LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2014 - L 20 AY 138/13 B - asyl.net: M22143
https://www.asyl.net/rsdb/M22143
Leitsatz:

1. § 2 Abs. 3 AsylbLG ist keiner Auslegung dahingehend fähig, dass Kinder, die die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG noch nicht erfüllt haben, gleichwohl deshalb Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beziehen können, weil ihre Eltern diese bereits beziehen.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Denn das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist auch bei Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG durch die hierzu bestehende Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11) sichergestellt.

3. Im Rahmen von § 3 AsylbLG besteht kein weiterer regelmäßiger Zahlungsanspruch für Bedarfe aus der Abteilung 5 nach § 5 RBEG. Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts sieht diese Leistungen nicht vor; sie bindet zugleich Leistungsträger und Gerichte.

4. Die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Kinder, Kind, Vorbezugsfrist, Analogleistungen, Vorbezugszeit, Existenzminimum, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 3, AsylbLG § 3, RBEG § 5, AsylbLG § 2 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

a) Soweit der Kläger - ausweislich seines Vortrags im jetzigen Beschwerdeverfahren - Analogleistungen nach § 2 AsylbLG begehrt, könnte sich dies mangels im streitigen Zeitraum erfüllter Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG allenfalls aus § 2 Abs. 3 AsylbLG ergeben. Nach dieser Vorschrift erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.

aa) Mit § 2 Abs. 3 AsylbLG sollte zwar erreicht werden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern (grundsätzlich) keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben (BT-Drucksache 13/2746 S. 16 zu § 2 Abs. 3). Die gewollte leistungsrechtliche Gleichbehandlung bezweckt aber keine an einem Familienmitglied orientierte Besserstellung anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, sondern normiert nur eine zusätzliche leistungseinschränkende Voraussetzung bei Analogleistungen für den von § 2 Abs. 3 AsylbLG erfassten Personenkreis. Das zeigen schon Systematik ("erhalten Leistungen nach Abs. 1") und Wortlaut ("nur") der Norm. Eine entsprechende Lesart ergibt sich überdies aus der Rechtsentwicklung: Der ursprüngliche Gesetzentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24.10.1995 (BT-Drucksache 13/2746) sah Analogleistungen ohne Wartefrist nur für geduldete Ausländer vor; ohne die dem jetzigen Abs. 3 inhaltlich entsprechende damalige Regelung des Abs. 2 hatte es zu unterschiedlichen Leistungen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft kommen können, wenn beide Elternteile lediglich für sich einen Asylantrag gestellt hatten, während die Kinder eine Duldung besaßen und so früher in den Genuss von Analogleistungen gekommen wären (BT-Drucksache 13/2746 S. 16 zu § 2 Abs. 3). Allein dieser Situation sollte mit § 2 Abs. 3 AsylbLG begegnet werden. Auf das Erfüllen (auch) der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Person der minderjährigen Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben, sollte hingegen nicht verzichtet werden. Ein Abweichen von der zwingenden Regelung der Vorbezugszeit für Kinder, die - wie der Kläger - erst in Deutschland geboren wurden, ist damit nicht vereinbar. Ob der Gesetzgeber insoweit eine sinnvollere oder bessere Lösung hätte wählen können, obliegt nicht der gerichtlichen, sondern allein der rechtspolitischen Beurteilung (siehe zum Ganzen BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R Rn. 25 f. m.w.N.).

bb) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern nicht.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Senat die obigen Ausführungen zu § 2 Abs. 3 AsylbLG bereits in seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 (Rn. 56) in gleicher Weise gemacht hat. Sie waren deshalb Grundlage für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 (zum Fall 1 BvL 2/11). Insofern hatte der Senat seinerzeit darzulegen, dass der dortigen Klägerin nicht bereits eine einfach-rechtliche Auslegung zu einem verfassungsgemäßen Leistungsanspruch verhelfen könne; die Unmöglichkeit einer solchen einfach-rechtliche Auslegung bildete erst die Voraussetzung dafür, dass in jenem Verfahren überhaupt das Bundesverfassungsgericht nach § 100 Abs. 1 GG in zulässiger Weise angerufen werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in seinem Urteil vom 18.07.2012 an dieser einfach-rechtlichen Auslegung des Senats keinen Anstoß genommen, sondern die Vorlage zur Normenkontrolle als zulässig erachtet. Damit aber hat es ersichtlich nicht die Möglichkeit gesehen, ein verfassungsgemäßes Ergebnis in jenem Verfahren bereits durch verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 AsylbLG erreichen zu können. Dementsprechend hat es verfassungsrechtliche Fragen zu den Leistungen nach dem AsylbLG allein bei § 3 AsylbLG verortet, nicht aber - wie es der Kläger offenbar jetzt wünscht - bei § 2 Abs. 3 AsylbLG.

Der Senat sieht dementsprechend keinen Grund dafür, dass das Sozialgericht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 AsylbLG für verfassungswidrig halten und seinerseits das Verfahren nach Art 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Normenkontrolle des § 2 Abs. 3 AsylbLG beim Bundesverfassungsgericht erwirken müsste. In seinem genannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss hat der Senat vielmehr (in Rn. 111 f.) ausgeführt, die verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verorte sich ausschließlich bei der Frage, ob die Leistungen nach § 3 AsylbLG grundrechtswahrend seien. Das Bundesverfassungsgericht hat sodann die gesetzlich vorgesehenen Grundleistungen nach dem AsylbLG für evident unzureichend und verfassungswidrig gehalten; zugleich hat es jedoch eine bis zur gesetzlichen Neuregelung geltende Übergangsregelung getroffen, die diesen verfassungswidrigen Zustand gerade beseitigt. Wegen ihrer Anknüpfung an das RBEG hat diese Übergangsregelung zudem an der Leistungsdynamisierung im SGB XII und SGB II teil und vermeidet so, dass wiederum im Laufe der Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung eine verfassungswidrige Unterversorgung eintreten kann. Ist damit auch bei lediglich Grundleistungsberechtigten die Wahrung ihres Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gesichert, so sieht der Senat weder einen verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt noch eine Notwendigkeit für eine Normenkontrolle des § 2 Abs. 3 AsylbLG nach Art. 100 Abs. 1 GG.

b) Soweit der Kläger jedenfalls im Rahmen der bezogenen Leistungen nach § 3 AsylbLG zusätzliche Leistungen zur Deckung des Bedarfs aus der Abteilung 5 nach § 5 RBEG geltend macht, widerspricht dies der vom Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung zu Nr. 3a des Tenors für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG getroffenen Übergangsregelung.

Dort ist ausdrücklich (in Satz 2) ausgeführt, dass regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände) unberücksichtigt bleiben. (Auch) In den Gründen seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (Rn. 104) ausdrücklich ausgeführt, die Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände) blieben unberücksichtigt; überdies hat es insoweit angemerkt, nach § 3 AsylbLG würden nur Gebrauchsgüter des Haushalts, aber nicht der Hausrat zu den Grundleistungen gerechnet.

Diese Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung getroffen. Sie ist bis dahin für das Gericht bindend, da nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Im Übrigen kommt der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG ohnehin Gesetzeskraft zu.

Soweit der Kläger insofern der Ansicht ist, das Bundesverfassungsgericht habe irrtümlich angenommen, dass wiederkehrende Ausgaben für Reinigungsmittel, Putzlappen usw. von der Beklagten (als Sachleistung) zur Verfügung gestellt würden, so würde dies nichts an der Verbindlichkeit der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung ändern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rn. 109) "unter der Voraussetzung und in der Annahme", dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich deckten, ausgeführt, die Übergangsregelung greife nicht in die Regelungssystematik des AsylbLG hinsichtlich der Art der Leistungen ein, und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, werde durch die Übergangsregelung nicht berührt. Sollte der Kläger insofern der Ansicht sein, der Anteil der Leistungen nach § 3 AsylbLG, der ihm als Sachleistungen gewährt wird, sei - entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts - tatsächlich nicht ausreichend, so sei er jedoch darauf verwiesen, dass bereits im Widerspruchsbescheid vom 18.0.2013 ausgeführt wird, der Kläger möge sich an die Außenstelle AsylbLG der Beklagten wenden, sollte er dringend Hausratsgegenstände benötigen, damit von dort geprüft werden könne, inwieweit hier eine zusätzliche Bedarfsdeckung möglich sei. Dies bleibt dem Kläger weiterhin unbenommen. Eine monatlich regelmäßige finanzielle Mehrleistung jedoch (vom Kläger mit 1,45 EUR zzgl. 1,46 EUR beziffert) sehen die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts und im Übrigen auch § 6 AsylbLG nicht vor (zu letzterem vgl. den genannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats zu Rn. 57 bis 62). [...]