Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Die allgemeine Situation für Asylsuchende in Italien weist keine schweren systemischen Mängel auf.
(Amtlicher Leitsatz)
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Nach allen vorgenannten Entscheidungen kann Flüchtlingen eine Rückkehr nach Italien zugemutet werden. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013) nach wie vor bestehende Mängel beim Zugang zum Asylverfahren in Italien feststellt, beruhen ihre Erkenntnisse auf dem kurzzeitigen Besuch einer Delegation in Rom und in Mailand, so dass systemische Mängel für ganz Italien damit nicht begründet werden können. Entsprechend stellt der UNHCR (Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juni 2013) zwar nach wie vor bestehende Mängel fest, aber auch signifikante Verbesserungen bei der Aufnahme von Asylsuchenden, und ist mit den erreichten Schutzstandards im Rahmen des Asylverfahrens zufrieden. Von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Italien kann daher nicht die Rede sein.
Dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Italien ein aus wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder psychologischer Sicht tatsächliches und dringliches Härtefallrisiko drohen könnte, das schwer genug wiegen würde, um von Art. 3 EMRK / Art. 4 GR-Charta erfasst zu werden (vgl. dazu EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a.a.O., m.w.N.), kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat dazu nichts Individuelles vorgetragen, sondern sich allgemein auf die gerichtsbekannten - teilweise mehrere Jahre alten - Berichte zur Lage in diesem Land berufen. Ob er sich jemals in Italien um Wohnung und Unterstützung bemüht, entsprechende Anträge gestellt und zuständige Organisationen aufgesucht hat, wird nicht vorgetragen.
Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Papiere über einen Aufenthaltsstatus in Italien hatte und dort 4 Jahre gelebt hat, lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass er in dieser Zeit nicht um das Existenzminimum bangen musste.
Dass Italien das Zurückweisungsverbot des Art. 33 GK nicht beachten würde, behauptet selbst der Antragsteller nicht.
Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch keinerlei Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen dürften. Die gerichtliche Verpflichtung eines Mitgliedstaates zum Selbsteintritt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) kann nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Die Selbsteintrittsklausel hat grundsätzlich keine individualschützende Wirkung und räumt den Mitgliedsstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013, NVwZ 2014, S. 208, und Urteil vom 14.11.2013, NVwZ 2014, S. 129, mit Anm. Thym). [...]