Nichtbestehen von Titelerteilungsansprüchen anknüpft. In Bezug auf solche Ansprüche entfaltet die Ausweisung aber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG u.a. ein in der Regel zu befristendes Titelerteilungsverbot, die sog. Sperrwirkung. Die Sperrwirkung wird durch gleichzeitige oder nachfolgende hierauf gestützte Ablehnungsentscheidungen titelbezogen umgesetzt und konkretisiert.

Dieses deutsche Institut der Ausweisung als solches kennt die Qualifikationsrichtlinie, die auch mit Art. 21, 24 QRL nicht tatbestandlich an einzelne nationale Bestimmungen anknüpft, nicht. Aus Art. 21, 24 QRL lässt sich dementsprechend zwar kein unmittelbarer Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG - weder anknüpfend an einen Titel noch an einen Status - entnehmen. Es wird insoweit grundsätzlich vom Gesetzgeber zu entscheiden sein, ob er den Schutz der Art. 21, 24 QRL im nationalen Recht als besonderen, an den Status oder den Titelbesitz anknüpfenden Ausweisungsschutz für Ausländer, denen internationaler Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) zuerkannt ist, ausgestaltet, mit der Folge, dass hierdurch auch mittelbar bereits erteilte schutzunabhängige nationale Titel vor dem Erlöschen und Ansprüche auf Erteilung von schutzunabhängigen nationalen Titeln vor dem Eingreifen der Sperrwirkung geschützt werden. Ein solcher besonderer über die Vorgaben der Art. 21, 24 QRL hinausgehender Ausweisungsschutz ist dabei nicht die einzig mögliche Umsetzung. Alternativ wäre denkbar, dass der Gesetzgeber den zur Aufnahme des Flüchtlings zu erteilenden nationalen Titel von den Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch Änderung dieser Bestimmungen, durch Änderung des § 25 AufenthG oder auch durch Normierung dieser Titel außerhalb des Aufenthaltsgesetzes ausnimmt (vgl. zur Aufenthaltsgestattung des Schutzsuchenden vgl. § 67 AsylVfG, §§ 56 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie Art. 9 RL 2013/32/EU). Bisher hat der nationale Gesetzgeber die sich aus Art. 21, 24 QRL ergebenden Anforderungen aber nicht umgesetzt, was zur Folge hat, dass Art. 21, 24 QRL unmittelbar Anwendung finden und die Ausweisung damit jedenfalls soweit sie die dort genannten Wirkungen bezüglich des zur Aufnahme als Flüchtling (zum Begriff vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. b QRL) bzw. aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz erteilten Titels entfaltet, an deren Vorgaben zu messen ist.

Daher finden nach Ansicht des Senats auch auf eine Ausweisung, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ersatzlos zum Erlöschen bringt, die Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 QRL über die Aufhebung bzw. Beendigung von Aufenthaltstiteln Anwendung (Vorlage-Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris). Dabei kann es im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, an welchem Maßstab eine Ausweisung zu messen ist, die die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht ersatzlos zum Erlöschen bringt, weil gleichzeitig eine auf mindestens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt wird, so dass im Ergebnis nur eine "Herabstufung" erfolgt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 27.05.2013 - 11 S 2336/12 - juris und im Beschluss des Senats vom 15.08.2013 - 11 S 1711/12 - für den Fall des Verstoßes der ersatzlosen Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis gegen Art. 6 ARB 1/80). [...]

II. Die Anordnung der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BT-Drucks. 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, Plenarprotokoll 802 vom 09.07.2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, ohne von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit oder von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Nach nationalem Recht sind die Auflagen damit nicht zu beanstanden.

Den auf der Grundlage von § 54a AufenthG verfügten Auflagen steht auch nicht der Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets nach Art. 33 QRL entgegen. Zwar gilt Art. 33 QRL unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Aufnahme im Mitgliedstaat und lässt eine Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu (vgl. auch oben zu Erwägungsgrund 30 der QRL 2004 bzw. Erwägungsgrund 40 der QRL 2011). Ein anderes Verständnis lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit Art. 26 GFK herleiten (so aber Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 939). Der Wortlaut der deutschen Fassung des Art. 33 QRL setzt eindeutig ausschließlich die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und nicht auch die erfolgte Aufnahme im Wege der Erteilung des Aufenthaltstitels voraus. Auch aus der englischen und französischen Fassung (Begünstigte des Status bzw. die, den Status genießen) ergibt sich nichts anderes. In der englischen Fassung lautet die Regelung:

"Member States shall allow freedom of movement within their territory to beneficiaries of refugee or subsidiary protection status, under the same conditions and restrictions as those provided for other third country nationals legally resident in their territories."

Die französische Fassung lautet: "Les États membres permettent aux personnes bénéficiant du statut de réfugié ou du statut conféré par la protection subsidiaire de circuler librement à l'intérieur de leur territoire, dans les mêmes conditions et avec les mêmes restrictions que celles qui sont prévues pour les ressortissants d'autres pays tiers résidant légalement sur leur territoire."

Dem entspricht es, dass die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Rechte, von denen der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 QRL nur einer ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris), auch im Übrigen grundsätzlich nur an die Zuerkennung des jeweiligen Status anknüpfen (vgl. die unter Kapitel VII "Inhalt des nationalen Schutzes" getroffenen Bestimmungen - Art. 22 ff., sowie die Erwägungsgründe 38 ff.). Das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit wird im jeweiligen Aufenthaltsstaat garantiert. Dabei fordert das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Freizügigkeit nicht die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen, sondern, wie beim Zugang zu Wohnraum (Art. 32), mit Drittausländern, die sich rechtmäßig im jeweiligen Hoheitsgebiet aufhalten.

Etwas anderes lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm nicht herleiten. Nach Art. 30 des Entwurfs der Kommission sollten Personen, die internationalen Schutz genießen, unbeschränkte Freizügigkeit in den jeweiligen Mitgliedstaaten erhalten (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen, Schutz benötigen KOM(2001) 510 endgültig vom 12.9.2001: "Member States shall not limit the freedom of movement within their territory of persons enjoying international protection"). Der Kreis der Berechtigten wurde im Laufe des Normgebungsverfahrens nicht eingeschränkt. Allerdings wurde der Umfang der Freizügigkeit, die ihnen zu gewähren ist, aufgrund von Forderungen einzelner Mitgliedstaaten nach Ergänzung von Ausnahmen (z.B. aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung, Strafverfahren) eingeschränkt (EL/E/IRL/I/UK – Deutschland hatte einen Prüfungsvorbehalt geltend gemacht, vgl. Council doc. No. 10596/02, p. 36 und Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1198). Auch wenn die Gestaltung dieser Einschränkung mit Blick auf Art. 26 GFK erfolgt sein dürfte (vgl. Hailbronner, a.a.O.), der in der deutschen Fassung bestimmt, dass jeder vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren wird, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden (vgl. dazu unten), ergibt sich hieraus nicht, dass auch der Kreis der Berechtigten auf diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die sich rechtmäßig im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, beschränkt werden sollte, und sich ausgewiesene Schutzberechtigte deshalb nicht darauf berufen können (so aber Marx a.a.O.). Denn zwar wird auch anerkannten Schutzberechtigten mit der erfolgten Einschränkung nicht mehr - wie zunächst vorgesehen - uneingeschränkte Freizügigkeit (wie den jeweiligen Staatsangehörigen), sondern nur noch in dem Umfang, wie diese auch anderen Drittstaatsangehörigen zusteht, die sich rechtmäßig im jeweiligen Mitgliedstaat aufhalten, gewährt. Die in Art. 26 GFK enthaltene Einschränkung auf sich "rechtmäßig" im Hoheitsgebiet aufhaltende Schutzberechtigte wurde aber nicht übernommen. Offenbleiben kann damit, ob die nicht verbindliche deutsche Übersetzung der Genfer Flüchtlingskonvention überhaupt korrekt ist (vgl. die verbindliche englische und französische Fassung: Each Contracting State shall accord to refugees lawfully in its territory the Right … und Tout Etat Contractant accordera aux réfugiés se trouvant régulièrement sur son territoire le droit …) bzw. welche Bedeutung der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in dieser Bestimmung hat (vgl. zu diesem Begriff in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 - juris) und insbesondere, ob damit ein rechtmäßiger, über den gewährten Schutz vor Zurückweisung hinausgehender Aufenthaltsstatus gemeint ist.

Im Bereich der Freizügigkeit muss damit ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auch wenn er ausgewiesen und/oder ihm der Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 QRL versagt werden kann bzw., wie im Falle des Klägers, versagt worden ist, einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer gleichgestellt werden.

Für die Frage, welche sich mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittausländer dabei als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind, erscheint eine Auslegung unter der Berücksichtigung der in Art. 26 GFK naheliegend. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 - juris) hat zu Art. 26 GFK entschieden, dass diese Vorschrift die Anwendung der Bestimmungen erlaubt, die allgemein für Ausländer unter den "gleichen Umständen" gelten. Der Begriff der "gleichen Umstände" wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich "auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen", zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden darf, aber auch nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 a.a.O.).

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob sich aus Art. 32 QRL 2004 (jetzt Art. 33 QRL 2011) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung ergeben als aus Art. 26 GFK, aber darauf hingewiesen, dass Art. 33 QRL als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, wählt und keine Präzisierung wie Art. 6 GFK enthält. Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Einschränkung der Freizügigkeit in Art. 33 QRL mit der in Art. 26 GFK gleichbedeutend ist. Denn im vorliegenden Fall findet die Aufenthalts- und Meldeauflage ihre Grundlage in der in Art. 33 QRL vorgesehenen Einschränkung, auch wenn die Vergleichsgruppe alle sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörige sind, unabhängig von dem ihrem Aufenthalt jeweils zugrunde liegenden Zweck. Vor dem Hintergrund, dass sich allein aus dem Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich kein Anspruch auf ein Daueraufenthaltsrecht ergibt, scheidet demgegenüber eine Gleichstellung mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder eines Daueraufenthalts-EU aus.

Ausgehend von dieser Vergleichsgruppe sind die verfügten Auflagen rechtmäßig. Zwar können sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Drittausländer den hier verfügten Beschränkungen nicht auf der Grundlage des § 54a AufenthG unterworfen werden. Absatz 1 der Regelung sieht Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen für Ausländer, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, zwingend vor (Satz 1). Ist ein Ausländer auf Grund anderer Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Satz 2). Auch die Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde gemäß Absatz 2 erfasst ausschließlich Ausländer im Sinne des Satzes 1 (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, AuslR, Stand: 01.09.2013, § 54a Rn. 5; a.A. Hailbronner, a.a.O., § 54a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des Absatzes 1 lässt sich bereits entnehmen, dass auch im Falle des Satzes 1 grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen muss, so dass auch ein Ausländer, der sich trotz vollziehbarer Ausweisung aufgrund eines Titels nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht auf dieser Grundlage entsprechenden Beschränkungen unterworfen werden kann. [...]

C. Schließlich ist auch die vom Beklagten mit Verfügung vom 24.02.2014 getroffene Befristungsentscheidung, die der Senat aufgrund des Hilfsantrags des Klägers, mit dem er die Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf Null begehrt, zu prüfen hat, überwiegend nicht zu beanstanden.

Dieser Hilfsantrag des Klägers ist zulässig. Denn in der Anfechtung der Ausweisung war bereits erstinstanzlich zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 39 und vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, S. 574 Rn. 9 ff.). Nachdem das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf den Hauptantrag des Klägers hin aufgehoben hatte, hatte es über diesen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. In diesen Fällen fällt der Hilfsantrag im Berufungsverfahren an, wenn - wie hier - die Berufung zur Abweisung des Hauptantrags führt.

I. Nachdem der Beklagte während des Berufungsverfahrens eine Befristung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen hat, ist vom Senat insoweit zunächst zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist, insbesondere, wie vom Kläger beantragt, auf Null hat. Dies ist nicht der Fall.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Dauer unter zehn Jahren. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf eine Befristungsentscheidung hätte. Zwar knüpft in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG) ebenso ungewiss ist, wie die der freiwilligen Ausreise, der Fristbeginn nicht an ein gewisses bzw. von den Beteiligten herbeiführbares Ereignis an. Eine in dieser Weise bedingte Befristung verfehlt ihre eigentliche Aufgabe. Weder verschafft sie dem Ausgewiesenen eine zeitliche Perspektive noch trägt sie zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gehalten sieht, ist die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber einheitlich so auszulegen, dass auch die Wirkungen der Ausweisung bereits mit Erlass der Ausweisungsverfügung zu befristen sind.

Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn es besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der DHKPC, die bereits auf das Jahr 1989 zurückgeht, abzusehen, so dass mit einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens auch in ferner Zukunft nicht ernsthaft gerechnet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist - wohl ausgehend von der aktuellen Situation - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Dieses normative Korrektiv biete der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei seien insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen.

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss hierzu die nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zunächst wohl auch immer dann unmittelbar in einem zweiten Schritt relativiert werden, wenn, wie hier, noch ungewiss ist, ob überhaupt und ggf. bei Vorliegen welcher persönlichen Verhältnisse die gesetzte Frist, die auch nachträglich verkürzt werden kann, in Lauf gesetzt wird. Auch nach diesen Grundsätzen ist hier allerdings die Frist von 10 Jahren nicht zu verkürzen. Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt sichert, aber eine besondere berufliche Integration liegt dem nicht zugrunde. Er ist als Reinigungskraft für häufig wechselnde (Leih-)Arbeitgeber tätig. Er ist erst im Alter von 31 Jahren nach Deutschland gekommen, verfügt über keine starken familiären Bindungen in Deutschland und es ist auch eine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht zu erkennen. Sein politisches Denken ist maßgeblich auf die Türkei ausgerichtet und sein soziales Umfeld bilden gleichgesinnte Landsleute. Die Festsetzung einer Sperrfrist von zehn Jahren ist damit auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben) entwickelten Kriterien verhältnismäßig.

Der Senat verkennt nicht, dass sich aus dem oben Dargelegten auch ergibt, dass die Wirkungen der Ausweisung (weitgehendes Titelerteilungsverbot, Verfestigungssperre, Ausreisepflicht), die nicht erst mit der Ausreise des Klägers eintreten, sondern bereits mit Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit der Verfügung, trotz der Befristung auf 10 Jahre letztlich unbefristet fortwirken. Dies beruht aber unabhängig davon, welche Frist festgesetzt wird, auf der Art der Bedingtheit des Fristbeginns (vgl. oben) in Fällen, wie dem vorliegenden, und führt nicht dazu, dass diese oder alle Wirkungen der Ausweisung unabhängig von einer Ausreise oder gar auf Null zu befristen sind. Denn nach dem eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die nach Satz 3 bis 5 festzusetzende Frist mit Ausreise.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hiervon abweichend einen Anspruch auf eine Befristung auf Null in Ausnahmefällen angenommen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 - und - 1 C 5.13 - juris, m.w.N.). Es handelte sich dabei aber um Fallgestaltungen, in denen aufgrund von Änderungen der Sachlage grundsätzlich ein Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit mit sofortiger Wirkung in Betracht gekommen wäre (vgl. § 51 Abs. 5 und § 49 Abs. 1 LVwVfG). Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu nach § 11 AufenthG), muss in solchen Fällen nun statt eines Widerrufs eine gesetzlich nicht vorgesehene Befristung auf Null erfolgen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nach Ansicht des Senats aber nichts dafür herleiten, dass ein (Hilfs-)Anspruch auf Befristung ohne Ausreise oder sogar auf Null bereits bei der erstmaligen Befristung gleichzeitig mit Erlass einer rechtmäßigen Verfügung bestehen könnte. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nichts anderes, da der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von dem Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung der Frist maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten und insoweit auch einen nachträglich entstandenen Anspruch auf Befristung auf Null geltend machen kann.

Im Übrigen gibt es derzeit auch keine Gründe dafür, dem Kläger die Verfestigung seines Aufenthalts bereits ab einem früheren Zeitpunkt wieder zu ermöglichen. Zudem sind die Auflagen und Beschränkungen, wie dargelegt, unabhängig hiervon unter Kontrolle zu halten und ggf. zu beschränken. [...]