1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn weisen keine systemischen Mängel auf.
2. Der Asylbewerber kann sich nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Fristenregelung in Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II VO berufen.
3. Unter Zugrundelegung eines europarechtlich geprägten, nicht an der Dogmatik der VwGO haftenden Begriffsverständnisses spricht Überwiegendes dafür, dass der Begriff eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II VO, nach Inkrafttreten der Neufassung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG auch einen rechtzeitig gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag, der nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. Suspensivwirkung entfaltet, erfasst. Die Frist des Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II VO beginnt dann erst mit der ablehnenden Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu laufen.
[...]
Auch der EuGH hat mit Beschluss vom 10.12.2013 (C-394/12, juris, Rn. 61) in einem Verfahren, das Dublin-Rückkehrer betraf, entschieden, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden.
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des VG München vom 28.10.2013 (M 23 S 13.31082, Inf AuslR 2014,33) lässt die Bewertung der Situation letztlich offen und widerlegt damit - wie das VG Würzburg zutreffend ausführt - nicht die Vermutung eines menschenrechtskonformen Asylverfahrens in Ungarn.
Schließlich ist eine menschenrechtswidrige Behandlung in Ungarn auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers nicht zu befürchten. Aufgrund der aktuellen Auskunftslage ergibt sich für Dublin-Rückkehrer, wie den Antragsteller, kein konkreter Hinweis auf die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Inhaftierung ohne Einzelfallprüfung.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, die Unterbringung von Asylbewerbern in Ungarn sei für ihn als Asthmatiker gesundheitsgefährdend, wird diese Behauptung vom Antragsteller, der sich bereits in Ungarn aufgehalten hat, in keiner Weise konkretisiert. Asthma gehört zu den häufigsten Krankheiten weltweit (vgl. www.lungeninformationsdienst.de /krankheiten/asthma /verbreitung/index.html) und ist gut behandelbar. Dass sich die ärztlich attestierte Erkrankung des Antragstellers allein durch ggf. nicht optimale hygienische Bedingungen in den ungarischen Sammelunterkünften dramatisch verschlechtern könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem vorgelegten Attest nicht entnehmen, dass die hygienische Situation, die in allen europäischen Ländern wesentlich besser sein dürfte als im marokkanischen Heimatland des Antragstellers, zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder gar zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnte.
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Ungarn ist entsprechend der Stellungnahme der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass eine Asthmaerkrankung auch dort behandelbar ist. Das vom Antragsteller benötigte Medikament verfügt auch in Ungarn über eine Zulassung (vgl. www.diagnosia. com/at/medikamente/symbicortturbohaler-160-mikrogramm-4-5-mikrogramm-pro-dosis-pulver-zur-inhalation/), ist also auch dort erhältlich. Der Antragsteller wird nach seiner Rückkehr nach Ungarn auch Zugang zum Gesundheitssystem haben. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 23. Mai 2013 ist auch für Dublin II-Rückkehrer eine medizinische Notfallversorgung gesichert (VG Augsburg, Beschl. v. 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 -, juris). Zudem sieht der in Ungarn am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Act LXXX of 2007 on Asylum Government Decree 301/2007 (XI.9.) für Asylsuchende einen Zugang zur Gesundheitsversorgung als Teil der materiellen Aufnahmebedingungen vor. Danach sind Asylsuchende berechtigt, kostenlose Gesundheitsversorgung und insbesondere psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen, wenngleich in der Praxis die Kapazitäten eingeschränkt sind und Sprachbarrieren die Behandlung erschweren (VG Oldenburg, Beschl. v. 16.01.2014 - 5 B 33/14 -, juris).
Vorliegend haben die ungarischen Behörden in der Übernahmezusage vom 13.11.2013 um Mitteilung des Gesundheitszustandes, etwaiger Krankheiten und der benötigten Medikation gebeten, was zusätzlich dafür spricht, dass die erforderliche Behandlung des Antragstellers stattfinden wird. Jedenfalls ist eine ausreichende medizinische Versorgung dann gesichert, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den ungarischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers informieren. Insoweit hat das Gericht in Anlehnung an die Praxis des VG Würzburg bei besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU, zu denen der Antragsteller selbst nicht gehört, die verpflichtende Maßgabe in den Tenor aufgenommen, die ungarischen Behörden vor der Durchführung der Abschiebung unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests vom 31.01.2014 über die Erkrankung des Antragstellers und die notwendige Medikation zu informieren (vgl. hierzu VG Würzburg, Beschl. v. 05.03.2013 - W 6 S 14.30235). Zur Sicherstellung der medikamentösen Versorgung während der Flugreise und für einen Übergangszeitraum, der hier großzügig auf einen Monat festgesetzt wurde, wurde die weitere Maßgabe in den Tenor aufgenommen, dass der Antragsteller mit dem von ihm benötigten Medikament Symbicort ausgestattet wird. Dabei wurden etwaige Anfangsschwierigkeiten oder Wartezeiten bis zum Beginn einer ärztlichen Behandlung in Ungarn einkalkuliert.
Für die behauptete Reiseunfähigkeit des Antragstellers bestehen dagegen keine Anhaltspunkte. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus dem vorgelegten Attest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den Inhalationsapparat nicht während der Flugreise nach Ungarn mit sich führen und eine ggf. erforderliche Behandlung mit dem Inhalator an Bord des Flugzeugs vornehmen könnte.
Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.05.2014 angesprochene Frage des Fristablaufs nach Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO wird noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der sich bislang hierauf nicht berufen hat, gegen die Abschiebungsanordnung nicht einwenden könnte, dass seit der Wiederaufnahmezusage der ungarischen Behörden vom 13.11.2013 inzwischen sechs Monate vergangen sind. Die Fristenregelungen in Art. 16 ff. der Dublin II-VO vermitteln keine subjektive Rechtsposition für den betroffenen Asylbewerber, der grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass sein Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU durchgeführt wird. Die Fristen können daher nur in Verbindung mit der Rüge einer Grundrechtsverletzung, etwa wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat der Überstellung, geltend gemacht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - Abdullahi gegen Bundesasylamt, - C-394/12 -, juris, VG Osnabrück, Beschl. v. 19.02.2014 - 5 B 12/14 -, juris, zur Frist des Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO: VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.02.2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris).
Abgesehen davon spricht hier Überwiegendes dafür, dass die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO noch nicht abgelaufen ist. Die Einzelrichterin neigt insoweit der Auffassung zu, dass die 6-monatige Frist des Art. 20 Abs.1 d) Dublin II-VO bei rechtzeitiger Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags erst mit der ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag zu laufen beginnt (so auch: VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2014 - 2 L 55/14 -, juris; VG Regensburg, Beschl. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 28.02.2014, juris; in diese Richtung auch: VG Göttingen, Beschl. v. 28.11.2013 - 2 B 887/13 -, juris).
Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO sieht vor, dass die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Wie der EuGH in der Entscheidung Petrosian u.a. klargestellt hat, ist die Frist angesichts des damit verfolgten Ziels so zu bestimmen, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen (Urt. v. 29.01.2009 - C -19/08 -, juris). Dies ist nur gewährleistet, wenn die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn kein innerstaatlicher Rechtsbehelf, der Suspensivwirkung entfaltet und damit einer Durchführung der Abschiebung entgegensteht, mehr anhängig ist. Bei der Auslegung der Norm ist zu beachten, dass der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung schon wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts, in das die Vorschrift hinein verweist, nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ist; vielmehr ist ein Vollstreckungshindernis im weiteren Sinne gemeint (Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27 a AsylVfG, Rn. 228).
Das deutsche Recht sieht nach Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG zum 06.09.2013 die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen, ausdrücklich vor und ordnet in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG an, dass bei rechtzeitiger Antragstellung eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist. Insoweit tritt bereits durch die rechtzeitige Antragstellung bei Gericht eine Suspensivwirkung ein, die die Antragsgegnerin hindert, die Abschiebung durchzuführen. Lehnt ein Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, entfällt die gesetzlich angeordnete Suspensivwirkung.
Für die Einzelrichterin spricht unter Zugrundelegung eines europarechtlich geprägten, nicht an der Dogmatik der VwGO haftenden Begriffsverständnisses Überwiegendes dafür, dass der Begriff eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO, nach Inkrafttreten der Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG auch einen rechtzeitig gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag, der nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. Suspensivwirkung entfaltet, erfasst. [...]