BlueSky

VG Gelsenkirchen

Merkliste
Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2014 - 5a K 1857/13.A - asyl.net: M22283
https://www.asyl.net/rsdb/M22283
Leitsatz:

1. Angehörigen der Hazara droht in Afghanistan keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure.

2.Für die Provinz Helmand kann das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

3. Für die Annahme gefahrerhöhender Umstände genügt nicht bereits die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Hazara, Gruppenverfolgung, Helmand, gefahrerhöhende Umstände, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, nichtstaatliche Verfolgung, Taliban,
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3,
Auszüge:

[...]

Im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Zwar sind die Hazara als ethnische Minderheit in Afghanistan weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara droht in Afghanistan jedoch keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Denn die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen jedenfalls nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff.).

Dass in Bezug auf die Minderheit der Hazara eine Gruppenverfolgung nicht anzunehmen ist, entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2005 - 5a K 5701/03.A -, unveröffentlicht (nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 2007 - 20 A 111/06.A -, juris), sowie Urteile vom 23. Mai 2013 - 5a K 1907/11.A – und – 5a K 3603/11.A) sowie der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit (vgl. zuletzt etwa BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 -, juris (RdNrn. 20 ff.), vom 29. Januar 2013 - 13a B 11.30510 -, juris (RdNr. 24), und vom 1. Februar 2013 - 13a B 12.30045 -, juris (RdNr. 18), sowie Beschluss vom 25. Januar 2013 - 13a ZB 12.30153 -, juris (RdNrn. 7 f); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris (RdNrn. 20 ff.), vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, juris (RdNrn. 25 ff.) und vom 25. Februar 2013 - 13 A 180/12.A -, juris (RdNrn. 10 f.); s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -, juris (RdNr. 25); VG Bayreuth, Urteil vom 1. Oktober 2012 - B 3 K 11.30220 -, juris (RdNr. 23); VG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2012 - 14 K 5476/11.A - und - 14 K 6157/11.A -, juris (RdNrn. 36 ff. bzw. 40 ff.); VG Arnsberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 K 2482/11.A -; VG Göttingen, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 4 A 49/10 -; VG München, Urteile vom 8. April 2014 – M 23 K 11.30431 - und vom 7. März 2013 - M 15 K 12.30965 -, juris (RdNr. 18 bzw. 38); VG Augsburg, Urteil vom 2. April 2013 - Au 6 K 12.30379 -, juris (RdNr. 19)). [...]

Für die Provinz Helmand, der Heimatprovinz des Klägers, kann zunächst nach der Erkenntnislage des Gerichts das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. In der Provinz Helmand ist nach wie vor die höchste Zahl ziviler Opfer zu verzeichnen. Der Einfluss der Taliban in weiten Gebieten Afghanistans, vor allem aber in den Provinzen Kandahar und Helmand, ist nach Auskunft von "Freedom House" (abrufbar unter freedomhouse.org) wieder gewachsen. Nach einem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom Juni 2014 ereigneten sich im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 3.917 Sicherheitsvorfälle von insgesamt 5.864 Vorfällen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Zudem wird die Provinz Helmand in dem Quarterly Data Report Q.1 2013 der ANSO der höchsten Stufe als "extremely insecure" zugeordnet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2012 – 13 A 1471/12.A -; VG Ansbach, Urteile vom 11. Oktober 2013 – AN 11 K 13.30527 – und vom 3. März 2011 – AN 11 K. 10.30515 -; jeweils zitiert nach juris; Lageberichte des ANSO sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan abrufbar unter www.ecoi.net).

Ob das Vorliegen eines innerstaatlichen Konfliktes in der Provinz Helmand einen solchen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson, unabhängig vom Vorliegen gefahrerhöhender persönlicher Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. insofern bejahend: VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2013 – AN 11 K 13.30527 -; verneinend: BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2013 – 13a B 11.30510 -; VG München, Urteile vom 6. November 2013 – M 25 K 11.30756 – und vom 8. April 2014 – M 23 K 11.30431 -; jeweils zitiert nach juris), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn in der Person des Klägers liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer individuellen Gefahr infolge willkürlicher Gewalt führen. Dabei genügt für die Annahme gefahrerhöhender persönlicher Umstände nicht bereits die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara. Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine Gruppenverfolgung der Hazara ausgeschlossen. Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014 geht davon aus, dass sich die Lage für Hazara insgesamt verbessert habe. Entscheidungserheblich ist dagegen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise individuell bedroht wurde. Aufgrund seines insgesamt als glaubhaft zu bewertenden Vortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Volkszugehörigkeit bereits einmal Opfer einer Entführung geworden ist. Zwar sei es den Tätern, die Mitglied der Taliban-Gruppierungen seien, vorwiegend um die Erpressung von Lösegeld gegangen, so dass, nachdem der Kläger sein Grundstück verkauft hat, nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger erneut aus diesem Grund entführt werden würde. Allerdings hat der Kläger ebenfalls dargelegt, dass es den Tätern darum ginge, die Angehörige der Hazara insgesamt aus dem Dorf zu vertreiben. Obwohl der Kläger also kein Geld mehr hat, was von den Taliban erpresst werden könnte, ist aufgrund der anschaulichen Beschreibung des Umgangs der Entführer mit ihren Opfern nicht auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr erneut aufgegriffen werden würde und die Drohung, ihn umzubringen, in die Tat umgesetzt würde.

Der Kläger kann auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylVfG verwiesen werden. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihn "vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt, dort das Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 -; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2014 – 14 K 2512/12.A-; jeweils zitiert nach juris).

Aufgrund der Erkrankung des Klägers, die einer ständigen medikamentösen Behandlung sowie regelmäßiger Blutkontrollen bedarf, steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger in irgendeiner Region Afghanistans eine ausreichende Lebensgrundlage und entsprechende Versorgung vorfinden könnte. Es kann von dem Kläger demnach nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in anderen Teilen des Landes aufzuhalten. [...]