OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Urteil vom 18.09.2014 - 2 A 231/14 (= ASYLMAGAZIN 1-2/2015 S. 32 ff.) - asyl.net: M22472
https://www.asyl.net/rsdb/M22472
Leitsatz:

Der Tod des Stammberechtigten stellt einen Fall des "Erlöschens" seiner Asylberechtigung im Sinne von § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG dar und rechtfertigt bei Vorliegen der sonstigen dort genannten Voraussetzungen den Widerruf abgeleiteter Familienasylberechtigungen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Stammberechtigter, Tod, verstorben, Widerruf, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Erlöschen, Tod des Stammberechtigten, Revision, Berufung und Revision,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2 b S. 2, AsylVfG § 73,
Auszüge:

[...]

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG erfüllt. Das Versterben des Stammberechtigten, hier des Vaters der Klägerin, im Dezember 2009, hatte – auch rechtlich – ein "Erlöschen" seiner Asylberechtigung zur Folge. Da ein Toter nicht politisch verfolgt werden und daher nicht mehr asylberechtigt sein kann, "erlischt" mit dem Leben zwangsläufig auch diese "Berechtigung". Für eine gesonderte gesetzliche "Regelung" dieser Selbstverständlichkeit besteht, anders als bei den ohne Ausnahme an das Verhalten des Stammberechtigten anknüpfenden Tatbeständen des Erlöschens nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylVfG, weder Anlass noch Bedürfnis. Insoweit sind diese gesetzlichen Tatbestände des "Erlöschens" keine abschließende Regelung. Ihnen kann daher nicht gewissermaßen im Umkehrschluss eine zwingende Bestimmung dahingehend entnommen werden, dass außer in den im § 72 Abs. 1 AsylVfG genannten Fällen – nicht einmal beim Tod eines politisch Verfolgten – kein "Erlöschen" der höchstpersönlichen Berechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG angenommen werden könnte. Von daher geht es hier nicht um eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG und – in dem Zusammenhang dann – das Bestehen oder Nichtbestehen einer eine solche Analogie rechtfertigenden – aus Sicht des Gesetzgebers – "unbewussten" Regelungslücke. Der hier zur Rede stehende Lebenssachverhalt lässt sich ohne weiteres unter den Begriff des "Erlöschens" der Asylberechtigung in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG subsumieren. Das bestätigen auch die einschlägigen Gesetzesmaterialien. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2007 wurde herausgestellt, dass mit der Neuregelung in § 73 Abs. 2b Sätze 2 und 3 AsylVfG – wie in der Vorläuferbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. – ganz allgemein die Fälle einer Regelung zugeführt werden sollten, in denen der Stammberechtigte den Schutzstatus "wieder verloren" habe (vgl. dazu die Bundestagsdrucksache 16/5065 vom 23.4.2007, Seite 220) Die in der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit vorgenommene terminologische Unterscheidung, wonach durch den Tod des Vaters der Klägerin dessen Asylberechtigung "nicht erloschen" sein, sondern sich vielmehr (nur) auf sonstige Weise "erledigt" haben soll, überzeugt von daher nicht. Sie beruht auf einem begrifflich engen – abschließenden – Verständnis der Erlöschensregelung in dem § 72 AsylVfG).

Dass die Familienasylberechtigung nach dem Verständnis des Gesetzgebers dauerhaft – nicht nur bei Verleihung der Berechtigung – akzessorisch an den Fortbestand der Asylanerkennung des Stammberechtigten geknüpft sein soll, unterliegt daher auch nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG, der nach dem Gesagten umfassend alle Eventualitäten eines "Verlusts" derselben umfasst, aus Sicht des Senats keinen Zweifeln. Auch aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt ergibt sich nichts anderes. Eigene Verfolgungsgründe sind – so sie denn, anders als im vorliegenden Fall, geltend gemacht werden – nach der Vorgabe in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG im Widerrufsverfahren zu berücksichtigen. Das ist in der Konsequenz von der Sache her die gleiche Rechtsposition, in der sich ein(e) originär – nicht abgeleitet – Asylberechtigte(r) nach Maßgabe des für den Widerruf ihm oder ihr gegenüber maßgeblichen § 73 Abs. 1 AsylVfG befindet. Weder aus verfassungsrechtlichen, gemeinschaftsrechtlichen noch aus völkerrechtlichen Normen lässt sich darüber hinaus eine Verpflichtung der Bundesrepublik herleiten, Familienangehörigen eines verstorbenen "Stammberechtigten" völlig unabhängig von einer eigenen Verfolgungsgefahr dauerhaft asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Das gilt im Grundsatz schon für die Gewährung von Familienasyl (§ 26 AsylVfG) selbst und erst recht für eine von der Klägerin hier geforderte "Verselbständigung" dieser Position.

Eine andere Beurteilung ist ferner weder unter asylrechtlichen Gesichtspunkten, noch mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Situation der Betroffenen geboten. Erfüllt der Familienasylberechtigte – im Zeitpunkt des Widerrufs – die Voraussetzungen für eine eigene Anerkennung, kommt der Widerruf seiner Berechtigung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht. Dem betroffenen Ausländer beziehungsweise der betroffenen Ausländerin bleibt dann der besondere Schutz des Asylrechts erhalten. Mit dem bereits erwähnten letzten Halbsatz in § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG trägt der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Ausgangsverfahren eine eigenständige Prüfung der Verfolgungssituation des familienasylberechtigten Angehörigen, hier der Klägerin als damals lediges minderjähriges Kind ihres asylberechtigten Vaters (§ 26 Abs. 2 AsylVfG), nicht erfolgt ist (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 – 2 C 66.91 –, NVwZ 1992, 987). Mit dieser Regelung wird dem vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Schleswig aus dem Jahr 2009 (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.8.2009 – 15 A 173/08 –, bei juris, ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2013 – A 7 K 863/12 –, bei juris) beschriebenen Bedenken, dass sich eine Verfolgungsgefahr (auch) des Familienasylberechtigten nach dem Versterben des Stammberechtigten "nicht notwendig erledigt", Rechnung getragen. Es kann also schon von daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt "übersehen" hat. Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG wird damit letztlich der Fortbestand einer bisher aus Gründen der Verfahrensvereinfachung über § 26 AsylVfG nicht überprüften individuellen Verfolgungsgefährdung bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung verlagert, was – wie gesagt – in der Sache der Situation des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht.

Die von der Beklagten unter dem Stichwort "Ewigkeitsgarantie" des Familienasyls eingewandte ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Asylberechtigten liegt hingegen gewissermaßen auf der Hand, wenn man – wie das Verwaltungsgericht meint – darüber hinaus auch noch unter Verweis auf den Grundsatz der Spezialität neben der Unanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b AsylVfG zusätzlich gerade aus dieser Vorschrift generell eine Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf diese Fallkonstellation verneint. Das würde – in der Tat – dem/der "hinterbliebenen" Familienasylberechtigten, der/die den Tod des Stammberechtigten überlebt, eine rechtliche Position verschaffen, die – da auch dem Toten gegenüber ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr in Betracht kommt – der Gesetzgeber, wie auch die Gesamtschau der Regelungen zeigt, offensichtlich weder gewollt noch den/der Betroffenen zuerkannt hat. Der abgeleitet Familienasylberechtigte würde eine Position "erben", die der Stammberechtigte selbst nicht hatte.

Liegen im Zeitpunkt des Widerrufs die Voraussetzungen für eine selbständige Asylberechtigung oder – im Falle der Klägerin im angefochtenen Bescheid der Beklagten ausdrücklich verneint – für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise nunmehr § 3 Abs. 1 AsylVfG) – nicht vor, so beurteilt sich die Frage einer Berechtigung zum weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland – wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern nach den einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts über die – im konkreten Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal erforderliche – Verlängerung seiner/ihrer Aufenthaltserlaubnis (§ 8 AufenthG). Dabei spielt insbesondere – neben der Erfüllung der in den besonderen Vorschriften zahlreichen Modifikationen unterworfenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) – insbesondere eine Rolle, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg sich der Ausländer/die Ausländerin während der Zeit des bisherigen Aufenthalts im Inland, im Falle der Klägerin bisher rund 26 Jahre, beziehungsweise seit der formellen Zuerkennung der Asylberechtigung nach § 26 AsylVfG bis zu deren Widerruf, hier rund 18 Jahre, in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert hat oder nicht. Insgesamt lässt sich dabei insbesondere auch den vom Verwaltungsgericht in den Raum gestellten Bedenken "humanitärer Härten" im Zusammenhang mit einer eventuellen Rückkehr in das Heimatland ohne das – inzwischen verstorbene – "Familienoberhaupt" ausreichend Rechnung tragen. Ob solche "Härten" bestehen beziehungsweise sich mit Blick auf die aktuelle konkrete Lebenssituation des Ausländers oder der Ausländerin – einmal ganz ungeachtet sonstiger Anspruchsgrundlagen es Aufenthaltsrechts – zu einem zwingenden rechtlichen Ausreisehindernis im Sinne der §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK "verdichtet" haben, ist keine Frage das Asyl- und Flüchtlingsrechts, unterliegt daher keiner Beurteilung durch die Beklagte, sondern fällt vielmehr in die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde. Im Rahmen dieser Prüfung lässt sich dann auch angemessen berücksichtigen, inwieweit im Einzelfall den mit der Einführung der Regelung über das Familienasyl – neben der Verfahrensvereinfachung – beabsichtigten und in der Diskussion um die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG wiederholt als – vermeintlich – zwingendes Hindernis für dessen Anwendbarkeit auf Fälle der vorliegenden Art angeführten sozial- beziehungsweise integrationspolitischen Anliegen des Gesetzgebers (vgl. hierzu etwa den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestags vom 24.4.1990 zu der seinerzeit geplanten Änderung unter anderem des Asylverfahrensgesetzes, Bundestagsdrucksache 11/6960, Seiten 29 und 30) im Ergebnis – etwa bei einer gelungenen Integration – Rechnung zu tragen ist. Weshalb diesen "Anliegen" auch in Fällen gescheiterter Integration langjährig als Familienasylberechtigte anerkannter Ausländerinnen und Ausländer durch einen – wie hier gefordert – umfassenden Anwendungsausschluss des § 73 Abs. 1 und Abs. 2b AsylVfG Rechnung zu tragen sein sollte, erschließt sich nicht. Die von Fall zu Fall möglicherweise sehr unterschiedliche individuelle aufenthaltsrechtliche Situation des/der Betroffenen ist für die rechtliche Beurteilung der Widerrufsentscheidung der Beklagten nicht von Belang.

Da nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens dementsprechend die Voraussetzungen für einen zwingenden ("ist") Widerruf der der Klägerin 1996 auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 AsylVfG zuerkannten Familienasylberechtigung erfüllt sind, bedarf es hier keines Eingehens auf die – vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte – Frage, ob der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27.4.2012 im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG gegebenenfalls auf die allgemeine Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hätte gestützt werden können, beziehungsweise auf die Frage, ob schon der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ein spezieller und insoweit abschließender Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2b AsylVfG entgegen steht (vgl. beispielsweise aus der Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2013 – 1 Bf 17/13.AZ –, InfAuslR 2013, 354, wonach für den Fall der – unterstellten – Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG im Falle der Einbürgerung des Stammberechtigten jedenfalls von einem zwingend auszusprechenden Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen Wegfalls der Voraussetzung "Anerkennung des Stammberechtigten" auszugehen ist und es wegen des in beiden Fällen zwingend vorgesehenen Widerrufs im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob der Bescheid auf die – im Ergebnis – "richtige" Rechtsgrundlage gestützt ist). Nach dem zuvor Gesagten besteht aus anderen Gründen kein Bedürfnis für einen Rückgriff auf den § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der im Übrigen auch beim Fortfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling einen zwingenden ("sind") und zudem "unverzüglichen" Widerruf vorsieht. Das zeigt, dass es primäres Anliegen des Asyl- und Flüchtlingsrechts ist, den von politischer Verfolgung oder sonstigen relevanten zielstaatsbezogenen Bedrohungen betroffenen Ausländerinnen und Ausländern und den Familienangehörigen im Sinne von § 26 AsylVfG gerade insoweit Schutz zu gewähren. Die Frage der wünschenswerten Integration oder ihres Gelingens ist dagegen anderweitig, nämlich nach den Bestimmungen des insoweit einschlägigen Aufenthaltsrechts, zu beantworten.

Über im Fall der Klägerin möglicherweise bestehende zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse oder – in der heutigen Terminologie eines Anspruchs auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG –, für die es nach ihrem Sachvortrag keine Anhaltspunkte gibt, ist im Regelfall beim Widerruf ebenfalls zu entscheiden (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Die Beklagte hat hiervon im konkreten Fall ausdrücklich abgesehen, weil der Widerruf ausweislich der Begründung des Bescheids (Nr. 3, Seite 4) allein aus Gründen der Statusbereinigung erfolgte und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt sind. Andernfalls wäre eine solche Entscheidung nachzuholen. Den Streitgegenstand der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage berührt das nicht. [...]

Die Revision war zuzulassen zur Klärung der Frage, ob der Tod des Asylberechtigten, von dem seine Familienangehörigen eine Berechtigung nach dem § 26 AsylVfG erhalten haben, den Tatbestand des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG erfüllt beziehungsweise ob – falls das zu verneinen sein sollte – in derartigen Fällen zusätzlich auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Widerrufstatbestand in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage für den Widerruf ausscheidet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).