VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 04.06.2014 - 3 B 785/14 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 433 f.) - asyl.net: M22392
https://www.asyl.net/rsdb/M22392
Leitsatz:

1) § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG steht der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund eines gemäß Art. 18 SDÜ von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen längerfristigen Aufenthalt erteilten Visums entgegen.

2) Art. 21 Abs. 2a SDÜ i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubt eine Einreise in die Bundesrepublik nur unter den Voraussetzungen der Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e Schengener Grenzkodex. Danach kommt es u.a. darauf an, ob sich die geplante Aufenthaltsdauer auf einen Zeitraum bis zu 90 Tagen beschränkt.

3) Ein Aufenthalt in der Bundesrepublik ist nicht gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG wegen eines durch einen anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Art. 18 SDÜ erteilten Visums rechtmäßig, wenn bei der Einreise bereits ein über die Aufenthaltsdauer des Art. 21 Abs. 1 SDÜ hinausgehender Aufenthalt - hier: Ehegattennachzug nach Dänemarkehe - geplant war.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Fiktionswirkung, Ehegattennachzug, Familiennachzug, Heirat in Dänemark, Dänemark, Aufenthaltserlaubnis, EU-Mitgliedstaat, Mitgliedstaat, Drittstaatsangehörige, Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedstaat der EU,
Normen: AufenthG § 8 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1, SDÜ Art. 21 Abs. 2 a, AufenthG § 81 Abs. 3, SDÜ Art. 18, SDÜ Art. 21 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin hält sich unerlaubt in der Bundesrepublik auf. Denn das ihr vom polnischen Staat gemäß Art. 18 SDÜ ausgestellte Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie "D"), mit dem sie am 2. September 2013 in die Bundesrepublik einreiste, konnte gemäß Artikel 21 Abs. 2a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ lediglich für die Dauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu einem Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit hier in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen.

Ihr Antrag vom 8. November 2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges gemäß § 30 AufenthG wegen einer am 23. September 2013 in Dänemark geschlossenen Ehe mit einem ukrainischen Niederlassungserlaubnisberechtigen hat keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wegen des ihr erteilten polnischen Visums der Kategorie "D" zur Folge.

Der Senat bleibt bei seiner in dem diesem Verfahren vorangegangen Beschluss vom 23. April 2014 - 3 B 585/14 - vertretenen Auffassung, dass ein gemäß Art. 18 SDÜ von einem anderen Mitgliedstaat der Europäi - schen Union erteiltes Visum für einen längerfristigen Aufenthalt bereits deshalb keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfaltet, weil dem § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegensteht.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt aus Art. 21 Abs. 2a SDÜ nichts anderes. Selbst wenn aufgrund dieser Regelung ein Visum der Kategorie "D+C" nicht mehr erteilt wird und damit die Ziffer 2.2 der gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 6) obsolet geworden ist, wonach das von einem Mitgliedstaat ausgestellte Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie "D") in dem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie "C") gilt, bleibt es dabei, dass gemäß Artikel 21 Abs. 2a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat lediglich zu einem Aufenthaltsrecht von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen führt. Dieses Aufenthaltsrecht steht damit inhaltlich dem von einer deutschen Behörde gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1, zweiter Halbsatz, AufenthG erteiltem Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von 6 Monaten gleich. Für ein solches Aufenthaltsrecht wurde durch § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mit dem Ziel ausgeschlossen, dass sich diese Wirkung auf nationale Visa für längerfristige Aufenthalte gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG beschränken soll (vgl. Bundesrat Drucksache 97/1/13 vom 13.03.2013). Dem steht Art. 21 Abs 2a SDÜ nicht entgegen.

Die Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst habe. Dies setzt nämlich voraus, dass sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. November 2013 rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhielt, was nicht der Fall war. Denn spätestens bei ihrer Wiedereinreise in die Bunderepublik nach ihrer Eheschließung in Dänemark am 23. September 2013 war ihre Absicht offenkundig, ein Daueraufenthaltsrechtrecht in der Bundesrepublik zu erlangen. Sie ist deshalb nicht gemäß § 4 AufenthG mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist.

Zudem erlaubt Art. 21 Abs. 2a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ eine Einreise in die Bundesrepublik i.S.v. § 14 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auf einen Kurzaufenthalt i.S.v. Art. 21 Abs. 1 SDÜ gerichtet ist. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ, der ein Kurzaufenthaltsrecht für Drittausländer in anderen Mitgliedstaaten nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen u.a.

die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex - SGK -) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Maßgeblich ist danach ein geplanter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Plant der Drittausländer bei der Einreise indes einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik, bedarf es bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der beabsichtigten Überschreitung des in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgegebenen zeitlichen Rahmens eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

Die Antragstellerin ist mithin nach ihrer Eheschließung in Dänemark unerlaubt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist, weil sie aufgrund der Eheschließung - objektiv erkennbar - einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik angestrebt und den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel gemäß § 30 AufenthG nicht besessen hat. Zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hat sie sich deshalb nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik mit der Folge aufgehalten, dass auch keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eintreten konnte (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.06. 2013 – 10 CS 13.1002 –, juris). [...]