VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2002 - 11 S 2443/01 - asyl.net: M2218
https://www.asyl.net/rsdb/M2218
Leitsatz:

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 und 2 AuslG entfällt nicht schon von Gesetzes wegen.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungskosten, Sicherheitsleistung, Verwaltungsvollstreckung, Sofortvollzug, Rechtsmittel, Suspensiveffekt, Beschwerdezulassungsantrag
Normen: AuslG § 82 Abs. 5 S. 1; AuslG § 82 Abs. 5 S. 2; AuslG § 83 Abs. 4 S. 1; AsylbLG § 7a S. 1; AsylbLG § 7a S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VwGO § 80 Abs 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 2; VwKostG
Auszüge:

 

Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, zu tragen. Diese Kosten werden nach § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG von der nach § 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Nach § 82 Abs. 5 S. 1 AuslG kann von dem Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Nach § 82 Abs. 5 S. 2 AuslG kann die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage (vgl. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) gegen die Anordnung einer solchen Sicherheitsleistung nicht schon von Gesetzes wegen.

Mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 82 Abs. 5 S. 1 und 2 AuslG werden nicht öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinn von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO angefordert.

Mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung gem. § 82 Abs. 5 S. 1 und 2 AuslG werden aber auch keine Kosten im Sinn der zweiten Alternative von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO angefordert. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sind Kosten im Sinn dieser Vorschrift nur solche, die als Gebühren oder Auslagen in einem (förmlichen) Verwaltungsverfahren entstanden sind (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.6.1986 - 1 S 376/86 -,NVwZ 1986, 933; Beschl. v. 16.1.1991 - 8 S 34/91 -, NVwZ-RR 1991, 512; ebenso etwa Schoch a.a.O., § 80 Rdnr. 118; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, VwGO, 1999, § 80 Rdnr. 25 .; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage § 80 Rdnr. 23 f.).

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 82 Abs. 5 S. 1 und 2 AuslG entfällt auch nicht gem. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift können die Länder auch (neben § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Eine solche Landesregelung ist § 12 S. 1 LVwVG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Eine solche Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung gem. § 82 Abs. 5 S. 1 und 2 AuslG jedoch nicht.