Im vietnamesischen Gesundheitssystem ist grundsätzlich mit einer Zuzahlung für Medikamente und ambulante Behandlung zu rechnen.
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Die gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigende Gefahr kann sich trotz an sich im Zielstaat verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer die benötigte medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, EZAR 043 Nr. 56, 1 C 1.02 und vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 9 C 58.96 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor.
Bronchialasthma ist in Vietnam behandelbar. Neben zahlreichen anderen (Bronchial-) Asthmamedikamenten steht auch das vom Antragsteller benötigte Symbicort Turboinhaler (Wirkstoffe: Budesonid und Formoterolhemifumarat 1 H2O) zur Verfügung (vgl. MedCOI, Auskunft v. 11.10. 2012, Intl. SOS Reference: 3PAR005875, BMA Case Reference: BMA-4399).Der Preis beträgt für dieses Medikament in Vietnam je nach Packungsgröße von 15 bis 17,59 $ und bis zu 42,24 $ (für die 4-Monatspackung für 120 Dosen) [vgl.www.igenericdrugs.com/?...Symbicort%20Turbuhaler %20Pulverinhalator).
Da der Antragsteller daneben aber noch drei weitere "Asthmamittel" benötigt, die im Preis in etwa vergleichbar wären, die Kosten [für] ärztliche Behandlung/Kontrolluntersuchungen bei einer chronischen Lungenerkrankung hinzutreten, die auch die Arbeitsfähigkeit durchaus als eingeschränkt angesehen lassen, muss in der Gesamtschau der persönlichen Umstände des Antragstellers sowie des vietnamesischen Gesundheitswesen mit grundsätzlicher Zuzahlung für Medikamente und ambulante Behandlung hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus den Krankheitsgründen des Ausländers ausgegangen werden. [...]