VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 08.10.2014 - 6 K 191/14.A - asyl.net: M22324
https://www.asyl.net/rsdb/M22324
Leitsatz:

 

Eine auf der Grundlage der §§ 34a, 26a AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, wenn dem Asylbewerber in einem sicheren Drittstaat ein subsidiärer Sicherheitsstatus zuerkannt worden war und der sichere Drittstaat in Ansehung des zuerkannten Schutzstatus ausdrücklich die Bereitschaft erklärt hat, den Asylbewerber wieder aufzunehmen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungsanordnung, sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, Dublinverfahren, Ungarn,
Normen: AsylVfG § 34a, AsylVfG § 26a,
Auszüge:

[...]

Unbegründet wäre aber auch der Anfechtungsantrag gewesen, mit dem die Aufhebung der in der Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig sowie der in der Nummer 2 dieses Bescheides enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Ungarn begehrt worden war, weil sich diese Regelungen jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erwiesen haben und der Kläger deren Auf - hebung nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hätte verlangen können (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 - NVwZ 1990, 673 f. und Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 1 B 164.91 - InfAuslR 1992, 38 f.). Die Abweisung des Asylantrages als unzulässig erweist sich hier im Ergebnis als rechtmäßig, weil der Kläger ausweislich der Mitteilung des ungarischen Office of Immigration and Nationality vom 06. Januar 2014 (vgl. Blatt 36 der Bundesamtsakte des Klägers) bereits seit dem 01. März 2012 der subsidiäre Schutzstatus in Ungarn zuerkannt worden war, was zur Folge hatte, dass der entsprechende Antrag des Klägers auf eine nochmalige Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus durch die Beklagte unzulässig gewesen ist (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29). Keine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat und einer Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylVfG die Feststellung geboten ist, dass einem Ausländer kein Asylrecht zusteht; denn durch die hier erfolgte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Die in der Nummer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in der ersten Alternative des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 26a AsylVfG, weil der Kläger aus Ungarn und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Abschiebung konnte auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden, weil die ungarischen Behörden ausweislich des vorstehend zitierten Schreibens einer Übernahme des Klägers auch im Hinblick darauf ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Kläger dort seit dem 01. März 2012 subsidiären Schutz genießt. [...]