Trägt ein Antragsteller substantiiert und unwidersprochen vor, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verwehrt wurde, besteht im Dublin-Verfahren hinreichender Anlass das Verfahren auszusetzen, um im Klageverfahren die Angaben zu überprüfen.
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Der Antragsteller hat substantiiert und anschaulich dargelegt, dass und wie ihm eine Asylantragstellung in Spanien verwehrt worden ist. Dies indizieren auch die vorgelegten spanischen Dokumente. Seinem detaillierten Vortrag lässt sich auch entnehmen, dass ihm ärztliche Hilfe in Spanien nicht zu Teil wurde, wobei letztlich offen bleiben kann, welche Bedeutung dem beizumessen ist. Maßgeblich ist, dass nach seinen tatsächlichen und substantiierten Angaben eine Asylantragstellung in Spanien nicht ermöglicht wurde.
Der Antragsteller hat mithin bei summarischer Prüfung, obwohl er einen Asylantrag stellen wollte, nicht die Möglichkeit erhalten, diesen gemäß den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO in Spanien zu stellen.
Von der Möglichkeit, die Bedenken, der Antragsteller werde auch jetzt bei einer Rückkehr nach Spanien keinen Zugang zu einem Asylverfahren finden, dadurch auszuräumen, dass die Antragsgegnerin eine verbindliche Zusage der zuständigen spanischen Behörden einholt, dass der Asylantrag des Antragstellers (nunmehr) einer vollumfänglichen materiellen Prüfung unterzogen werden wird, hat die Antragsgegnerin - trotz der ihr vom Gericht diesbezüglich mit Verfügung vom 9. September 2014 gegebenen Gelegenheit - keinen Gebrauch gemacht.
In einem Fall, in dem ein Antragsteller substantiiert und unwidersprochen individuelle Umstände vorträgt, wonach ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt worden sei, besteht hinreichender Anlass zu überprüfen, ob dies tatsächlich zutrifft, und, wenn ja, ob es sich dabei um einen Einzelfall handelt oder ob hier Mängel systemischer Natur vorliegen. Angesichts der dem Gericht vorliegenden dürftigen Erkenntnisse, die hierzu nichts für eine bereits im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zu treffende abschließende Beurteilung hergeben, wird diese Aufklärung im Rahmen der Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zum Umfang und Inhalt der gerichtlichen Ermittlungspflicht statt vieler, Kopp/Schenke VwGO Kommentar, 20. Aufl., Anm. 4 ff. zu § 86 m.z.w.N.) dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass sich nach Lage der Dinge der Ausgang der Hauptsache als offen erweist. Der substantiierte Vortrag des Antragstellers ist von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen oder gar widerlegt worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse reichen nicht aus, um hier eine abschließende Bewertung treffen zu können. Die Frage, ob es sich, wenn seine Angaben zutreffen sollten, im Falle des Antragstellers um einen Einzelfall handelt oder zumindest eine Gruppe von Schutzsuchenden systemisch keine Zugang zum Asylverfahren in Spanien erreichen kann, ist ebenfalls als offen zu bewerten. Eine einzelfallbezogene Zusage spanischer Behörden, dass der Antragsteller Zugang zu einem Asylverfahren in Spanien finden wird, hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
Angesichts des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einerseits und Sinn und Zweck des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens, welches nicht dazu dient, umfangreiche Sachverhaltsermittlungen durchzuführen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Anm. 125 zu § 80 VwGO m.w.N.), zumal wenn die Sache wegen des Laufs von Überstellungsfristen eilbedürftig ist, andererseits, muss in der Hauptsache weiter aufgeklärt werden. Für die Dauer des Klageverfahrens überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland das Interesse an seiner Verbringung nach Spanien. Sofern der Antragsteller zu Unrecht in eine Situation gebracht würde, in der sein Schutzgesuch nicht geltend machen könnte, erlitte er nämlich erhebliche Rechtsnachteile. Sofern sich der Antragsteller hingegen zu Unrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhielte, weil tatsächlich Spanien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, wiegen diese Nachteile nach Auffassung des Gerichts für die Bundesrepublik Deutschland nicht so schwer, weil sie im Rechtsschutzsystem angelegt sind, geht doch die Dublin-III-VO ausdrücklich davon aus, dass Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen auch wirksam sein müssen (Erwägungsgrund 19 Satz 1 Dublin-III-VO) und nimmt damit in Kauf dass Personen bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs in einem an sich unzuständigen Mitgliedsstaat verbleiben, Artikel 27 Abs. 3 Dublin-III-VO. [...]