Das nachträgliche Erlöschen oder die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ist ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung erlassenen Rechtsverordnung.
Eine Verordnung erfasst auch geänderte gesetzliche Bezeichnungen.
1. Das Klageverfahren war nach Anhörung zu verweisen. Der Beschluss beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG analog. Das Verwaltungsgericht Meiningen ist örtlich unzuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich für die vorliegende Streitigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO, § 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung - ThürVGZVO) vom 30.11.1998 (GVBl. 1998, S. 434) i.V.m. der Nr. 1 der Anlage zu dieser Verordnung.
Nach § 1 Abs. 1 ThürVGZVO richtet sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz, nach dem Asylverfahrensgesetz und nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nach dem Herkunftsland der betroffenen Person und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Herkunftsland ist nach § 1 Abs. 2 ThürVGZVO das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit doppelter oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie in Fällen, in denen der Ausländer politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gilt als Herkunftsland in ausländerrechtlichen Streitigkeiten der Staat, in dem der Ausländer seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte (Nr. 1), in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Staat, von dem der Asylbewerber politische Verfolgung befürchtet (Nr. 2).
Herkunftsland ist mithin nach § 1 Abs. 2 ThürVGZVO Serbien, da der Kläger eigenen Angaben zu Folge diese Staatsangehörigkeit besitzt. Dessen ungeachtet gab er an, ab dem 2. Lebensjahr in Serbien gelebt zu haben. Mithin war sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebenfalls in Serbien.
Damit ist das Verwaltungsgericht Gera örtlich zuständig.
2. Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung - ThürVGZVO) vom 30.11.1998 (GVBl. 1998, S. 434) ist auch anzuwenden. Verfassungsmäßige Bedenken bestehen nicht.
2.1 Unerheblich ist, dass sich die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung auf Streitigkeiten nach dem "Ausländergesetz" bezieht, hier aber das "Aufenthaltsgesetz" anzuwenden ist. Auch das Aufenthaltsgesetz wird von der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung erfasst. Denn aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass es sich bei dem Aufenthaltsgesetz um eine Nachfolgeregelung des Ausländergesetzes handelt. Das Ausländergesetz vom 28.04.1965 (BGBl. I, S. 353) regelte den Zuzug von Ausländern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und deren Aufenthalt im Bundesgebiet. Auf Grund sozialer und politischer Veränderungen (vgl. insoweit die Verpflichtung zur Umsetzungen vielfältiger EG-Richtlinien) war eine umfassende Reform des Ausländerrechts erforderlich. Diese Reform endete im Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1959). Art. 1 dieses Gesetzes beinhaltet das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Dieses Gesetz beinhaltet die reformierten Regelungen des Ausländergesetzes. Dies wird insbesondere belegt durch § 101 AufenthG (Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte), § 102 AufenthG (Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung) sowie § 103 AufenthG (Anwendung bisherigen Rechts). Konsequenterweise wurde das Ausländergesetz durch Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben. Die Veränderung des Namens des Gesetzes verändert nicht den Regelungsinhalt des Gesetzes. Damit ist die Bezeichnung des Gesetzes als "Aufenthaltsgesetz" unbeachtlich, so dass auch hierauf die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung anwendbar ist. Damit liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes - hier § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO - vor. Denn auf Grund des gleichen Regelungsgehalts "Ausländerrecht", kann die Verordnung verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. Jarras/Pieroth, GG, Kommentar, § 20, Rdnr. 34).
2.2 Ebenfalls unerheblich ist, dass in der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung nur das Herkunftsland "Jugoslawien" und nicht ausdrücklich "Serbien" genannt ist. Die Bezeichnung "Serbien" ist gleichbedeutend mit der Bezeichnung "Bundesrepublik Jugoslawien". Zum Zeitpunkt des Erlasses der Thüringer Verwaltungszuständigkeitsverordnung existierte die Bundesrepublik Jugoslawien. Eine spätere Änderung der Bezeichnung ist unbeachtlich.
Im April 1992 schlossen sich Serbien und Montenegro zur "Föderativen Republik Jugoslawien" (FRJ) zusammen; es wurde die neue "Bundesrepublik Jugoslawien" gebildet. Am 4. Februar 2003 wurde durch Verabschiedung der neuen Verfassung die Republik Jugoslawien durch den Staatenbund Serbien und Montenegro abgelöst. Im Juni 2006 wurde in Montenegro eine Volksbefragung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Unabhängigkeit ergab. Daraufhin verabschiedete das montenegrinische Parlament eine Unabhängigkeitserklärung; Serbien wurde Rechtsnachfolger der Staatenunion. Am 5. Juni 2006 erklärte das serbische Parlament in Belgrad die formale Unabhängigkeit des Landes. Im April 2008 schloss die EU ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien, welches ab 1. Januar 2010 umgesetzt wurde. Im Dezember 2009 stellte das Land offiziell den Antrag zum EU-Beitritt. Seit März 2012 besitzt Serbien den EU-Beitrittskandidatenstatus (Quelle: www.laender-lexikon.de/Serbien [Geschichte]). Serbien ist nach dem endgültigen Zerfall Jugoslawiens auch "alleiniger Rechtsnachfolger" der im Jahr 1992 gegründeten Bundesrepublik Jugoslawien. Damit liegt auch hier kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes vor.
2.3 Die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung ist auch weiterhin anwendbar. Es handelt sich nicht um eine zeitlich befristete Übergangsvorschrift, die ausgelaufen ist.
Ermächtigungsgrundlage für die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung ist Artikel 1, Satz 1, des Einigungsvertrages vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885 - 925) in Verbindung mit Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1, Buchst. n Abs. 1 Satz 1 zum Einigungsvertrag. Danach gilt im Beitrittsgebiet: "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen oder auswärtige Kammern oder Senate von Gerichten einzurichten, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung der Sachen zweckmäßig ist."
Unbeachtlich ist, dass die vorgenannte Regelung des Einigungsvertrags auf Grund des "BMJMaßgabenbereinigungsgesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 891)" seit dem Tag nach der Verkündung der Bekanntmachung des Gesetzes nicht mehr anzuwenden ist.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung galt die vorgenannte Bestimmung des Einigungsvertrags. Damit beruht die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung auf einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm. Daran ändert sich auch nichts durch das "BMJ-Maßgabenbereinigungsgesetz" vom 19.04.2006. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sowohl das nachträgliche Erlöschen als auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigung ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der vor ihrer Änderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1958 - Az.: 1 BvR 488/57 -, juris, Rdnr. 32; BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1961 - Az.: 2 BvF 1/60 -, Rdnr. 27; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.10.2000 - Az.: 1 BvR 2365/98 -, juris, Rdnr. 11; Jarras/Pieroth, GG, Kommentar, 12. Aufl., § 80, Rdnr. 15).
2.4 Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch § 6 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - ThürAGVwGO - (GVBl. 1992, S. 576) der Anwendung der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung nicht entgegen. Das zum Zeitpunkt des Erlasses der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung zuständige Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten hat 1998 nach § 6 Abs. 3 ThürAGVwGO die Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung erlassen. Eine Rechtsverordnung über die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz wurde nicht erlassen.