OLG Dresden

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Zitieren als:
OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2014 - OLGAusl 153/14 - asyl.net: M22407
https://www.asyl.net/rsdb/M22407
Leitsatz:

Einer Überstellung eines in der Bundesrepublik Deutschland zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten polnischen Staatsangehörigen gegen seinen Willen in sein Heimatland zur weiteren Vollstreckung der Strafe steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 78 § 3 2. Alt. des Strafgesetzbuches der Republik Polen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nicht vor Verbüßung von 25 Jahren der Strafe bedingt entlassen werden kann, während die Mindestverbüßungszeit in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lediglich 15 Jahre beträgt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Freiheitsstrafe, lebenslang, lebenslange Freiheitsstrafe, Polen, Mindestverbüßungsdauer, Überstellung, Strafvollstreckung, Übernahme der Strafvollstreckung, Vollstreckungsübernahme, Vollstreckungsübernahmeersuchen, Üerstellungsübereinkommen, Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen, Auslieferung,
Normen: StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, IRG § 83 Nr. 4, ZP-ÜberstÜbk Art. 3,
Auszüge:

[...]

Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Görlitz erkannten Strafe in der Republik Polen ist zulässig (§ 71 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜAG), Art. 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), Art. 3 des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommenüber die Überstellung verurteilter Personen (ZP-ÜberstÜbk).

1. Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger des in Aussicht genommenen Vollstreckungsstaates (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) ÜberstÜbk). Das gegen ihn durch das Landgericht Görlitz ergangene Urteil ist rechtskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Eingangs eines Überstellungsersuchens in der Republik Polen noch mindestens sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und c) ÜberstÜbk).

2. Der Verurteilte hat einer Überstellung zur weiteren Vollstreckung der Strafe in die Republik Polen nicht zugestimmt. Eine Überstellung des Verurteilten in die Republik Polen ist jedoch gleichwohl gemäß Art. 3 ZP-ÜberstÜbk möglich, weil gegen den Verurteilten infolge des landgerichtlichen Urteils eine bestandskräftige Ausweisungsanordnung getroffen worden ist, aufgrund derer es dem Verurteilten nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Strafhaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben (Art. 3 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk).

3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Republik Polen eine etwaige Rücknahme oder Beschränkung eines Überstellungsersuchens sowie den Grundsatz der Spezialität nicht beachten wird (§ 71 Abs. 3 IRG, Art. 3 Abs. 4 ZP-ÜberstÜbk).

4. Die der Verurteilung zugrundeliegende Handlung würde auch nach dem Recht der Republik Polen (Art. 148 StGB/Republik Polen) eine Straftat darstellen, wenn sie dort begangen worden wäre (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) ÜberstÜbk).

5. Eine Überstellung des Verurteilten in die Republik Polen ist auch vor dem Hintergrund seines Resozialisierungsanspruchs zulässig.

Die Rechtsstellung eines zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ist wesentlich durch seinen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Resozialisierung bestimmt. Das Resozialisierungsziel entspricht dem Selbstverständnis einer der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip verpflichteten Gemeinschaft. Daraus erwächst bei Ermessensentscheidungen im Bereich des Strafvollzugs dem Verurteilten ein Anspruch darauf, dass die Behörden ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Dieser Anspruch umfasst auch die gegenüber dem Strafvollzug eigenständige strafvollstreckungsrechtliche Frage, ob der Verurteilte zur Verbüßung seiner Strafe in seine Heimat überstellt wird (BVerfG NJW 1997, 3013 m.w.N. der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Danach ist die grundrechtlich geschützte Position des Verurteilten in eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Überstellung zu bringen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu gelangen (OLG Celle NStZ-RR 2008, 345; OLG Dresden NStZ-RR 2009, 280 [281]). Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers namentlich zu prüfen, ob bei Abwägung aller persönlichen Umstände eine Überstellung gegen den Willen des Verurteilten in Betracht kommt, ob angesichts der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat eine Überstellung überhaupt zulässig ist und ob ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verurteilte im Falle seiner Überstellung politisch verfolgt wird. Daneben sind die übergeordneten Wertungen des § 73 IRG (ordre public) zu beachten (BT-Drs. 16/2452, S. 6).

Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Waldheim vom 3. Januar 2014 wurde der Verurteilte in der Republik Polen geboren. Er ist dort verheiratet und hat zwei Kinder, mit denen er telefonisch und brieflich in Kontakt steht. Er ist in den Jahren 2012 und 2013 durch seine Frau, seine Kinder und seine Mutter besucht worden. Der Verurteilte hat ein eigenes Haus in Z.. Bis zu seiner Entlassung am 1. Dezember 2010 arbeitete er in einem Betrieb in Z., der Sporttaschen herstellt. Bereits am 7. Januar 2011 wurde der Verurteilte vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- und Strafhaft. In der Justizvollzugsanstalt Waldheim ist der Verurteilte in der anstaltseigenen Tischlerei beschäftigt. Eine Eingangsdiagnostik nach den Mindeststandards des psychologischen Dienstes konnte bisher aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht erstellt werden. Aus demselben Grund konnten bisher auch Verdachtsmomente für einen Betäubungsmittel- und Alkoholmissbrauch nicht geklärt werden. Der Verurteilte unterhält fast ausschließlich Kontakt zu Landsleuten; er hält sich überwiegend in seinem Haftraum auf. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland keine sozialen Kontakte. Die Regulierung seiner Schulden durch eine externe Schuldnerberatung gestaltet sich schwierig, weil aufgrund polnischer und deutscher Forderungen europäisches Insolvenzrecht angewendet werden muss.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die Gründe für eine Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Überstellung des Verurteilten seiner sozialen Wiedereingliederung entgegenstehen könnte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller für und gegen einen weiteren Vollzug der Strafe in der Bundesrepublik Deutschland sprechenden persönlichen Umstände, erscheint es für eine soziale Wiedereingliederung sogar eher förderlich, den Verurteilten in sein Heimatland zu überstellen.

Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch die über den Beistand mit Schreiben vom 15. September 2014 abgegebene Stellungnahme.

Der darin geschilderte regelmäßige Aufenthalt und rege Kontakt des Verurteilten in Görlitz seit dem Jahr 1989 hat weder zu tragfähigen sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland noch zu ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache geführt. Auch wenn die Ehe des Verurteilten nach seinen Angaben zwischenzeitlich geschieden ist und nur noch unregelmäßiger brieflicher Kontakt zu seinen Kindern besteht, bilden diese Kontakte in die Republik Polen den einzigen sozialen Bezug in Freiheit. Die Tätigkeit des Verurteilten in der Tischlerei vermag dagegen die für eine Überstellung sprechenden Umstände nicht zu überwiegen. Auch die im deutschen Strafvollzug verbrachte Zeit steht mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf einer Überstellung nicht entgegen. Denn die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten vollzuglichen Resozialisierungsbemühungen scheitern bisher an den mangelnden Sprachkenntnissen des Verurteilten.

6. Einer Überstellung des Verurteilten steht auch nicht entgegen, dass gemäß Art. 78 § 3 2. Alt. des Strafgesetzbuches der Republik Polen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nicht vor Verbüßung von 25 Jahren der Strafe bedingt entlassen werden kann, während die Mindestverbüßungszeit in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB lediglich 15 Jahre beträgt.

Eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe führt auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht zwingend zu einer Freilassung nach einer Verbüßung von 15 Jahren der Strafe, sondern eröffnet lediglich die gerichtliche Überprüfung einer Reststrafenaussetzung. Die lediglich theoretische Möglichkeit, nach Verbüßung einer erheblichen Zeit zur Bewährung aus der Haft entlassen zu werden, stellt deshalb keinen durchgreifenden Aspekt dar, der der Überstellung entgegenstehen könnte (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 345 für den Fall einer Überstellung nach Rumänien mit einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren).

Diese Wertung entspricht auch der Regelung in § 83 Nr. 4 IRG, nach der die Auslieferung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zulässig ist, wenn eine Überprüfung der Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen nach spätestens 20 Jahren erfolgt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist indes auch bei einer Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Republik Polen erfüllt, weil dem Verurteilten mit der nach Art. 560ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehenen Möglichkeit der Begnadigung eine Überprüfungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die keine Mindestverbüßungsdauer vorsieht (BGHSt 57, 258). Der Republik Polen kann eine Begnadigung auch als Vollstreckungsstaat gewähren (Art. 12 ÜberstÜbk). [...]