Wird ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, so beginnt die Überstellungsfrist mit (fingierter) Zustimmung zum Wiederaufnahmeantrag.
Die Dublin II-VO räumt einem Asylbewerber zwar kein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags in einem bestimmten Staat ein. Er hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an einer sachlichen Prüfung seines Asylantrags in angemessener Zeit. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Ablauf der Überstellungsfrist sind daher rechtswidrig.
[...] Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr der italienische Staat, sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach Italien abgeschoben worden ist, zuständig ist.
Die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO).
Gemäß Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, und die Dublin II-VO durch Art. 48 UAbs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 - wie vorliegend gegeben - eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.
Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (hier: Deutschland), wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Nachdem vorliegend der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abgelehnt wurde, beginnt die Überstellungsfrist vorliegend mit der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO (hier: 7.1.2014) zu laufen. Aus § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG folgt im Umkehrschluss, dass bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abschiebung nicht unzulässig ist.
Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist die 6-Monats-Frist für die Überstellung daher abgelaufen.
Die Frage, ob die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2, Alt. 1 Dublin II-VO mit der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme bzw. mit der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO zu laufen beginnt (siehe etwa VG Hannover, B.v. 13.5.2014 - 6 B 9277/14 - juris; B.v. 31.3.2014 - 1 B 6483/14 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 15.4.2014 - A 1 K 25/14 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 24.3.2014 - 13 L 644/14.A; VG Magdeburg, U.v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2013 - 3 B 7136/13 - Asylmagazin 2014, 79 - juris; B.v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris; VG Augsburg, U.v. 12.8.2014 - Az 1 K 14.30188) oder ob erst mit der Zustellung des (materiell ablehnenden) Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2, Alt. 2 Dublin II-VO) eine neue sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst wird (so: VG München, GB.v. 28.4.2014 - M 21 K 13.31396 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A -juris; VG Ansbach, B.v. 31.3.2014 - AN 9 S 13.31028 - AuAS 2014, 103; VG Regensburg, B.v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; VG Göttingen, B.v. 28.11.2013 - 2 B 887/13 - Asylmagazin 2014, 79 - juris; ebenso Funke-Kaiser, GK-AsyIVfG, § 27a, 94. Ergänzungslieferung Juni 2012 Rn. 192 ff. und 98. Ergänzungslieferung November 2013 Rn. 226 ff.; Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-VO, ZAR 2014, 5; offen gelassen von VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; VG Berlin, B.v. 19.3.2014 - 33 L 90.14 A - juris), ist daher für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolgen Überstellung hat gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Damit ist der Ausspruch in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden.
b) Der rechtswidrige Bescheid vom 19. Februar 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II-VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ist jedoch dieser vom Asylbewerber "bevorzugte" Mitgliedstaat in Folge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig geworden, so soll die Regelung in dieser Norm auch dem schutzwürdigen Interesse des Asylbewerbers dienen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N.; VG Magdeburg, U.v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris). [...]