Kubaner, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten, werden nicht mehr de facto ausgebürgert. Das erforderliche Rückreisevisum wird einem sich illegal im Ausland aufhaltenden Kubaner erteilt, wenn er nicht durch regimekritische oder kubafeindliche Betätigung den Behörden bekannt geworden ist. Die Wahrscheinlichkeit von Repressalien gegen einen zurückkehrenden Asylbewerber hängt wesentlich von dessen tatsächlicher oppositioneller Betätigung im In- und Ausland ab.
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Aus der allgemeinen Unzufriedenheit mit politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich ebenfalls kein Asylgrund. Der Kläger hat selbst in der Anhörung vor dem Bundesamt zugegeben, dass er in Kuba nicht verfolgt worden sei. Er habe sich lediglich nicht mehr wohl gefühlt, ohne jedoch große Probleme gehabt zu haben.
Eine Verfolgungssituation ergibt sich auch nicht daraus, dass der kubanische Staat Staatsbürger, die länger im Ausland verweilen, als Immigranten behandelt. Eine damit einhergehende Entziehung staatsbürgerlicher Rechte stellt keine Verfolgung dar (BayVGH U. v. 12.7.2000 - 7 B 98.34662-juris). Mittlerweile dürfen statt der bisher maximal 11 Monate 24 Monate im Ausland verbracht werden. Diese Frist kann auch über die kubanische Botschaft verlängert werden. Damit werden Kubaner nicht mehr de facto ausgebürgert. Wenn auch für die Rückkehr einer sich illegal im Ausland aufhaltenden Person das erforderliche Rückreisevisum nur erteilt wird, wenn die Person nicht durch regimekritische oder kubafeindliche Betätigung den Behörden bekannt geworden ist, ist die Wahrscheinlichkeit von Repressalien gegen einen zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerber wesentlich von dessen tatsächlicher oppositioneller Betätigung im In- und Ausland abhängig. Eine derartiges Verhalten trägt der Kläger nicht vor. Selbst wenn die kubanische Regierung eine Asylantragstellung als Kritik am Regime betrachtet, ist davon auszugehen, dass das ausschließlich wirtschaftliche oder mit der allgemeinen Unzufriedenheit begründete Ersuchen um die Gewährung von Asyl allein nicht ausreicht, um betreffende Rückkehrer mit großer Wahrscheinlichkeit einer besonderen Bedrohung oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung auszusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.12.1999 - 9 B 474.99 - juris) fehlt es bei einer Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht darstellt, an einer Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Im Urteil vom 26.2.2009 - 10 C 50.07 - juris - hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten und darauf hingewiesen, dass in der Einreiseverweigerung der kubanischen Behörden keine politische Verfolgung gesehen wird, weil die Behandlung unerlaubt im Ausland gebliebener Kubaner als Immigranten generell an den Umstand der Überschreitung der Rückkehrerfrist anknüpft und darum alle Personen trifft, die nicht nach Kuba zurückkehren wollen, ohne dass danach unterschieden wird, ob dem persönliche, familiäre, wirtschaftliche oder politische Motive zugrunde liegen. [...]