VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 22.09.2014 - 25 L 1652/14.A - asyl.net: M22328
https://www.asyl.net/rsdb/M22328
Leitsatz:

Solange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG (Familienflüchtlingsschutz) besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag des Ausländers, der seinen Anspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist.

Schlagwörter: Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, offensichtlich unbegründet, Akzessoiretät, Asylantrag, Bezugsperson, Stammberechtigter,
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 3, AsylVfG § 30 Abs. 1, AsylVfG § 26,
Auszüge:

[...]

Der nach §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylVfG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanträge als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs. 1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für eine Anerkennung als Asylberechtigte bei den Antragstellern zu 1) und 2) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Auch wenn für die Antragsteller selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann ihre Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 5 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) und Vaters des Antragstellers zu 2) wurde als einfach unbegründet abgelehnt und das entsprechende Klageverfahren 25 K 4835/14.A ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Solange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfG lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist (ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 19.03.2012 - W 6 S 12.30068 - Juris; VG Ansbach: Beschluss vom 03.08.2007 - AN 9 S 07.30546 - Juris; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG: § 30 Rn. 10; Marx: Kommentar zum AsylVfG, 6.Aufl.: § 30 Rdn. 23).

Ob das Asylbegehren der Bezugsperson materiell Erfolg verspricht, spielt demgegenüber keine Rolle, so dass eine dahingehende Inzidentprüfung nicht durchzuführen ist. [...]