In der Regel ist ein Privatgutachten nur notwendig, wenn die Partei mangels eigener genügender Sachkunde ihr Begehren nur mit Hilfe des eingeholten Gutachters darlegen oder unter Beweis stellen kann. In Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von medizinischen oder psychologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, kann sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht sogar die Obliegenheit ergeben, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfes eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sind.
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Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Ob Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist. In der Regel ist daher ein Privatgutachten nur notwendig, wenn die Partei mangels eigener genügender Sachkunde ihr Begehren nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. In Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von medizinischen oder psychologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, kann sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht sogar die Obliegenheit ergeben, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris).
Zudem ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Auslagen der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Situation im Vorverfahren oder im Prozess muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 a.a.O.; Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2008 - 19 E 224/08 -, juris).
Die Notwendigkeit zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens ergab sich für den Kläger aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2013, in dem erklärt wurde, dass die ärztliche Bescheinigung der ... Kliniken ... vom 12.12.2012 kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bzgl. des Klägers zu begründen vermochte. Ferner erfolgte die schriftliche Aufforderung des Gerichts am 19.04.2014 an den Kläger zur Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Bescheinigungen zur weiteren Begründung der Klage.
Angesichts dieser sich für den Kläger darstellenden Prozesssituation verblieb ihm lediglich die Möglichkeit, ein psychologisches Privatgutachten einzuholen zur Vorlage bei Gericht.
Die Erstellung eines solchen Gutachtens bedingt die Hinzuziehung eines qualifizierten Dolmetschers. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die zutreffenden Ausführungen des Kläger-Prozessbevollmächtigten in seinem beiden Parteien vorliegenden Schriftsatz vom 30.06.2014 verwiesen. [...]