VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 26.09.2014 - 3 B 655/14 As - asyl.net: M22346
https://www.asyl.net/rsdb/M22346
Leitsatz:

1. Überstellungsentscheidungen nach den Dublin-Verordnungen sind keine Ermessensentscheidungen.

2. Minderjährige müssen in analoger Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG nicht nach Maßgabe des Art. 4 Dublin III-VO unterrichtet werden. Insoweit genügt die Unterrichtung der Eltern.

3. Verfahrensfehler im Rahmen des Dublin-Verfahrens wirken sich nicht nach Maßgabe des § 46 VwVfG auf die Überstellungsentscheidung aus, sondern nach unionsrechtlichen Vorgaben.

4. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) zum harmless error principle führen wesentliche Verfahrensfehler (vgl. Art. 263 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht (hier verneint).

5.Das nach Art. 17 Dublin III-VO auszuübende Ermessen zum Selbsteintrittsrecht des unzuständigen Mitgliedsstaats besteht nicht im Interesse des einzelnen Asylbewerbers

6. Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in der Schweiz 7. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe deutscher Gerichte (und deutscher Behörden), Entscheidungen von Behörden oder Gerichte anderer Staaten (hier: der Schweizer Eidgenossenschaft) zu überprüfen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Ermessen, minderjährig, Eltern, Unterrichtung, Informationspflicht, Verfahrensfehler, Unionsrecht, Kausalität, Schweiz, subjektives Recht,
Normen: AsylVfG § 24 Abs. 1 S. 6, VO 604/2013 Art. 4, AEUV Art. 263, VO 604/2013 Art. 17,
Auszüge:

[...]

aa) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei entgegen Art. 4 VO (EU) 604/2013 nicht über die Anwendung des Dublin-Verordnung informiert worden, vermag er damit nicht durchzudringen.

(1) Zum einen steht einer solchen Information § 24 Abs. 1 Satz 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in analoger Anwendung entgegen. Danach ist von einer Anhörung zwingend abzusehen, wenn der Antrag von einem im Bundesgebiet geborenen Kind gestellt worden ist und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Dies ist auf die Pflicht zur Information nach Art. 4 VO (EU) 604/2013, die einer Anhörung nahesteht, anwendbar. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind hier gegeben. Im Übrigen sind die Eltern im Rahmen ihres Asylverfahrens ausreichend unterrichtet worden (vgl. Bl. 46 f. Beiakte 1 [Verfahrensakte der Eltern im Verfahren 3 A 658/14 As]).

(2) Zum anderen handelt es sich bei einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine gebundene Entscheidung. Nach dem Wortlaut von § 27a AsylVfG ("Der Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat […] zuständig ist.") hat eine Überstellung in den zuständigen Staat, bei Feststellung von dessen Zuständigkeit zwingend zu erfolgen. Dies folgt auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, wonach der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 ff. VO [EU] 604/2013) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt nach Art. 17 VO (EU) 604/2013 die Zuständigkeit an sich ziehen.

Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass in seinem Fall das Kindeswohl es gebietet, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung fortsetzen und gar nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 604/2013 (= Art. 3 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 343/2003) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Hiervon abgesehen, handelt es sich bei dieser Klausel um keine Ermessensvorschrift zugunsten der Asylantragsteller, sondern um eine vorsichtig zu handhabende Ausnahmebestimmung, um die Gefahr zu vermeiden, dass das "Dublin- System" unterlaufen wird (vgl. näher Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 3 K 7 ff.; dies., Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2).

Das OVG Rheinland-Pfalz hat dazu ausgeführt: Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO vermittelt "[…] dem Asylbewerber aber keine subjektiven Rechte, sondern dient als innerstaatliche Organisationsvorschrift in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung). Im Vordergrund steht daher das Interesse, die Zuständigkeit zeitnah festzustellen und den Asylantrag durch einzig den zuständigen Mitgliedstaat prüfen zu lassen, nicht aber, die Prüfung einem ganz bestimmten Mitgliedstaat zuzusprechen, in dem der Antragsteller einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat.

[…]

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die mittlerweile ihren Niederschlag in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gefunden hat, kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet sein, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist nämlich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtscharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 der Charta und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten haben bei der Ausübung ihres Ermessens diese Grundsätze daher zu beachten (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011-0000, Rn. 68 ff.)." (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 33, 37).

Die Mitgliedstaaten haben danach die aus dem Zuständigkeitssystem von Dublin-II und Dublin-III resultierende Befugnis gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten, die Zuständigkeit des Asylverfahrens (nur) nach unionsrechtlichen Kriterien an sich zu ziehen. Eine Übernahme des Verfahrens durch einen bestimmten Mitgliedstaat folgt nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO (EU) 604/2003 regelmäßig nur dann, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylbewerber in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Dies kommt – auch nach der vorstehenden Rechtsprechung - nur in Betracht, wenn dieser Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel seines Asylsystems nicht den Anforderungen genügt, die an die Durchführung des Asylverfahrens unionsrechtlich gestellt werden. Daraus muss sich weiter die Gefahr der unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh ergeben (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, aaO, juris Rn. 39 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10, N.S. u.a., Rn. 78 bis Rn. 106).

Allein aus dem Umstand, dass ein Mitgliedsstaat wegen systemischer Mängel im eigentlich zuständigen Staat keine Abschiebung vornehmen kann, folgt aber nicht zwingend die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Vielmehr muss der Staat nach den Kriterien der Dublin-Verordnung prüfen, ob andere Mitgliedstaaten für den Asylfall zuständig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - (Puid) – Rn. 32 f., 37 = NVwZ 2014, 129 m. Anm. Thym, ebenda 130; vgl. zum Vorstehenden bereits VG Schwerin, Beschluss vom 9. April 2014 – 3 B 332/14 As – (n.v.), Umdruck S. 6 ff.).

Inwieweit sich aus Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 604/2013 über die mögliche Verletzung durch systemische Mängel im zuständigen Staat hinaus subjektive Rechte eines Asylantragstellers herleiten, ist streitig und bedarf hier keiner Entscheidung (näher Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Art. 17 K 3 mwN zum Streitstand).

Ein Ermessensausfall, wie von dem Antragsteller angenommen, besteht daher im vorliegenden Fall nicht.

(3) Im Übrigen spricht einiges dafür, dass nach den allgemeinen, in § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen, wonach die Entscheidung nicht allein deshalb aufgehoben werden darf, weil sie unter Verletzung von Verfahrens,- Form oder Zuständigkeitsbestimmungen zustande gekommen ist, wenn offensichtlich eine gleichlautende Entscheidung zu treffen wäre. Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) zum harmless error principle. Danach führen wesentliche Verfahrensfehler (vgl. Art. 263 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht (vgl. ausführlich zum Verhältnis von §§ 45, 46 VwVfG zu den vom EuGH entwickelten Verfahrensprinzipien, Kahl, VerwArch 95 (2004), 1 (22 ff.) m. umfassenden Nachweisen; ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 85a m. § 45 Rn. 158 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 5a je mwN.).

Denn aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung kann nicht geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist, zumal das Informationsrecht nicht darauf abzielt, den maßgebenden Sachverhalt zu klären.

bb) Der Hinweis des Antragstellers auf Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) geht hier ebenfalls fehl. Der dazu vom Antragsteller herangezogene Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 – 11 S 2303/12 –, juris (Rn. 5 ff.) betrifft nicht die vorliegende Entscheidung nach § 34a AsylVfG, sondern eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zudem sind die unionsrechtlichen Dublin-Verordnungen darauf angelegt, schnelle Entscheidungen über die Abschiebung von Ausländern in den zuständigen Drittstaat zu ermöglichen; sie sind daher lex specialis zur ebenfalls unionsrechtlichen Rückführungsrichtlinie.

cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angegriffene Bescheid auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die angegriffene Entscheidung bereits zehn Tage nach Absendung der Verfahrensakte des Bundesamtes an die Verfahrensbevollmächtigten erlassen worden ist. Dabei braucht nicht die Frage abschließend erörtert zu werden, wie lange das Bundesamt bei einem Antrag auf Akteneinsicht mit einer Entscheidung zuzuwarten hat, wenn wie hier – die Überstellungsfrist im Verfahren der Eltern ursprünglich am 20. September 2014 – enden sollte. Die Situation war den Eltern des Antragstellers ebenso bekannt, wie der Umstand, dass in Verfahren der vorliegenden Art mit einer schnellen Entscheidung des Bundesamtes zu rechnen ist. Es ist auch keine Bestimmung ersichtlich, aus der sich ergibt, dass mit einer Entscheidung nach Akteneinsicht zu warten ist. Es ist auch nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Bundesamtes zu Gunsten des Antragstellers hätte ausgefallen müssen, wenn der Antragsteller im Verwaltungsverfahren noch hätte vortragen können. Angesichts der vom Bundesamt zu treffenden gebundenen Entscheidung wäre ein diesbezüglicher Fehler auch unerheblich, wie bereits oben ausgeführt worden ist.

b) Die Feststellung der Unzulässigkeit des nach § 14a AsylVfG fingierten Asylantrags des Antragstellers ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung konnte hier durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 27a AsylVfG getroffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, nachdem sich die Schweizer Eidgenossenschaft zur Aufnahme der Eltern des Antragstellers bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat.

aa) Im vorliegenden Verfahren maßgebend ist die (neue) VO (EU) 604/2013 (sog. Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31). Denn nach deren Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist sie auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU 604/203) gilt für alle vor dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die Schweizer Eidgenossenschaft hat sich durch mehrere Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft den genannten Regelungen angeschlossen (vgl. dazu Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2008/147/EG) (Amtsbl. L 53/3 v. 227. Februar 2008). Für die Dublin-III-VO vgl. Zustimmungserklärung des Schweizer Bundesrates vom 7. März 2014 www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx.

Im vorliegenden Fall sind die Asylanträge der Eltern am 13. Januar 2014 gestellt worden bzw. im Fall des Antragstellers als am 19. Mai 2014 gestellt angesehen worden.

bb) Gemäß Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Danach ist im vorliegenden Fall die Schweizer Eidgenossenschaft zuständig. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge im Verfahren der Eltern (3 A 658/14 As) hatten die Eltern des Antragstellers angegeben, in der Schweiz Asyl beantragt zu haben. Wegen einer Ausreiseverfügung hätten sie die Schweiz am 10. Januar 2014 verlassen. Zudem haben die Eltern nach EURODAC-Treffern bereits am 8. September 2009 (der Vater) bzw. 25. Juni 2013 (die Mutter) einen Asylantrag in Kreuzlingen/Schweiz gestellt. Damit bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Antragstellers bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich der Schweiz gewesen sind. Dementsprechend hat die zuständige schweizer Migrationsbehörde unter dem 20. März 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ihre Zuständigkeit für die Asylverfahren der Eltern des Antragstellers erklärt. Nach Art. 20 Abs. 3 VO (EU) 604/2013 gilt für Familienangehörige der Eltern, zu denen auch der Antragsteller als Kind zählt, das Gleiche.

cc) Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Asylverfahren in der Schweiz oder die Unterbringung von Asylbewerbern durch die Schweizer Eidgenossenschaft mit systemischen (systemimmanenten) Mängel belastet ist und die Schweiz daher nicht in der Lage ist, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in der Schweiz tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden (grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C- 411/10, C-493/10 –, juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 02. April 2013 – 27725/10 –, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff. je mwN - jeweils betreffend die Republiken Griechenland bzw. Italien).

dd) Die Qualifizierung der Schweizer Eidgenossenschaft als "sicherer Drittstaat" wird auch nicht durch die erfolgreiche Volksabstimmung "Gegen Masseneinwanderung" vom 9. Februar 2014 zur Frage der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in Frage gestellt (dazu ausführlich VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2014 – 3 B 215/14 As –, juris Rn. 10 ff.).

Auch aus dem Umstand, das die Migrationsbehörde die Übernahme der Verfahren der Eltern des Antragstellers nach Maßgabe der Dublin-III-VO erklärt haben, folgt, dass die Schweiz bereit ist, die völkerrechtlichen Vereinbarungen bezüglich des Flüchtlingsrechts einzuhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht geschehen wird.

c) Der Antragsteller macht ferner geltend, dass sein Vater in der Schweiz am 27. Februar 2011 zum Christentum übergetreten und dies bei der Asylentscheidung des Schweizer Bundesamtes für Migration im Entscheid vom 20. Dezember 2013 unberücksichtigt geblieben sei. Ihm drohe daher die Abschiebung in den Iran mit der Folge, dass er als Angehöriger eines konvertierten Christen asylrelevante Verfolgung befürchten müsse. Damit kann er ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen ist er bislang - soweit ersichtlich – nicht getauft. Zum anderen hat das erkennende Gericht in dem Beschluss vom 2. Mai 2014 – 3 B 357/14 As - im Fall der Eltern des Antragstellers dargelegt, dass und weshalb ein solcher Vortrag im Dublin-Verfahren unerheblich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Schweizer Eidgenossenschaft nach ihren Asylregelungen, einen glaubhaften Übertritt zum Christentum berücksichtigen wird.

Im Übrigen ist die deutsche Gerichtsbarkeit als hoheitliche Tätigkeit grundsätzlich auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 1 Rn. 24).

Es ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe deutscher Gerichte (und deutscher Behörden), Entscheidungen von Behörden der Schweizer Eidgenossenschaft oder Gerichte, also eines anderen Staates, zu überprüfen. Dass die schweizer Entscheidungen Ergebnis systemischer Mängel des schweizer Asyl- oder Rechtssystems wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf eine "Zweitprüfung" des Schutzbegehrens durch die Antragsgegnerin nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es - wie vorliegend für die Schweiz - an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt (ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 7 AE 534/14 -, juris/BAMF, Umdruck, S. 7 mwN (zu Schweden). [...]