VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2014 - A 2 K 3286/14 - asyl.net: M22252
https://www.asyl.net/rsdb/M22252
Leitsatz:

Ohne rechtzeitige Bekanntgabe dürfte die Zurückschiebung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein.

Auch wenn "Kirchenasyl" grundsätzlich rechtlich ohne Bedeutung ist, bestehen angesichts der faktischen Rücksichtnahme auf dieses Phänomen durch die zuständigen Behörden Zweifel an der Durchführbarkeit der Zurückschiebung, solange sich eine Person im Kirchenasyl befindet.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Durchführbarkeit, Dublin II-VO, Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Überstellungsfrist, Abschiebungsankündigung, rechtliche Unmöglichkeit, Suizidgefahr, psychische Erkrankung, Kirchenasyl, Schweden, systemische Mängel,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 34a, AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. d, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

In der Zusammenschau mit § 34a Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 AsylVfG bedeutet dies, dass die Anordnung einer Abschiebung nur dann und solange rechtmäßig ist, als feststeht, dass sie auch unter Berücksichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich durchgeführt werden kann.

Dies kann derzeit im konkreten Fall nicht festgestellt werden:

In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Wesentlich ist hierbei, "dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgegeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffen wurde" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1286/14 -, Urteilsumdruck S. 15). Auch wenn dieses Urteil der Antragsgegnerin gegenüber ergangen ist und ihr daher von Rechts wegen als bekannt zu gelten hat, so steht doch nicht fest, dass dieses sich aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Buchst e) Dublin III-VO ebenso wie aus Art. 26 Abs. 2 Dublin III-VO ergebende Erfordernis im Rahmen des gegenüber dem Antragsteller - weiterhin - betriebenen Vollzugs des angefochtenen Bescheids vom 04.02.2014 beachtet wird. Nach der genannten Entscheidung reicht es nicht aus, wenn hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu prüfenden sachlichen Zuständigkeit wie auch tatsächlicher Vollzugshindernisse ihr gegenüber effektiver Rechtsschutz gewährt wird, sondern es bedarf auch eines solchen im Hinblick auf die konkreten Vollzugsmaßnahmen der zuständigen Landesbehörde. Ohne deren rechtzeitige Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller dürfte somit eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht möglich sein.

Darüber hinaus und entscheidend bestehen Bedenken gegen die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung angesichts der gesundheitlichen Situation des Antragstellers. So werden in dem vorgelegten "psychologischen Bericht" von Dipl.-Psych. G. vom 10.07.2014 beim Antragsteller mehrere Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Generalisierte Angststörung diagnostiziert und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Schweden ein hohes Dekompensations- und Kontroliverlustrisiko darstellen würde. In ähnlicher Weise bescheinigt der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. in seinem fachärztlichen Attest vom 04.08.2014 nicht nur die psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers, sondern stellt auch fest, dass im Falle seiner Abschiebung nach Schweden zu befürchten sei, dass sich der psychische Zustand akut verschlechtere und es "zu irrationalen Handlungen bis hin zur Suizidgefährdung" kommen könne. Zwar ist von Seiten der Antragsgegnerin eine ärztliche Begleitung sowohl in Deutschland als auch in Schweden angekündigt worden, gleichwohl steht hierdurch die tatsächliche Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung im konkreten Fall nicht hinreichend fest. Dies folgt daraus, dass bereits im Juli 2014 die Abschiebung des Antragstellers wegen dessen "Randalierens" - so die Antragsgegnerin - abgebrochen werden musste. Dies macht jedenfalls das Ausmaß eines - im Wiederholungsfalle aller Voraussicht nach verstärkten - Kontrollverlustes deutlich. Eine solche Überreaktion durch medikamentöse Ruhigstellung oder gar Fesselung zu verhindern, begegnete rechtlichen Bedenken. Entsprechende Maßnahmen wären wohl unverhältnismäßig und daher unzulässig (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 B 144/09 -, Juris), zumal sie ihren legitimierenden Grund nicht in der gesetzlich vorgesehenen Beendigung eines abgeschlossenen Asylverfahrens sondern - lediglich - in der Durchsetzung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Erwägungen 2 bis 9 Dublin III-VO) fände. Ohne vergleichbare Maßnahmen erscheint indes die Durchführbarkeit der betriebenen Abschiebung selbst bei Anwesenheit eines Arztes nicht hinreichend sicher.

Vergleichbares gilt schließlich auch im Hinblick auf das vom Antragsteller geltend gemachte "Kirchenasyl". Zwar führt dieses seit dem Mittelalter bekannte Phänomen nicht dazu, dass im Bundesgebiet Räume anerkannt werden könnten, die außerhalb des staatlichen Rechts und auch des staatlichen Gewaltmonopols liegen. Daher ist die Aufnahme einer Person in "Kirchenasyl" rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 28.11.2011 - AN 2 S 11.30530, AN 2 E 11.30532 -). Gleichwohl wird von Seiten zuständiger Behörden vielfach auf dieses Phänomen faktisch Rücksicht genommen und das eigene Vorgehen entsprechend modifiziert. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch hieraus, dass nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit feststeht, dass die Abschiebung auch - weiterhin - durchgeführt werden kann. [...]

Von "systemischen Mängeln" hinsichtlich der Abschiebepraxis bei christlichen Irakern durch Schweden kann auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur - in der Sache differenzierten und abgewogenen - Einschätzung der aktuellen Situation im Irak durch die zuständigen Behörden keine Rede sein. Von weiteren Ausführungen hierzu wird abgesehen, da es hierauf nicht mehr ankommt, und im Übrigen auf die Begründung des Beschlusses vom 31.03.2014 - A 2 K 683/14 - verwiesen.

dd) Die somit bestehenden Zweifel an der fortbestehenden Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung vom 04.02.2014 führen dazu, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nunmehr überwiegt, dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG daher stattzugeben und der Beschluss vom 31.03.2014 - A 2 K 683/14 - zu ändern ist. [...]