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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - V ZB 194/13 - asyl.net: M22428
https://www.asyl.net/rsdb/M22428
Leitsatz:

Die Haftanordnung ist rechtswidrig, wenn eine getrennte Vollstreckung der Abschiebungshaft von Strafgefangenen absehbar unmöglich ist. Die Rückführungsrichtlinie, die die Rechte von Drittstaatsangehörigen regelt, gilt als Mindeststandard für Unionsbürger.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Trennungsgebot, Unionsbürger,
Normen: RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 62a Abs. 1, AufenthG § 62, RL 2008/115/EG Art. 16,
Auszüge:

[...]

Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main 1. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).