OVG Hamburg

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OVG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014 - 4 Bs 98/14 - asyl.net: M22155
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Leitsatz:

Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann auch dann eröffnet sein, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde und sich nur noch geduldet in Deutschland aufgehalten hat. Die Illegalität des Aufenthalts und eine während dieser Zeit erfolgte Integration können mit dem gebotenen Gewicht im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Integration, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Deutschkenntnisse, Straftat, Verwurzelung, Entwurzelung, Türkei, Ausweisung, Duldung, Ausreisepflicht, Wiederholungsgefahr, Europäische Menschenrechtskonvention, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens,
Normen: EMRK Art. 8 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Persönlichkeit eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, InfAuslR 2011, 235, juris Rn. 19; Beschl. v. 10.5.2007, InfAuslR 2007, 275, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 21).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller in Deutschland ein Privatleben in dem vorgenannten Sinne. Er lebt sein gesamtes Leben, also seit fast 44 Jahren, in Deutschland. Er ist hier geboren und zur Schule gegangen. Er spricht die deutsche Sprache. Nahezu seine gesamte Familie lebt im Bundesgebiet. Wie seine in Deutschland erbrachten Integrationsleistungen zu gewichten sind, betrifft nicht die Frage, ob der Schutzbereich eröffnet ist, sondern ob ein Eingriff in den Schutzbereich i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, Nr. 40601/05 [Mutlag] Rn. 50, InfAuslR 2010, 325, juris; siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, juris Rn. 51).

Der Eröffnung des Schutzbereich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Jahr 2008 ausgewiesen wurde und sein Aufenthalt in den vergangenen Jahren deshalb nicht mehr legal gewesen ist, er sich vielmehr nur noch geduldet in Deutschland aufgehalten hat. Dieser Umstand nimmt dem Antragsteller weder die Möglichkeit, sich auf den Schutz seines Privatlebens zu berufen, noch steht er einer Berücksichtigung von Integrationsmomenten entgegen, die erst während dieser Zeit illegalen Aufenthalts entstanden sind.

Es ist in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, ob sich ein Ausländer, dessen bisheriger Aufenthalt im "Gastland" nicht legal war, auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den dort garantierten Schutz des Privatlebens berufen kann. Während ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass sich auch ein Ausländer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne, dessen bisheriger Aufenthalt nicht legal gewesen ist (so etwa OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2012, 4 Bf 111/10, UA S. S. 13 ff.; Urt. v. 24.3.2009, InfAuslR 2009, 279, juris Rn. 97; Beschl. v. 3.3.2009, 2 Bs 22/09, BA S. 7; Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, BA S. 6 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 31 ff.; Beschl. v. 5.2.2009, AuAS 2009, 197, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, juris Rn. 49; Urt. v. 5.7.2011, InfAuslR 2011, 379, juris Rn. 34; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.9.2010, 2 M 132/10, juris Rn. 8), ist namentlich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass "ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, (…) grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht" kommt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 18.09, AuAS 2011, 86; Urt. v. 30.4.2009, AuAS 2009, 194, juris Rn. 20; dem folgend OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2010, AuAS 2011, 3, juris Rn. 5 ff.; Beschl. v. 19.7.2010, DVBl. 2010, 1113, juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.1.2012, OVG 3 B 19.10, juris Rn. 28; OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 11.8.2011, 19 CE 11.1347, juris Rn. 4; eingehend zum Streitstand m.w.N.: VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 31 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof). Dieser Rechtsprechung entnimmt der Senat indes nicht einen übergreifenden Rechtssatz, wonach der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK für Ausländer, deren bisheriger Aufenthalt nicht legal gewesen ist, nicht eröffnet sei (so auch die Einschätzung bei OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, BA S. 7 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 33). Dies gilt namentlich für die Rechtssache "Nnyanzi" (Urt. v. 8.4.2008, Nr. 21878/06 [Nnyanzi] Rn. 76, ZAR 2010, 189), auf die das Bundesverwaltungsgericht zum Beleg seiner Auffassung wiederholt Bezug genommen hat. In dieser Entscheidung hat es der Gerichtshof offen gelassen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Die Bedeutung der Rechtmäßigkeit des Voraufenthalts hat er in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Erst im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, zu der der Gerichtshof gelangt ist, weil er zu Gunsten der betreffenden Ausländerin unterstellt hat, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei eröffnet, hat er u.a. darauf abgestellt, die betreffende Ausländerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht innegehabt. Der Prüfungsansatz des Gerichtshof in der Sache "Nnyanzi" spricht danach eher dafür als dagegen, dass der Schutz - bereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch eröffnet sein kann, wenn der bisherige Aufenthalt des Ausländers im "Gastland" nicht rechtmäßig gewesen ist. Andernfalls hätte es nahe gelegen, sogleich die Eröffnung des Schutzbereichs zu verneinen.

Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs uneinheitlich. In einigen Fällen hat er vertreten, der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei (insbesondere deshalb) nicht eröffnet, weil der betreffende Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts gewesen sei (vgl. EGMR, Entsch. v. 7.10.2004, Nr. 33743/03 [Dragan], NVwZ 2005, 1043, juris; weitere Nachweise bei OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2010, AuAS 2011, 3, juris Rn. 11). In anderen Fällen hat der Gerichthof die Frage der (Dauer der) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hingegen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gewürdigt (vgl. EGMR, Urt. v. 25.3.2010, Nr. 40601/05 [Mutlag] Rn. 56, InfAuslR 2010, 325, juris; Urt. v. 30.1.2006, Nr. 50435 [da Silva und Hoogkamer], InfAuslR 2006, 298). Nicht zuletzt der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allerdings Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Fehlen eines rechtmäßigen Voraufenthalts einen Ausländer nicht hindert, sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen. In der Rechtssache "Osman" (Urt. v. 14.6.2011, Nr. 38058/09 [Osman], Rn. 65) anerkennt der Gerichtshof nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit, dass sich ein – nicht zuletzt im "Gastland" aufgewachsener – Ausländer trotz zumindest zeitweise fehlender Aufenthaltserlaubnis auf den Schutz des Familien- und Privatlebens berufen könne.

Nach Auffassung des Senats gibt es keine zwingenden konventionsrechtlichen Gründe, die dafür sprechen, dass ein schutzwürdiges Privatleben i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts entstehen bzw. gegeben sein kann. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache "da Silva und Hoogkamer" (Urt. v. 30.1.2006, Nr. 50435 [da Silva und Hoogkamer], InfAuslR 2006, 298) im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK ausgeführt, "dass Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird". Dieser Ansatz gebietet es aber nicht, schon die Eröffnung des Schutzbereichs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen, wenn ein Ausländer sich bislang ohne Aufenthaltsrecht im "Gastland" aufgehalten hat. Der Gesichtspunkt der Illegalität des bisherigen Aufenthalts und das hierdurch berührte legitime Interesse der Vertragsstaaten, den Zuzug von Ausländern zu steuern und zu begrenzen, kann ebenso gut und mit dem gebotenen Gewicht im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden. Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit erhalten, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Dies könnte nicht gewährleistet werden, wenn Ausländer, deren Voraufenthalt nicht legal gewesen ist, von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeschieden werden. Denn es kommt, wie auch der vorliegende – nicht untypische – Fall eines in Deutschland geborenen Ausländers oder auch der eines im Kindesalter nach Deutschland eingereisten Migranten der zweiten Generation deutlich macht, bei einer lebensnahen Würdigung der insoweit relevanten Fallkonstellationen in Betracht, dass Ausländer, auch wenn sie sich über Jahre nur gestattet oder geduldet im "Gastland" aufgehalten haben, dort eine zwar nicht rechtliche, aber doch faktische Verwurzelung erreicht haben, die so gewichtig ist, dass es geboten erscheint, die Beendigung ihres weiteren Aufenthalts einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen (vgl. zum Vorstehenden eingehend: VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, Inf- AuslR 2011, 250, juris Rn. 33; vgl. ferner OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, juris Rn. 50).

2. Die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland dient einem legitimen Zweck. Der Antragsteller ist seit langem vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung ist eine Maßnahme, die gesetzlich vorgesehen ist (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 58 Abs. 1 und 2 AufenthG). Seine Ausreisepflicht soll vollzogen werden, um - was sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ergibt - der bestandskräftigen Ausweisung vom 3. Januar 2008 Rechnung zu tragen. Diese war damit begründet worden, dass der Aufenthalt des Antragstellers wegen der begangenen erheblichen Straftaten die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige. Die Straftaten wurden als besonders schwerwiegend eingestuft und die Antragsgegnerin ging von einer Wiederholungsgefahr aus. Die Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten sind Zwecke, die es rechtfertigen können, in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben einzugreifen (EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, Nr. 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 32).

3. Der durch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts bewirkte Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens dürfte nicht gerechtfertigt sein. Die Beendigung seines Aufenthalts dürfte nicht zur Verfolgung des genannten legitimen Ziels notwendig sein. Sie ist nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet und steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel (vgl. zu diesem Maßstab: EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, Nr. 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 33).

Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Prüfung der Notwendigkeit ist einerseits maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist (hierzu unter a). Gesichtspunkte sind insoweit insbesondere die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftliche Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine familiären und sozialen Beziehungen sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, insbesondere Art und Schwere begangener Straftaten. Zum zweiten ist insoweit maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den

Ausländer und ggf. seinen Ehepartner und seine Kinder mit einer (Re-) Integration in den Staat verbunden sind, in den er ausreisen soll (hierzu unter b). Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-) Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. allgemein zu den maßgeblichen Kriterien EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, Nr. 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 32 ff.). Letztlich kommt es auf die Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles an (EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, a.a.O.; vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 35 f.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 19.1.2010, NVwZ 2010, 707, juris Rn. 4; Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 20). Diese Abwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus (hierzu unter c). Im Einzelnen:

a) Was die Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, so gelangt der Senat zu folgender Einschätzung:

Zu Gunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu. Denn der Antragsteller hat bereits seine - in besonderem Maße prägende - Kindheit und Jugend in Deutschland verbracht und ist hier sozialisiert worden. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Der Antragsteller hat die Schule besucht und den Hauptschulabschluss erreicht. Er hat sodann sein gesamtes Leben von mittlerweile fast 44 Jahren in Deutschland verbracht. Fast seine gesamte Familie lebt hier in Deutschland. Sein Bruder S. ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und besitzt selbst die deutsche Staatsangehörigkeit. Zu ihm und seiner Familie, darunter seine beiden Neffen, hat der Antragsteller nach den glaubhaft gemachten Angaben seines Bruders eine enge Bindung. Auch seine Eltern leben nach Eintritt seines Vaters in den Ruhestand überwiegend - wie der Antragsteller glaubhaft gemacht hat - in Deutschland. Er hat zwar keinen Ausbildungsberuf erlernt, jedoch die Fahrerlaubnis für Gabelstapler erworben und wiederholt als Gabelstaplerfahrer gearbeitet.

Auf eine soziale Verwurzelung in Deutschland deutet zudem hin, dass der Antragsteller - allerdings erst seit etwa einem Jahr - in eheähnlicher und familienähnlicher Gemeinschaft mit seiner deutschen Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern lebt und - wie der Antragsteller weiter glaubhaft gemacht hat - gegenüber diesen Kindern die Vaterrolle einnimmt. Auf eine wirtschaftliche Integration kann sich der Antragsteller allerdings nicht berufen; sie ist dem Antragsteller in all den Jahren nicht gelungen. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass - wie sein Bruder eidesstattlich versichert hat - dem Antragsteller eine Anstellung als Gabelstaplerfahrer bei dem Unternehmen in Aussicht steht, bei dem auch sein Bruder F. beschäftigt ist. Sollte es ihm möglich sein, die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen zu erwerben, könnte er sogar in dem eigenen Unternehmen seines Bruders arbeiten (vgl. Bl. 74 d.A. 15 VG 338/11), was seine wirtschaftliche Integration noch verstärken dürfte.

Gegen eine gelungene Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht allerdings, dass er seit 1991 viele Jahre lang in erheblichem Maße straffällig geworden ist (vgl. zur Relevanz strafrechtlicher Verfehlungen insbesondere: EGMR, Entscheidung vom 19.3.2013, 45971/08, FamRZ 2014, 367, juris Rn. 47; Urt. v. 8.1.2009, 10606/07 [Grant] Rn. 39, InfAuslR 2010, 89; Urt. v. 25.3.2010, 40601/05 [Mutlag] Rn. 55, InfAuslR 2010, 325; Urt. v. 23.06.2008, 1638/03 [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, juris [Kurztext]). Hier sind insbesondere die zahlreichen Vermögensdelikte sowie Körperverletzungsdelikte zu betonen. So wurde der Antragsteller mehrfach zu Geld- sowie Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar wegen in den Jahren 1991 bis 1997 begangener Körperverletzungsdelikte zu Freiheitsstrafen von vier Monaten, sechs Monaten sowie zwei Jahren, und wegen in den Jahren 1993 bis 2004 begangener Vermögensdelikte zu Geldstrafen sowie einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die schwersten Delikte verübte der Antragsteller in den Jahren 2005 und 2006. Hierauf wurde er mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2006 (621 KLs 8/06) wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Bei all diesen Straftaten hat es sich mithin weder um nur vereinzelt gebliebene Verfehlungen gehandelt (zur Relevanz dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 12.1.2010, Nr. 47486/06 [Abdul Waheed Khan] Rn. 41, InfAuslR 2010, 369), noch betrafen seine Straftaten lediglich den Bereich leichter Kriminalität. Insbesondere die Körperverletzungen sowie die räuberische Erpressung wiegen schwer. Was das strafrechtliche Fehlverhalten anbelangt, spricht allerdings einiges dafür, dass sich das Verhalten des Antragstellers bereits geändert hat und sich künftig nicht mehr wiederholen wird. Seit der letzten Körperverletzung (in zwei Fällen), wegen der der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, sind 14 Jahre vergangen. Wegen derartiger Delikte ist der Antragsteller seither nicht in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind derzeit nicht ersichtlich; auch die Antragsgegnerin hat hierzu nichts angeführt. Es spricht aber auch einiges dafür, dass sich die Vermögensdelikte, die der Antragsteller bis 2004 begangen hatte, sowie die räuberische Erpressung nicht wiederholen werden. Gerade diese zuletzt begangenen schweren Straftaten standen - wie sich aus dem genannten Urteil des Landgerichts Hamburg ergibt - im Zusammenhang mit der Spielsucht des Antragstellers. Diese Spielsucht scheint der Antragsteller überwunden zu haben. Zur Aufarbeitung und Überwindung seines pathologischen Glücksspielverhaltens hat er ab Juli 2010 in regelmäßigem Kontakt zur Suchtberatungsstelle K. gestanden und erfolgreich an Beratungs- sowie Behandlungsgesprächen teilgenommen (vgl. Bescheinigung dieser Stelle vom 22.6.2012, Bl. 24 d.A.). Außerdem hat er sich von September 2011 bis Januar 2013 regelmäßig psychiatrisch behandeln lassen. In seinem Bericht vom 23. August 2013 (Bl. 25 d.A.) hat der behandelnde Arzt der Klinik festgestellt, dass eine Beendigung der Behandlung zu diesem Zeitpunkt aus fachärztlicher Sicht vertretbar sei. Auch hat der Antragsteller während der gesamten Bewährungszeit zuverlässig Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten. Inzwischen ist die restliche Freiheitsstrafe erlassen und die Führungsaufsicht aufgehoben worden. In diesen Jahren ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Das Gewicht der hiernach für eine Integration sprechenden Umstände wird dadurch gestützt, dass der Aufenthalt des Antragstellers bis zu seinem 36. Lebensjahr legal war. Der Antragsteller verfügte bis zum Dezember 2005 über die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse. Demgegenüber ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller nur noch geduldet wurde, verhältnismäßig kurz. Dass in dieser Zeit der Aufenthalt nicht erlaubt war, vermag das Gewicht der zuvor erfolgten Integration nicht entscheidend zu mindern. Zu berücksichtigen ist auch die gerade in dieser Zeit eingetretene Verhaltensänderung, von der der Senat aufgrund des bisher glaubhaft gemachten Sachverhalts ausgeht. Zwar musste der Antragsteller in dieser Zeit stets damit rechnen, abgeschoben zu werden. Der Antragsteller hat sich jedoch nicht erstmalig auf der Grundlage eines illegalen Aufenthalts maßgeblich integriert. In einem solchen Fall wäre in Betracht zu ziehen, dass er nicht darauf vertrauen kann, dass ihm diese Integration zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht verhilft. Hier kann jedoch die in dieser Zeit eingetretene Verhaltensänderung nicht unabhängig von seinem jahrzehntelangen legalen Aufenthalt betrachtet werden. Die in der verhältnismäßig kurzen Zeit illegalen Aufenthalts erreichte weitere Integration hat die zuvor erreichte verstärkt und nimmt dem Antragsteller nicht das Vertrauen darauf, dass sein Privatleben in Deutschland als Ganzes betrachtet wird.

b) Was die Entwurzelung des Antragstellers von der Türkei und seine Möglichkeiten, sich dort zu integrieren, anbelangt, ist nach Einschätzung des Senats von Folgendem auszugehen:

Der Antragsteller würde im Falle seiner Abschiebung in ein ihm weitgehend fremdes Land kommen, in dem ihm eine Integration kaum gelingen dürfte. Er ist in Deutschland geboren worden und kann die türkische Sprache - wie er gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben hat (Bl. 73 d.A. 15 K 338/11) - nur "ein bisschen" sprechen, jedoch nicht schreiben. Auch sein Bruder S. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Bl. 41 d.A.) bestätigt, dass der Antragsteller nur über sehr unzureichende türkische Sprachkenntnisse verfügt. Den plausiblen Angaben des Antragstellers zufolge liegt das daran, dass seine Eltern zwar türkische Staatsangehörige, jedoch georgische Volkszugehörige sind und die lasische Sprache sprechen. Diese Sprache hat der Antragsteller jedoch offenbar nicht gelernt, weshalb offen bleiben kann, ob eine Integration in die Türkei auf der Grundlage im Wesentlichen nur der lasischen Sprache überhaupt möglich wäre. Mit den türkischen Lebensverhältnissen ist der Antragsteller nicht vertraut. Er hat die Türkei nach seinen glaubhaften eigenen Angaben nur wenige Male besucht und keinen Kontakt zu einem in der Türkei lebenden Onkel. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwistern mit ihren Familien, lebt in Deutschland (Bl. 74 d.A. 15 K 338/11). Seine Eltern halten sich zwar nach dem Eintritt seines Vaters in den Ruhestand häufiger in der Türkei auf. Ihren Lebensmittelpunkt haben sie nach den glaubhaft gemachten Angaben seines Bruders S. (Bl. 41 d.A.) aber weiterhin in Deutschland.

c) Der Senat gelangt bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen umfassenden Gewichtung und Würdigung aller dargestellten Gesichtspunkte und Erwägungen im Ergebnis zu der Einschätzung, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, seinen Aufenthalt in Deutschland zu beenden und zukünftig in der Türkei zu leben:

Dem Umstand, dass der Antragsteller durch sein Leben in Deutschland seit seiner Geburt über nahezu 44 Jahre in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, kommt erhebliches Gewicht bei. Bereits diese Dauer spricht dafür, dass es sich bei dem Antragsteller faktisch um einen Inländer handelt. Es kommt hinzu, dass er hier gewichtige soziale Bindungen hat. Dabei ist insbesondere an die Bindungen zu seinen - auch deutschen - Familienangehörigen zu denken, aber auch an die neuerdings entstandene Bindung zu seiner deutschen Lebensgefährtin und ihren Kindern. Die bislang fehlende wirtschaftliche Integration lässt nicht die Wirkungen entfallen, die durch ein jahrzehntelanges Leben in Deutschland hervorgerufen werden. Insoweit ist die Situation des Antragstellers vergleichbar mit der von Deutschen, die ebenfalls hier sozialisiert sind, ohne sich eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut zu haben. Hinzu kommt, dass hinreichend gute Aussichten bestehen, dass der Antragsteller künftig als Gabelstaplerfahrer einem geregelten Erwerbsleben nachgehen wird. Den Straftaten schließlich wird eine ausschlaggebende Bedeutung nicht mehr beigemessen werden können. Insofern ist bereits zu berücksichtigen, dass die letzte Straftat des Antragstellers mittlerweile mehr als acht Jahre zurückliegt. Vor allem aber dürfte derzeit aufgrund der offenbar erfolgreichen Behandlung seiner Glücksspielsucht und wohl auch aufgrund der sozialen Einbindung in seine Familie sowie in die neu begründete Lebensgemeinschaft keine Wiederholungsgefahr mehr bestehen. Schon aus diesem Grunde dürfte inzwischen kein dringendes soziales Bedürfnis mehr bestehen, den Antragsteller aus Deutschland fernzuhalten. Seine Abschiebung wäre zudem deswegen unverhältnismäßig, weil es ihm kaum möglich sein würde, in der Türkei Fuß zu fassen. Diese schwer wiegende Folge einer Abschiebung wäre angesichts seiner sozialen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei fehlender Wiederholungsgefahr von Straftaten nicht durch hinreichend gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt. [...]