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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C?202/13 -McCarthy gegen Vereinigte Königreich- - asyl.net: M22534
https://www.asyl.net/rsdb/M22534
Leitsatz:

Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) ist dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks die Verpflichtung aufzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Besitz einer gültigen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, im Besitz einer Einreiseerlaubnis nach nationalem Recht wie des EEA family permit (Einreiseerlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums) sein müssen, um in sein Hoheitsgebiet einreisen zu können.

Schlagwörter: Unionsbürgerrichtlinie, Unionsbürger, Familienangehörige, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, praktische Wirksamkeit, freizügigkeitsberechtigt, Visumspflicht, Generalpräventiver Zweck, Aufenthaltskarte, Einreiseerlaubnis,
Normen: AEUV Art. 21 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 5, RL 2004/38/EG Art. 35, RL 2004/38/EG Art. 10,
Auszüge:

[...]

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 und Art. 1 des Protokolls Nr. 20 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks die Verpflichtung aufzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Besitz einer gültigen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, im Besitz einer Einreiseerlaubnis nach nationalem Recht wie des EEA family permit sein müssen, um in sein Hoheitsgebiet einreisen zu können.

Zur Auslegung der Richtlinie 2004/38

Da das vorlegende Gericht eine Frage nach der Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 gestellt hat und dabei von der Prämisse ausgegangen ist, dass diese Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit zur Anwendung kommt, ist vorab zu prüfen, ob sie Frau McCarthy Rodriguez das Recht verleiht, aus einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich einzureisen.

Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38

Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und individuellen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und dieses Recht verstärken (Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2004/38 dürfen deren Bestimmungen nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden (Urteil Metock u. a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 84).

Was erstens etwaige Rechte von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, anbelangt, hebt der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervor, dass das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden sollte (Urteil Metock u. a., EU:C:2008:449, Rn. 83).

Zwar verleihen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Bestimmungen des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft verleihen, sind vielmehr Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., EU:C:2014:135, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 definiert nämlich als "Berechtigte" der durch sie verliehenen Rechte "jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie … seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen".

So hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht alle Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach der Richtlinie 2004/38 berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile Metock u. a., EU:C:2008:449, Rn. 73, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 56, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 51, sowie O. und B., EU:C:2014:135, Rn. 39).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Herr McCarthy von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich in Spanien niederließ. Ferner steht fest, dass sich seine Ehefrau, Frau McCarthy Rodriguez, mit ihm und ihrem gemeinsamen Kind in diesem Mitgliedstaat aufhält und dass sie im Besitz einer gültigen, von den spanischen Behörden nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte ist, aufgrund deren sie sich rechtmäßig im spanischen Hoheitsgebiet aufhält.

Daher sind Herr McCarthy und Frau McCarthy Rodriguez "Berechtigte" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob Frau McCarthy Rodriguez aus der Richtlinie 2004/38 ein Recht herleiten kann, aus einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich einzureisen, darauf hinzuweisen, dass Art. 5 dieser Richtlinie sowohl das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regelt als auch die Voraussetzungen für die Einreise. Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 "gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern … und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise".

Außerdem heißt es in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38: "Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht." Wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, soll diese Befreiung die Ausübung der Freizügigkeit für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die Drittstaatsangehörige sind, erleichtern.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich Art. 5 der Richtlinie 2004/38 an "die Mitgliedstaaten" richtet und keine Unterscheidung anhand des Einreisemitgliedstaats trifft, insbesondere wenn er vorsieht, dass der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte nach Art. 10 der Richtlinie die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, vom Erfordernis eines Einreisevisums entbindet. Daher folgt aus Art. 5 keineswegs, dass das Recht auf Einreise für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, auf andere Mitgliedstaaten als den Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers beschränkt wäre.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass nach Art. 5 der Richtlinie 2004/38 ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der sich in der Situation von Frau McCarthy Rodriguez befindet, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats dieses Unionsbürgers nicht der Visumspflicht oder einer entsprechenden Verpflichtung unterliegt.

Zur Auslegung von Art. 35 der Richtlinie 2004/38

Nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung muss sich jeder Familienangehörige eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, vorab eine Einreiseerlaubnis beschaffen. Diese Regelung beruht darauf, dass es ein allgemeines, vom Secretary of State als "systemisch" eingestuftes Risiko des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs gebe, was somit jede spezifische Beurteilung des eigenen Verhaltens des Betroffenen hinsichtlich eines etwaigen Rechtsmissbrauchs oder eines Betrugs durch die zuständigen nationalen Behörden ausschließt.

Nach dieser Regelung setzt die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs selbst in Fällen, in denen die nationalen Behörden, wie hier, nicht der Auffassung sind, dass der Familienangehörige des Unionsbürgers in einen Rechtsmissbrauch oder Betrug involviert sein könnte, die vorherige Beschaffung einer Einreiseerlaubnis voraus. Somit stellt die Regelung diese Voraussetzung auch für den Fall auf, dass die Echtheit der nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben von den Behörden des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt werden. Daher werden Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, durch diese Regelung absolut und automatisch von dem ihnen durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verliehenen Recht auf visumsfreie Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschlossen, obwohl sie im Besitz einer gültigen, vom Wohnsitzmitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind.

Zwar nimmt die Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten nicht jede Möglichkeit, die Einreise der Familienangehörigen von Unionsbürgern in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren. Hat jedoch der Familienangehörige eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund der Richtlinie 2004/38 das Recht, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, darf der Aufnahmemitgliedstaat dieses Recht nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 der Richtlinie beschränken (vgl. Urteil Metock u.a., EU:C:2008:449, Rn. 74 und 95).

Nach Art. 27 der Richtlinie 2004/38 dürfen die Mitgliedstaaten nämlich, wenn dies gerechtfertigt ist, die Einreise und den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigern. Eine solche Weigerung muss aber auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (Urteil Metock u.a., EU:C:2008:449, Rn. 74). Vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gründe verweisende Rechtfertigungen sind daher nicht zulässig (Urteile Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 24, und Aladzhov, C-434/10, EU:C:2011:750, Rn. 42).

Zudem können die Mitgliedstaaten nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38 Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben der zu widerrufen, wobei solche Maßnahmen verhältnismäßig sein und den Verfahrensgarantien der Richtlinie unterliegen müssen (Urteil Metock u.a., EU:C:2008:449, Rn. 75).

Hinsichtlich der Frage, ob Art. 35 der Richtlinie 2004/38 es den Mitgliedstaaten erlaubt, Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Einreise und auf Aufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen im Hinblick auf ihre individuelle Situation verliehen wird.

Die von den zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich eines etwaigen Rechts auf Einreise oder Aufenthalt auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 getroffenen Entscheidungen oder Maßnahmen dienen nämlich dazu, die individuelle Situation eines Angehörigen eines Mitgliedstaats oder seiner Familienangehörigen im Hinblick auf die Richtlinie festzustellen (vgl. in diesem Sinne, zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage des Sekundärrechts, Urteile Collins, C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 40, Kommission/Belgien, C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 62 und 63, sowie Dias, C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 48).

Außerdem unterliegen, wie aus Art. 35 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich hervorgeht, die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Maßnahmen den Verfahrensgarantien nach den Art. 30 und 31 der Richtlinie. Wie sich aus dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, sollen diese Verfahrensgarantien insbesondere im Fall eines Verbots, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, einen hohen Schutz der Rechte des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen gewährleisten.

Da die Richtlinie 2004/38 individuelle Rechte verleiht, sollen die Rechtsbehelfsverfahren es dem Betroffenen erlauben, Umstände und Erwägungen in Bezug auf seine individuelle Situation geltend zu machen, um vor den zuständigen nationalen Behörden und/oder Gerichten die Anerkennung des ihm zustehenden individuellen Rechts erreichen zu können.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von den nationalen Behörden auf der Grundlage von Art. 35 der Richtlinie 2004/38 erlassenen Maßnahmen, mit denen ein durch diese Richtlinie verliehenes Recht verweigert, aufgehoben oder widerrufen werden soll, auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden müssen.

Daher dürfen die Mitgliedstaaten den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und Inhaber einer gültigen, nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, das in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Recht, ohne Visum in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, nicht verweigern, ohne dass die zuständigen nationalen Behörden eine individuelle Prüfung des Einzelfalls vorgenommen haben. Sie sind daher verpflichtet, eine solche Aufenthaltskarte zum Zweck der visumsfreien Einreise in ihr Hoheitsgebiet anzuerkennen, es sei denn, aufgrund konkreter Anhaltspunkte, die den in Rede stehenden Einzelfall betreffen und den Schluss auf das Vorliegen eines Falles von Rechtsmissbrauch oder Betrug zulassen, bestehen Zweifel an der Echtheit dieser Karte und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben (vgl. entsprechend Urteil Dafeki, C-336/94, EU:C:1997:579, Rn. 19 und 21).

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen das Vorliegen einer Gesamtheit objektiver Umstände voraussetzt, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteile Ungarn/Slowakei, C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie O. und B., EU:C:2014:135, Rn. 58).

Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Richtlinie 2004/38 kann der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat – wie es beim Vereinigten Königreich nach dessen Ansicht der Fall ist – mit einer hohen Zahl von Rechtsmissbrauchs- oder Betrugsfällen konfrontiert sieht, die von Drittstaatsangehörigen durch das Eingehen von Scheinehen oder die Nutzung gefälschter Aufenthaltskarten begangen werden, den Erlass einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter Ausschluss jeder spezifischen Beurteilung des eigenen Verhaltens der Betroffenen auf generalpräventiven Erwägungen beruht, nicht rechtfertigen.

Der Erlass von Maßnahmen, mit denen bei verbreiteten Rechtsmissbrauchs- oder Betrugsfällen ein Ziel der Generalprävention verfolgt wird, würde nämlich, wie im vorliegenden Fall, implizieren, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Personen es den Mitgliedstaaten gestatten würde, die Anerkennung eines den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, durch die Richtlinie 2004/38 ausdrücklich verliehenen Rechts zu verweigern, obwohl sie die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Gleiches würde für den Fall gelten, dass die Anerkennung dieses Rechts, wie vom Vereinigten Königreich in Erwägung gezogen, auf Personen beschränkt würde, die von bestimmten Mitgliedstaaten ausgestellte Aufenthaltskarten besitzen.

Solche Maßnahmen würden es den Mitgliedstaaten aufgrund ihres Automatismus erlauben, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 unangewendet zu lassen, und würden in den Wesenskern des elementaren und individuellen Rechts der Unionsbürger eingreifen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie in die abgeleiteten Rechte der Familienangehörigen dieser Bürger, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 35 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks die Verpflichtung aufzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Besitz einer gültigen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, im Besitz einer Einreiseerlaubnis nach nationalem Recht wie des EEA family permit sein müssen, um in sein Hoheitsgebiet einreisen zu können.

Zur Auslegung des Protokolls Nr. 20

Nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a AEUV entwickelt die Union eine Politik, mit der sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen der Union nicht kontrolliert werden. Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 26 AEUV angesprochenen Ziels der Union, einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist. Der Unionsgesetzgeber hat diesen wesentlichen Bestandteil des Wegfalls der Kontrollen an den Binnengrenzen dadurch umgesetzt, dass er auf der Grundlage von Art. 62 EG, jetzt Art. 77 AEUV, die Verordnung Nr. 562/2006 zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 bis 50).

Da sich das Vereinigte Königreich nicht an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Abschaffung von Grenzkontrollen und die Freizügigkeit einschließlich der gemeinsamen Visapolitik beteiligt, bestimmt Art. 1 des Protokolls Nr. 20, dass das Vereinigte Königreich an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen darf, die nach seiner Auffassung erforderlich sind, um insbesondere zu prüfen, ob die Unionsbürger und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, zur Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs berechtigt sind, und um darüber zu entscheiden, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt wird.

Diese Kontrollen werden "an den Grenzen" durchgeführt und dienen der Überprüfung, ob Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, nach den Bestimmungen des Unionsrechts ein Recht auf Einreise haben oder ob ihnen, wenn dies nicht der Fall ist, eine Genehmigung zur Einreise in dieses Hoheitsgebiet zu erteilen ist. Ihr Ziel besteht also insbesondere darin, die illegale Überschreitung der Grenzen des Vereinigten Königreichs mit anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.

Hinsichtlich der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die unter Berufung auf ein in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenes Recht auf Einreise in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, geht die Überprüfung im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 20 somit insbesondere dahin, ob der Betroffene im Besitz der in Art. 5 der Richtlinie genannten Dokumente ist. Zwar hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass die auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellten Aufenthaltstitel deklaratorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter haben (Urteile Dias, EU:C:2011:498, Rn. 49, sowie O. und B., EU:C:2014:135, Rn. 60), doch sind die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, grundsätzlich verpflichtet, eine nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellte Aufenthaltskarte zum Zweck der visumsfreien Einreise in ihr Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Im Einklang mit seiner Zielsetzung, die illegale Überschreitung der Grenzen zu verhindern, kann sich die Überprüfung im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 20 darauf erstrecken, ob die fraglichen Dokumente echt und die darin enthaltenen Angaben richtig sind, sowie auf konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs oder eines Betrugs zulassen.

Folglich ermächtigt Art. 1 des Protokolls Nr. 20 das Vereinigte Königreich, zu prüfen, ob eine Person, die in sein Hoheitsgebiet einreisen will, tatsächlich die Einreisevoraussetzungen, insbesondere unionsrechtlicher Art, erfüllt. Art. 1 gestattet es dem Mitgliedstaat hingegen nicht, die Voraussetzungen für die Einreise von Personen, die nach dem Unionsrecht über ein Recht auf Einreise verfügen, festzulegen; insbesondere darf er ihnen keine zusätzlichen oder anderen als die im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Einreise auferlegen.

Genau dies ist hier aber der Fall. Durch das Erfordernis der vorherigen Beschaffung eines EEA family permit sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die im Besitz einer gültigen, nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, eine Voraussetzung für die Einreise vor, die zu den in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen hinzutritt, und keine bloße Überprüfung dieser Einreisevoraussetzungen "an den Grenzen". [...]